Franz Xaver Wernz - Lehrer, Kanonist und Jesuitengeneral aus Rottweil

Ein deutscher Kirchenrechtler in Rom

Von Richard Puza, Tübingen

 

Zitiervorschlag: Richard Puza, Franz Xaver Wernz - Lehrer, Kanonist und Jesuitengeneral aus Rottweil. Ein deutscher Kirchenrechtler in Rom, NomoK@non-Webdokument: http://www.nomokanon.de/abhandlungen/001.htm, Rdnr. 1-52.

 

 

Franz Xaver Wernz wurde vor etwas mehr als 150 Jahren, am 4. Dezember 1842, in Rottweil geboren. Sein Weg führte ihn weit hinaus und wurde schließlich durch die Wahl zum 25. Ordensgeneral der Jesuiten 1906 gekrönt.

Rottweil, Obere Hauptstraße
Die Obere Hauptstraße in Rottweil mit dem Gebäude Nr. 14, dem Geburtshaus von Franz Xaver Wernz (zweites Haus von links)
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Das Leben von Franz Xaver Wernz kann in mehrfacher Hinsicht betrachtet werden. 2

Da ist einmal seine Biographie mit seiner schon in früher Jugend, fast im Kindesalter beginnenden Verbundenheit mit dem Jesuitenorden, dann vor allem seine Tätigkeit als Kanonist, später auch als Rektor der päpstlichen Universität Gregoriana in Rom, wo er bald nach der Gründung einer der drei Professoren für kanonisches Recht gewesen ist, und schließlich sein Wirken als Jesuitengeneral, als schwarzer Papst. Im Vordergrund muß wohl, weil Wernz 31 Jahre lang Professor für kanonisches Recht gewesen ist und ihn dies vor allem geprägt hat, diese Tätigkeit stehen. Ich möchte aber mit seiner Biographie beginnen (I). Daran werden sich Erörterungen über den Professor (II), den Consultor Römischer Kongregationen und insbesondere der Codexkommission, jener Kommission, die das erste Kirchliche Gesetzbuch modernen Stils, den Codex luris Canonici von 1917, geschaffen hat (III), sowie einige kurze Hinweise auf Pater Wernz, den Jesuitengeneral (IV), anschließen.

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I. Franz Xaver Wernz und seine Zeit

Franz Xaver Wernz hatte durch seine Eltern eine tiefgehende katholische Erziehung erfahren. Er trat schon im Mai 1857 in das Noviziat der Jesuiten in Gorheim bei Sigmaringen ein, noch nicht 15 Jahre alt. Dort legte er auch die ersten Gelübde ab. Seine Studien betrieb er in Gorheim, Friedrichsberg, Aachen und dann Maria Laach, wo damals eine theologische Ausbildungsstätte der Jesuiten bestand. Die Gesellschaft Jesu hatte das aufgehobene Kloster erst 1862 erworben. Nach dem dritten philosophischen Jahr wurde Wernz Lehrer für Latein am Jesuitenkolleg in Feldkirch.

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Von 1869 bis 1873 studierte er dann Theologie in Maria Laach. In dieser Zeit begannen sich die Ereignisse zu überstürzen. Da war zunächst der deutsch-französische Krieg. Wernz nahm sich mit seinen Mitbrüdern der Pflege der Verwundeten an. Es war die erste aus Maria Laach entsandte Abteilung von Pflegebrüdern. Ihr Dienst galt den Verwundeten von Saarbrücken, Spichern und Grabolette. Nach Beendigung des Feldzuges setzte Wernz die Studien fort und wurde 1873 zum Priester geweiht.

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Jetzt war es der Kulturkampf, der die ganze Jesuitenniederlassung zwang, infolge des Reichsgesetzes vom 4. Juli 1872 Maria Laach zu verlassen und Zuflucht im Ausland zu suchen. Die deutschen Jesuiten fanden Aufnahme in Ditton Hall, einem Landhaus bei Runcorn, einige Stunden von Liverpool, das deren Besitzerin, Lady Stapleton, ihnen überließ. Dort wurde das theologische Studium eingerichtet. Die meisten deutschen Jesuiten, die um die Wende des 19. Jahrhunderts wirkten, haben hier ihre Studien absolviert. Die Priesterweihe spendete der Erzbischof von Liverpool. In Ditton Hall nahm Wernz bald jene Tätigkeit auf, in der er sich in den folgenden Jahren auszeichnete. Er konnte seine kirchenrechtlichen Studien vertiefen und lehrte dort seit 1876 dieses Fach bei den Theologen der deutschen Provinz. 1882 wurde er Professor für Kirchenrecht am St. Beuno's College (Nordwales).

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Wir wissen wenig über seine Lehrer im Kirchenrecht. Einer war jedenfalls der bekannte Gerhard Schneemann (1829-1885). Er hat die Collectio Lacensis, die Sammlung der Konzilsakten von 1682 bis zum Vaticanum I, herausgegeben, eine Sammlung, die heute noch für die Erforschung des Vaticanums und der Synoden des 19. Jahrhunderts von unschätzbarem Wert ist. Damals wurde wohl schon der Grundstock für Wernz' gediegene Ausbildung auch in der Rechtsgeschichte und seine Liebe zu rechtsgeschichtlichen Fragestellungen gelegt. Über den anderen in den Quellen genannten Kirchenrechtslehrer von Wernz, Gebhard Rädler, konnte ich noch keine genauen Angaben finden.

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Bereits im selben Jahr, in dem er am St. Beuno's College zu lehren begonnen hatte, wurde Wernz nach Rom an die kurz zuvor gegründete kanonistische Fakultät der päpstlichen Universität Gregoriana, die damals wie heute von den Jesuiten geführt wurde, berufen. 24 Jahre sollte er an dieser Fakultät unterrichten.

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Verweilen wir einen Moment bei dieser Lehrtätigkeit. Wernz hat zusammen mit nur zwei weiteren Kollegen die kanonistische Ausbildung an der jungen kanonistischen Fakultät der Gregoriana geleistet. Die Fakultät war 1876 durch Pius IX. gegründet worden. Schon damals waren Studenten aus der ganzen Welt, auch aus dem Deutschen Reich und aus Österreich-Ungarn, an ihr eingeschrieben. Waren es 1876 noch 15 Studenten, die die Kurse im kanonischen Recht absolvierten, darunter auch die Studenten des dritten Jahres der Theologie, die die Vorlesungen über Institutionen des kanonischen Rechtes hören mußten, so stieg die Studentenzahl in den Jahren bis 1906, dem Jahr, in dem Wernz zum Jesuitengeneral gewählt wurde, auf 125 an. 1876 gab es einen Professor für die Institutionen und zwei für die Dekretalen. Mit Institutionen war dabei die Einführung in das Kirchenrecht gemeint und mit den Dekretalen das Corpus luris Canonici, also jenes kirchliche Gesetzbuch, das bis 1917 gegolten und seine Ursprünge im hohen Mittelalter, im Decretum Gratiani von 1140, hat. Der gesamte Kurs im Kirchenrecht umfaßte drei Jahre, auch wenn es unter gewissen Voraussetzungen möglich war, das erste und zweite Jahr zu verbinden, weil viele Studenten schon während ihres Theologiestudiums die Institutionen absolviert hatten. Über die Dekretalen gab es dann zehn Vorlesungen wöchentlich, immer in der Frühe von acht Uhr an und am Nachmittag. Fortschreitend brauchte man zwei Jahre zum Studium der Dekretalen: im ersten Jahr das erste und zweite Buch (Grundlagen und Verfassungsrecht), im zweiten Jahr das dritte bis fünfte Buch (Eherecht, Prozeßrecht und Strafrecht). Nach Abschluß der Institutionen erhielt man das Baccalaureat; das Lizentiat nach dem ersten Jahr der Dekretalen und das Doktorat am Ende der beiden Jahreskurse über die Dekretalen. Das Studium war damals also ganz anders aufgebaut als heute. Zum Erwerb des Doktorats war noch nicht die Anfertigung einer Dissertation oder wenigstens die Aufstellung von Thesen vorgeschrieben. Eine Änderung trat erst mit dem Inkrafttreten des Codex von 1917 ein.

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Unter den Schülern befanden sich viele, die es später zu hohen Ämtern in der Kirche gebracht haben. So ist insbesondere Eugenio Pacelli zu nennen, der spätere Pius XII., mit dem Wernz dann nochmals in der Codexkommission zusammentreffen sollte, er als Consultor, Pacelli als Assistent und Protokollant.

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In welche geistig-religiöse Situation, deren Mitträger er dann wurde, ist Wernz in Rom hineingekommen? Es ist die Zeit Leos XIII., der 1878 auf den Stuhl Petri gewählt wurde, d. h. die Zeit der Neuscholastik, des Neuthomismus und später dann des Antimodernismus. Die italienischen Truppen waren noch unter Pius IX. in Rom einmarschiert, Rom selbst zur Hauptstadt Italiens geworden. Der Papst war Gefangener im Vatikan. Katholiken durften sich nicht an Wahlen im Königreich Italien beteiligen. Die "Römische Frage" sollte bis 1929, dem Jahr der Lateranverträge, auf der Tagesordnung der Weltgeschichte stehen. Mit der Enzyklika "Aeterni Patris" vom 4. August 1879 wird für Theologie und Philosophie die Theologie des heiligen Thomas von Aquin, wie man sie damals verstand, als ausschließlicher Weg vorgeschrieben, um den Problemen der modernen Welt gerecht zu werden. Ein Zentrum dieser Neuscholastik genannten Methode ist die Gregoriana in Rom, an die Wernz 1882 berufen wurde.

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Im Kirchenrecht verdichtet sich in dieser Zeit der Kodifikationswunsch, der Wunsch nach einer Zusammenfassung des kirchlichen Rechtes. Schon im Vaticanum I hatten italienische, französische und deutsche Bischöfe eine Revision oder überhaupt eine Neufassung des kirchlichen Rechtes nach dem Vorbild der staatlichen Kodifikationen gefordert. Wegen ungenügender Vorbereitung in der Kommission kam es auf diesem Konzil zu keiner Beratung über diese Fragen, ja es verabschiedete überhaupt keine Rechtsbestimmungen, wohl aber Aussagen auch dogmatischer Natur, die für das zukünftige Recht von größter Bedeutung waren, z. B. den Jurisdiktionsprimat und den Universalepiskopat des Papstes. Nach dem Untergang des Kirchenstaates und dem Verlust der territorialen Basis mußte dann auch eine neue tragfähige Basis für die Stellung des Papstes in der Kirche und gegenüber den Staaten gefunden werden.

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Auch in der Kanonistik diskutierte man in dieser Zeit das Für und Wider einer Neufassung bzw. Kodifikation des kirchlichen Rechtes. Die Gründe, die für die Kodifikation sprachen, waren unterschiedlicher Natur; es war vor allem die Tatsache, daß vieles aus dem seit 1140 gesammelten Gesetzesmaterial obsolet geworden war, daß selbst die Bestimmungen des Trienter Konzils in manchen Bereichen, auch durch Gewohnheit, außer Kraft gesetzt worden waren. Und dann waren es seitens der Kurie die immer stärker werdenden Tendenzen zur Unifikation, der uniformitas - auch oder gerade des Rechtes -, und zur Zentralisation.

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Leo XIII. hat sich der Frage der Kodifikation gegenüber eher abwartend verhalten, hat nur wenige, notwendige Gesetze erlassen, noch im alten Stil, noch nicht in der Form kurzer, abstrakter Rechtssätze. Aber in seine Zeit fällt der erste Versuch einer Kodifikation, nämlich das lateinamerikanische Plenarkonzil zur Jahrhundertwende in Rom. Und an diesem Plenarkonzil, das auch zu einem Probegalopp für einen neuen CIC wurde, war Wernz von Anfang an maßgeblich als Consultor beteiligt. Leider ist die Geschichte dieses Plenarkonzils noch viel zuwenig erforscht, als daß man schon ein vollständiges Urteil abgeben könnte. Tatsache ist, daß der Codex eine Reihe von Vorschriften dieses Konzils übernommen hat. Wernz konnte später die hier gewonnenen Erfahrungen in seine Tätigkeit als Consultor der Codexkommission einbringen. Er muß damals gute Kontakte zum lateinamerikanischen Episkopat geknüpft haben. Man konnte sich auf ihn verlassen, hat ihm vertraut, sonst wäre er nicht mit der Vertretung der argentinischen und peruanischen Bischöfe in der Codexkommission betraut worden. Dies im Gefolge eines Schreibens des Kardinalstaatssekretärs Merry del Val an die Bischöfe des Erdkreises, in dem vorgeschlagen wurde, daß die Bischöfe entweder selbst Consultoren benennen und nach Rom entsenden oder einen schon vom Papst ernannten mit der Vertretung ihrer Interessen in der Codexkommission beauftragen sollten.

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Alle diese Strömungen, die Neuscholastik, der Neuthomismus, der Antimodernismus und die Unifizierung des Kirchenrechtes, erreichten ihren Höhepunkt mit dem Beginn des Pontifikates Pius' X., des Heiligen. Giuseppe Sarto war Patriarch von Venedig, bevor er den Stuhl Petri bestieg. Sein Programm kommt in seiner Antrittsenzyklika, im dort propagierten Wahlspruch "Omnia instaurare in Christo" (Eph 1, 10) zum Ausdruck. Gemeint war damit, die Menschen zum Gehorsam gegen Gott zurückzuführen. Das Mittel dazu sollte eine Reihe innerkirchlicher Reformen sein: Neben der Liturgiereform sind die Errichtung des Bibelinstitutes 1909, die Reform der Kurie und die Reform des Kirchenrechts, die in den Codex luris Canonici mündet, zu nennen.

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Jetzt werden die schon seit dem Ende des Pontifikates Leos XIII. üblich gewordenen Maßnahmen gegen den innerkirchlichen Liberalismus (Modernismus) verstärkt bis zur Einführung des Antimodernisteneides 1910, der von allen Klerikern vor Empfang der höheren Weihen abgelegt werden mußte.

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Noch in der Nacht nach seiner Wahl soll der neue Papst der Neukodifizierung des Kirchenrechts zugestimmt haben. Schon am 19. März 1904 wird die Codexkommission offiziell mit dem Motu proprio »Arduum sane munus« eingesetzt.

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Mit diesem Pontifikat ist Wernz' weiterer Lebensweg verbunden, auch äußerlich sichtbar: Pius X. schreibt an Wernz, damals Rektor der Gregoriana, anläßlich der zweiten Auflage von Band 1 seines Ius Decretalium (1905), seines großen Handbuchs des Kirchenrechtes. Das Schreiben ist dort abgedruckt. Der Papst hebt darin vor allem Wernz' Erfahrung als Berater der kurialen Behörden hervor, die in das Werk eingeflossen ist. Hier zeigt sich auch, daß Wernz' besondere Stärke das Eherecht war.

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Unter Pius X. beginnt der weitere Aufstieg von Wernz. 1904 ist er unter den ersten Consultoren der Codexkommission, die der Papst ernennt. Im selben Jahr wird er Rektor der Gregoriana. Und 1906 erfolgt seine Wahl zum Jesuitengeneral, nicht ohne Mithilfe des Papstes, wie es eine Legende erzählt. Als sich die Wahlversammlung nicht einigen konnte und auch Bedenken gegen Wernz wegen dessen angeblicher liberaler Haltung vorgebracht wurden, vor allem auch angebliche Bedenken des Papstes, hat man einen Legaten zu Pius X. geschickt. Und dieser soll dann auf einen Zettel den Namen "Wernz" geschrieben haben, so daß der Generalversammlung keine andere Wahl mehr geblieben sei, als so abzustimmen.

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Die fachliche Leitung der Codexkommission wird zwar nicht Wernz, sondern Pietro Gasparri übertragen. Wernz ist aber eine Hauptstütze des Unternehmens, das er ja durch sein Hauptwerk, den Kommentar zum Ius Decretalium, bestens vorbereitet hat. Spätere Päpste werden dies zu würdigen wissen.

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Und noch einmal zeigt sich die ganz besondere Verbindung zu Pius X. Beide sterben in derselben Nacht, Wernz zwei Stunden vor dem Pontifex, der sich bis zum Schluß um die Gesundheit des Jesuitengenerals besorgt gezeigt hatte. Inzwischen hatte schon der Erste Weltkrieg begonnen.

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II. Der Professor

Wernz war insgesamt 31 Jahre Lehrer des Kirchenrechts, davon 24 Jahre an der Gregoriana. Hier konnte er sich dann auch als Kanonist in Lehre und Praxis entfalten. Was seine Lehrtätigkeit betrifft, so sind wir vor allem über die Zeit an der Gregoriana informiert. Enrique Pla y Deniel, sein, wie er schreibt, letzter Schüler, hat dem Lehrer und Kanonisten Wernz einen ausführlichen Nachruf gewidmet und ihn am Schluß sogar mit Raimund von Peñafort (1175/80-1275) verglichen, der im Auftrag Gregors IX. den Liber extra (1234), den zweiten Teil des Corpus Iuris Canonici, eine Sammlung päpstlicher Gesetze, Dekretalen genannt, geschaffen hatte.

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Wernz hat sich in seinen Vorlesungen der scholastischen Methode bedient. Was heißt dies im Kirchenrecht? Es heißt zuallererst philosophisch-theologische Unterbauung, dann gründliche Bearbeitung des Stoffes sowie rechtsgeschichtliche Darlegung. Im Detail beginnt jedes Kapitel über ein bestimmtes Rechtsgebiet oder eine Rechtsinstitution mit begrifflichen Erörterungen und Klärungen. Dann folgt die systematische Einordnung und Darstellung. Eine große Rolle kommt der Erörterung der historischen Entwicklung zu. Auch Gegenpositionen werden referiert.

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Aus dem ersten Band seines Ius Decretalium (1894) ergibt sich, daß er den Vorlesungen ganz besondere Bedeutung zugewiesen hat: Er zitiert Juan de Maldonado (1534-1583), der betont hatte, daß es zuerst darum gehe, die Professoren zu hören. Die Vorlesung ist Bestandteil scholastischer Methode. Das Lehrbuch kann unterrichten, aber nur der Professor kann erziehen.

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Seine Vorlesungen wurden mitgeschrieben, vielleicht auch von ihm selbst redigiert, und lithographiert in der Bibliothek zur Verfügung gestellt.

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Ius DecretaliumAus den Vorlesungen ist sein bedeutendstes Werk, das Ius Decretalium, hervorgegangen, jenes Werk, das ihn als Autor bekannt gemacht hat. Die ersten vier Bände sind zwischen 1894 und 1904 erschienen. Dann in sukzessiver Reihenfolge die zweite Auflage der Bände 1 bis 3, 1911 auch der 4. Band. Den 5. und 6. Band und die Neuauflagen konnte er, aufgrund seiner Tätigkeit als Rektor und dann als Ordensgeneral, nicht mehr allein redigieren; seine Schüler und Kollegen haben daran mitgearbeitet. Wie in den Vorlesungen steht in diesem Werk die scholastische Methode im Vordergrund. Man kann es in eine Reihe mit denen der großen Dekretalisten seit dem hohen Mittelalter stellen, auch wenn es durchaus in seiner Einteilung an die Notwendigkeiten des 19. Jahrhunderts angepaßt ist. Es ist eine nochmalige großartige Zusammenfassung des Rechts der Dekretalen, wie es bis 1917 in der katholischen Kirche gegolten hat. Heute noch ist es, vor allem durch seine gediegenen historischen Ausführungen und Zitate, für den rechtsgeschichtlich orientierten Kanonisten eine Fundgrube. Wernz setzt sich darin mit den wesentlichen Meinungen der Kanonistik seiner Zeit auseinander. Bei diesen Auseinandersetzungen mit den Kollegen ist er nicht zimperlich. Was er den meisten deutschen Kanonisten voraushat, ist die Vertrautheit mit der Praxis der Römischen Kurie, der vigens disciplina, aufgrund seiner Tätigkeit als Consultor in diversen Kongregationen.

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Wernz ist offensichtlich der römischen Kanonistik zuzuzählen, seine Aussagen sind aber immer wieder auch von der deutschen Kanonistik beeinflußt und durch die Auseinandersetzung mit ihr geprägt. Das zeigt ein erster Blick in sein Werk und vor allem in die dortigen Anmerkungen. Die Auseinandersetzung erfolgt nämlich meist in den Fußnoten. Er verfolgt und kennt genau die Strömungen:

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(1) die von der deutschen historischen Rechtsschule beeinflußte Richtung, die z. B. in der Lehre vom Gewohnheitsrecht die Rechtsbildung durch das Volk in den Vordergrund stellt. Als hervorragendster Exponent ist Johann Friedrich Schulte (1827-1914) zu nennen. Wesensgrund für die Entstehung von Gewohnheitsrecht ist nach Schulte die Übung der Kirchenglieder, nicht der Konsens des Gesetzgebers, des Papstes oder Bischofs. Dem setzt Wernz seine Sicht der Kirche als hierarchische Gemeinschaft entgegen, in der Rechtsbildung eben grundsätzlich nur von oben erfolgen kann. Die Gewohnheit kann nur durch die Zustimmung des Gesetzgebers zum verpflichtenden Gewohnheitsrecht werden. Es ist die Lehre von der Kirche als societas perfecta, die hier zum Tragen kommt. In dem Sinn ist auch das Kirchenrecht eine theologische Disziplin, der praktischen Theologie zuzuzählen wie die Moral. Es baut auf der theologisch-dogmatischen Basis auf.

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(2) Die andere Richtung, gegen die sich Wernz wendet, ist mit dem Namen von Paul Hinschius (1835-1898), einem evangelischen Kirchenrechtler, verbunden; er steht auch für die preußischen Kirchengesetze und das die Trennung von Kirche und Staat im Eherecht vorwegnehmende Personenstandsgesetz. Hinschius war Mitglied des Reichstages und des preußischen Herrenhauses. Sein Hauptwerk ist "Das Kirchenrecht der Katholiken und Protestanten in Deutschland" (1869-97) in ebenfalls sechs Bänden, ein Meisterwerk der historisch-kritischen Methode. Der römische Kanonist Wernz versucht Hinschius zu korrigieren. Er setzt der historisch-kritischen Methode seine scholastisch-historische Methode entgegen. Sie zeichnet sich vor allem durch Treue zur kirchlichen Lehre aus. Der protestantische Geschichtsbetrachter Hinschius ist hier freier. In seinen historischen Überlegungen verwertet Wernz die Ergebnisse von rechtshistorischen Forschungen anderer nur mit durchaus selbständiger Nachprüfung, die ihn nicht selten zu wesentlich anderen Resultaten führt. Heute stellen die beiden monumentalen Werke wichtige Zeugnisse unterschiedlicher rechtshistorischer Betrachtungsweisen dar.

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Wernz ist jedoch nicht unbeweglich, wertet das historische Argument positiv, wenn er von seiner Richtigkeit überzeugt ist. So vertritt er im ersten Buch seines Ius Decretalium durchaus die damals vorherrschende Tendenz zur Unifikation und Zentralisation des kanonischen Rechtes. Sein historisches Wissen läßt ihn aber auch gemäßigte, ausgewogene Positionen einnehmen, z. B. zum früher angesprochenen Gewohnheitsrecht, wo er im Interesse der Unifizierungstendenz diese Rechtsquelle zwar zurückzudrängen versucht, die Kenntnis der Geschichte ihn aber daran festhalten läßt, daß auch diese Form der Rechtsbildung, wenn auch nur mit Zustimmung des kirchlichen Gesetzgebers, möglich ist. Er tritt dann nur für Verschärfungen bei den Entstehungsbedingungen von Gewohnheitsrecht ein. Manche - auch Mitglieder der Kommission - hätten damals das Gewohnheitsrecht als Unsicherheitsfaktor gegenüber der Exaktheit und Geschlossenheit des neuen geschriebenen Rechtes gerne abgeschafft; auch nach dem Vorbild staatlicher Rechtsordnungen, wo das Gewohnheitsrecht damals ja fast verschwunden ist.

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Von großer Bedeutung und in der Wissenschaft gut angekommen ist der 4. Band seines Ius Decretalium, das Eherecht. Hier wird Wernz vor allem im Hinblick auf die Frage der Form des Eheabschlusses und die Einschränkung der Ehehindernisse führend und kann sich später auch in der Codexkommission mit seinen Auffassungen durchsetzen. Es kommt auch der ihn auszeichnende Bezug zur Praxis, insbesondere der römischen, zum Tragen. Dieser Tätigkeit als Consultor römischer Behörden wollen wir uns nun zuwenden.

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III. Franz Xaver Wernz als Consultor Römischer Kongregationen und der CIC von 1917

Nicht nur in seinem Eherecht spielt die Praxis eine wesentliche Rolle. Am Schluß vieler Kapitel seines Ius Decretalium steht die geltende Disziplin (disciplina vigens, die Praxis der Behörden der Römischen Kurie). Das ist die Stärke des Kanonisten Wernz. In der Diskussion mit Fachkollegen spielt er diesen Vorsprung gerne aus. Man kann vieles behaupten, auch wissenschaftlich begründen, das tut er ohnehin, aber er weiß, wie an der Kurie entschieden wird.

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Die Praxis der Kurie spielte im 19. Jahrhundert für das Kirchenrecht und dessen Weiterentwicklung eine ganz wesentliche Rolle. Mit der Festschreibung dieser Praxis im neuen kirchlichen Gesetzbuch CIC konnte man möglicherweise auch entgegenstehende Praxis in den Diözesen und Metropolitanbezirken zurückdrängen. Das ist allerdings noch nicht erforscht. Man muß sich vorstellen, daß das Kirchenrecht in dieser Zeit eher dem angloamerikanischen case-law als unserem heutigen System vergleichbar, ein Fallrecht war. Die kirchliche Rechtsprechung und Verwaltung baute auf Präzedenzfällen auf. Und Wernz' Hauptnebentätigkeit in Rom war die eines Consultors der römischen Behörden. Er hat als Consultor der Konzilskongregation begonnen. Das war damals nach dem Heiligen Offizium (heute Glaubenskongregation) wohl die bedeutendste Kongregation. Sie hatte sich mit der Interpretation der Disziplinardekrete des Tridentinums zu befassen, d.h. alle Rechtsfälle, die in Rom anhängig waren und in denen aufgrund des Konzils von Trient entschieden werden sollte, waren vor ihr abzuhandeln. Das galt in dieser Zeit ganz besonders für die Ehenichtigkeitsverfahren. Bald nachdem er Professor in Rom geworden war, wurde Wernz mit einem ersten Gutachten in einem besonders schwierigen Fall von Zuständigkeit in Ehesachen in Deutschland betraut. Es war in der Kongregation gleich ein voller Erfolg und machte ihn bekannt. Der Tätigkeit in der Konzilskongregation folgten Berufungen als Consultor der Indexkongregation, des Heiligen Offiziums, der Kongregation für außerordentliche kirchliche Angelegenheiten, die mit den Beziehungen zu den Staaten befaßt war, und der Konsistorialkongregation.

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Es ist vor allem dieses Wirken, dessen Erforschung den Kanonisten Wernz wohl noch deutlicher in seinen Konturen hervortreten lassen würde. Diese Arbeit ist bis heute nicht getan. Die Voten von Wernz liegen in den römischen Archiven und harren der Bearbeitung.

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Von gleichem Gewicht, für die Zukunft des Kirchenrechtes noch bedeutender, wird Wernz' Mitarbeit in der Codexkommission. Er ist von Anfang an dabei. Es wäre daher nicht uninteressant zu wissen, wie er zur großen Frage seiner Zeit, der Neusammlung (Kompilation) oder Kodifizierung des Kirchenrechtes nach dem Vorbild der staatlichen Kodifikationen (Code civil, Codice civile, österreichisches ABGB, deutsches BGB), gestanden hat. Die Antwort ist fast enttäuschend, wenn man seine Veröffentlichungen, also das Ius Decretalium, betrachtet. Anfänglich war er, wie überhaupt die deutsche Kanonistik, eher zurückhaltend nur für notwendige Änderungen bei Fortsetzung der kanonistischen Tradition. In Deutschland gab es auch im staatlichen Recht potente Gegner einer Kodifikation, z. B. Friedrich Carl von Savigny (1779-1861). Erst in der zweiten Auflage des ersten Bandes des lus Decretalium (1905) finden sich dann aber doch vereinzelt Hinweise zu seinen Vorstellungen von der Reform des Kirchenrechtes, z. B. bei der Darstellung des Gewohnheitsrechtes. Weil die Arbeit am Codex unter Geheimhaltung erfolgte, waren ihm die Zeitgenossen für diese wenigen Hinweise sicher dankbar. Als die Entscheidung für die Kodifikation gefallen war, war Wernz mit allen seinen Kräften an vorderster Front.

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Die Akten und Protokolle der Codexkommission sind heute, wenn auch nicht ganz vollständig, im Vatikanischen Archiv in Rom zugänglich. Es gibt auch schon einige Arbeiten (Dissertationen, Monographien und Aufsätze), die diesen Archivbestand zur Basis haben. So sind das Klerikerrecht, das Gewohnheitsrecht und auch die Entstehung des Strafrechtes bereits erforscht. Ich halte es vor allem für notwendig, auf Grund dieses Aktenmaterials nunmehr die Entstehung des CIC und damit den CIC selbst in den allgemeinen historischen Zusammenhang einzubetten, gewissermaßen Kirchenrecht als Zeitgeschichte zu betreiben. Ein Baustein dafür ist auch die Erforschung der Mitarbeit von Wernz in dieser Kommission.

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Mit der Öffnung des Archives der Kommission sind heute die Voten, die Wernz abgegeben hat, der Forschung zugänglich. Zu nennen sind das Votum zum Gewohnheitsrecht und das zur hierarchischen Struktur der Kirche, zum ersten Teil des Klerikerrechtes. Darüber hinaus finden sich in den Protokollen der Sitzungen der verschiedenen Versammlungen der Kommission, der Konsulte, seine jeweiligen Wortmeldungen verzeichnet.

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Wernz hat sich zu fast allen wichtigen Fragen in der Kommission geäußert, auch in Form schriftlicher Eingaben (zum Teil handschriftlich). Er hatte auch wesentlichen Anteil an der Strukturierung der Arbeit der Kommission: So geht die Regelung, zu jeder Rechtsmaterie zwei Gutachter, Votanten genannt, möglichst einen römischen und einen außerrömischen, beizuziehen, auf ihn zurück. Damit sollte garantiert werden, daß die Vorschriften der Verschiedenheit der Regionen besser Rechnung trügen. Auch schlug er vor, für die einzelnen Rechtsmaterien Unterkommissionen zu bilden. Der Codex hatte nach seiner Auffassung möglichst nur Rechtsnormen, keine dogmatische Theologie oder Moraltheologie zu enthalten.

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Anders, als es dann im Codex passiert ist, wollte Wernz in das Verfassungsrecht auch Bestimmungen über das Weihesakrament aufnehmen, da die Abhandlung über die Weihehierarchie ansonsten eine schwere Lücke aufweisen würde. Erweist er sich hier als präziser Systematiker, so zeigt sich in anderen Wortmeldungen und Vorschlägen seine begriffliche Schärfe: Da das Wort "zivil" inzwischen eine neue Bedeutung gewonnen habe, solle für das kirchliche Verfahrensrecht nicht mehr die Überschrift "De iudiciis civilibus" verwendet werden. Sein Scriptum "Prozeßrecht" trägt noch diesen Titel, was zeigt, daß Wernz auch lernfähig war.

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Damit kein falscher Eindruck entsteht: Wernz ist natürlich nicht mit allen seinen Vorstellungen in der Kommission durchgekommen. Der Codex luris Canonici ist nicht das Werk einer einzigen Person und auch nicht aus einem Guß. Er ist das Ergebnis mühevoller Kommissionsarbeit, basierend auf den Voten von Fachleuten, die wiederum verpflichtet waren, in ihren Gutachten die kanonistische Tradition zu berücksichtigen und nur dort Neues vorzuschlagen, wo es keine alte, noch brauchbare Bestimmung gab oder wo das alte Recht eben wirklich überholt war. So wollte Wernz z. B. die Frage, wer Spender des Ehesakramentes ist, durch eine Bestimmung geklärt wissen, die die Ehepartner als Spender nennt. Diese Regelung wurde von den Mitconsultoren abgelehnt. Sie wußten zu genau, daß es neben dieser Vorstellung eben auch noch die Tradition des Priester-Spender-Prinzips gab, nicht nur in der Ostkirche. Und darüber hinaus sollten ja keine theologischen Aussagen, nur Aussagen der Disziplin - im Sinne von Recht - in den Codex aufgenommen werden.

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IV. Der Jesuitengeneral

Wernz' wissenschaftliche Tätigkeit endete 1906. Als Nachfolger von Luis Martin, an dessen Wahl er in Loyola schon teilgenommen hatte, wurde er 1906 zum Jesuitengeneral gewählt, ein Amt, das er acht Jahre, bis zu seinem Tode, innehatte. 41

Während seiner Zeit als General des Ordens wurden zwei neue Provinzen errichtet (Ungarn und Kalifornien), zwei unabhängige Missionen (Kanada und New Orleans) zu Provinzen erhoben.

Wernz als Jesuitengeneral
Franz Xaver Wernz als Jesuitengeneral (ca. 1906)
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An weiteren Verdiensten aus dieser Zeit sind zu nennen: die Errichtung des Katholischen Instituts für höhere Studien in Japan, die Wiedereröffnung verschiedener Profeßhäuser in einigen Hauptstädten Europas, die Veröffentlichung der "Acta Romana Societatis Jesu" und der "Monumenta Historiae Societatis Jesu". Zusammenfassend kann man vielleicht sagen, daß Wernz als General um die äußere Ausdehnung und innere Festigung seines Ordens bemüht war. Dazu zählte auch die Hebung und Neuordnung der Studien.

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Hatte die 24. Generalkongregation des Ordens dem neuen General die Abfassung der Geschichte des Ordens übertragen, so beauftragte die 25. Generalkongregation ihn mit der Regelung der Studien. Dieser Aufgabe ist Wernz auch nachgekommen. Während seines Generalates wurden die Studien in der Gesellschaft Jesu reorganisiert. Nicht zuletzt fällt in seine Zeit als Ordensgeneral 1909 die Errichtung des Institutum Biblicum durch Pius X.

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Wernz war ein Vertreter der Hauptströmungen seiner Zeit in der Kirche. Aber er war es nicht bedingungslos. Er versuchte als General alles Modernistische von seinen Schützlingen fernzuhalten. Aber als es um Verdächtigungen gegen zwei seiner Mitarbeiter wegen Modernismus ging, stellte er sich schützend vor sie. Der eine war Tacchi Venturi, ein Historiker, der später am Zustandekommen der Lateranverträge insofern beteiligt war, als er auf Wunsch Mussolinis erste Versuche der Fühlungsnahme vermittelte, die überhaupt gegenseitige Verhandlungen möglich machten. Venturi wurde enger Mitarbeiter von Wernz. So konnten die Zeitungen anläßlich seines Todes berichten, daß es zum Schluß noch zu einem Zerwürfnis des Generals mit Pius X. wegen Unterstützung der Modernisten gekommen sei. Man bescheinigte ihm sogar, selbst modernen Strömungen anzuhängen, liberaler als die anderen Kurialen zu sein.

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V. Schluß

Es ist nicht leicht, etwas zu Wernz' Person zu sagen. Er muß ein sehr umgänglicher, hilfsbereiter Mensch gewesen sein. Er war wohl ein stiller Arbeiter, vor allem scheute er die Öffentlichkeit. Gegenüber Journalisten, auch den katholischen, war er sehr zurückhaltend. Selbst als Ordensgeneral gab er kaum Interviews, und wenn, dann nur in Begleitung seiner engsten Mitarbeiter. Seit 1911 war er krank, suchte zunächst Linderung in Bad Neuenahr. In den Nachrufen spielt seine Krankheitsgeschichte eine nicht unbedeutende Rolle bei der Beschreibung seiner Persönlichkeit. Er hat seine Krankheit mit viel Geduld und Würde ertragen. Dafür zeugt, daß immer wieder hervorgehoben wird, daß er kurze Zeit vor seinem Tod noch eine Bauchoperation ohne jegliche Narkose über sich ergehen lassen mußte, und das tat er in bewundernswerter Haltung. Es ließe sich sicher noch mehr zur Person sagen, wenn man seine Briefe sichten könnte, die noch nicht ausgewertet sind, aber vorhanden sein müssen.

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Ich habe über den Kanonisten und den Consultor der Römischen Kongregationen und der Codexkommission mehr berichtet als über den Ordensgeneral. Aber in den beiden erstgenannten Tätigkeiten ist wohl Wernz' bleibendes Verdienst zu sehen. Er lebt vor allem als Kanonist fort, womit sein verdienstvolles Wirken als Ordensgeneral der Gesellschaft Jesu nicht geschmälert werden soll.

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Zwei Dinge möchte ich noch nennen: (1) Wernz' Hauptwerk, das Ius Decretalium, garantiert ihm zwar einen Platz in der langen Serie der Dekretalisten seit dem hohen Mittelalter, als Studienbuch verlor es aber durch die Promulgation des CIC von 1917 seine Bedeutung; Basis für die Lehre des Kirchenrechtes waren jetzt nicht mehr die Dekretalen, sondern das neue Gesetzbuch. Das Ius Decretalium konnte so fortan nur noch indirekten Einfluß ausüben. Heute ist es ein historisches Dokument, eine Fundgrube und ein Steinbruch für den Rechtshistoriker. Wernz' Schüler und Nachfolger auf dem Lehrstuhl, Pedro Vidal, hat eine nachkodikarische Auflage besorgt, so daß das Werk unter den Namen Wernz - Vidal weiterlebt. Seit der Veröffentlichung des CIC 1983 ist auch diese Ausgabe nur noch von historischem Wert.

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Zu nennen ist auch Wernz' Ruf als probatus auctor: Er würde noch lange von der römischen Praxis als Garant für deren Entscheidungen, insbesondere in den Ehenichtigkeitsurteilen der römischen Rota, des kirchlichen Höchstgerichts, herangezogen und zitiert. Die Rota hat ihn einmal, in einer Entscheidung von 1920, auch als gravissimis auctor bezeichnet.

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Über das Ius Decretalium hinaus sind aus seiner Feder noch weitere Werke entstanden. Dazu gehört ein mehr tabellenartiger "Abriß der Gesellschaft Jesu" in deutscher Sprache, 1876 wohl für den internen Gebrauch entstanden, sowie eine Ausgabe der Regeln der Marianischen Kongregation, 1924, also nach seinem Tode, herausgegeben.

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(2) Es war der Codex von 1917, der Wernz zu einer gewissen Unsterblichkeit verholfen hat. Er war von Anfang an an der Arbeit der Kommission beteiligt, hat sich mit vielen seiner Auffassungen in ihrer Arbeit durchgesetzt, und seine Bedeutung wurde auch öffentlich gewürdigt. So hat Benedikt XV., der den Codex Iuris Canonici vollenden konnte, Wernz als den Fürsten (principe) der modernen Kanonisten bezeichnet. Für den inzwischen verstorbenen Kanonisten der Katholischen Universität in Mailand Orio Giacchi war er bei der Kodifikation des kanonischen Rechtes "der erhabenste und am besten gerüstete Geist". Und Paul VI. hat anläßlich des 50. Jahrestages der Promulgation des Codex 1967 Wernz' Einfluß dadurch charakterisiert, daß er, nachdem er an die verantwortlichen Päpste und an Kardinal Gasparri erinnert hatte, zu den Professoren der Gregoriana gewandt hinzufügte, daß im Zusammenhang mit jenen Namen auch der von Pater Franz Xaver Wernz genannt werden müsse, der mit seinem monumentalen Buch Ius Decretalium in sechs Bänden die Basis für dieses grundlegende Werk gelegt habe, dessen Vollendung er herbeigesehnt und herbeigewünscht habe.

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Wernz hat die Vollendung des großen Werkes der Kodifikation des Kirchenrechtes nicht mehr erlebt. Er starb 1914, kurz nach Beginn des Ersten Weltkrieges, nach langer, schwerer Krankheit, wenige Stunden vor dem Tode des ihm verbundenen Papstes Pius X. Man könnte dies als gewissermaßen zweifaches Zeichen des Endes einer Ära sehen. Gedenktafel
Gedenktafel für Franz Xaver Wernz an seinem Geburtshaus in Rottweil
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(Vortrag zum Gedenken an den 150. Geburtstag von Franz Xaver Wernz, gehalten in seiner Geburtsstadt Rottweil)