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Tätigkeitsbereiche der Europäischen Union - Zusammenfassungen der Gesetzgebung

VOM EGKS-VERTRAG ZUR VERFASSUNG >

Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft (Euratom)

Der Euratom-Vertrag, der zunächst geschaffen wurde, um die Forschungsprogramme der Staaten im Hinblick auf die friedliche Nutzung der Kernenergie zu koordinieren, trägt heute dazu bei, dass Erkenntnisse und Infrastrukturen gemeinsam genutzt und Finanzmittel im Bereich der Kernenergie zusammengeführt werden. Er gewährleistet die Versorgungssicherheit im Rahmen einer zentralen Überwachung.

Vorgeschichte
Ziele
Geltungsbereich
Aufbau
Aufgaben
Organe
Zukunft des Euratom-Vertrages
Bezug

VORGESCHICHTE

Mit der Errichtung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl ( EGKS ), die im Juli 1952 ihre Arbeit aufnahm, wurde die erste große Errungenschaft des supranationalen Europas Wirklichkeit. Die sechs Mitgliedstaaten dieser Organisation geben erstmals - wenn auch in einem begrenzten Bereich - nationale Souveränität zugunsten dieser Gemeinschaft ab.
Diese erste Anstrengung zur Integration stößt mit dem Scheitern der Europäischen Verteidigungsgemeinschaft (EVG) im Jahre 1954 schnell an ihre Grenzen.
Die Besorgnis, die Anstrengungen im Rahmen der EGKS würden keine Zukunft haben, erweist sich als unbegründet, als auf der Konferenz von Messina der Europäische Einigungsprozess wieder aufgenommen wird. Es folgen weitere Minister- und Expertentreffen. Anfang 1956 wird eine Arbeitsgruppe mit der Ausarbeitung eines Berichts über die Schaffung eines gemeinsamen europäischen Marktes betraut. Sie tagt in Brüssel unter dem Vorsitz des damaligen belgischen Außenministers P.H. Spaak. Im April 1956 legt diese Arbeitsgruppe zwei Entwürfe vor, die den beiden von den Staaten gewählten Optionen entsprechen:

  • Schaffung eines allgemeinen gemeinsamen Marktes;
  • Schaffung einer Europäischen Atomgemeinschaft.

Im Jahre 1957 werden in Rom die berühmten „Römischen Verträge" unterzeichnet.
Der erste beinhaltet die Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft ( EWG ) und der zweite die der Europäischen Atomgemeinschaft, besser bekannt unter dem Namen Euratom.
Die Ratifizierungen in den nationalen Rechtsordnungen erfolgen problemlos und die beiden Verträge treten am 1. Januar 1958 in Kraft.

Das vorliegende Themenblatt beschäftigt sich nur mit dem Euratom-Vertrag.

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ZIELE

Um dem allgemeinen Mangel der Fünfzigerjahre an „herkömmlichen" Energieträgern abzuhelfen, wandten sich die sechs Gründerstaaten (Deutschland, Belgien, Frankreich, Italien, Luxemburg, Niederlande) der Kernenergie zu, um Unabhängigkeit in der Energieversorgung zu erreichen. Da die Investitionskosten für die Kernenergie die Möglichkeiten der einzelnen Staaten überschritten, schlossen sich die Gründerstaaten zusammen und gründeten die Euratom.

Allgemeines Ziel des Vertrags ist es, zur Bildung und Entwicklung von Kernindustrien in Europa beizutragen, dafür zu sorgen, dass alle Mitgliedstaaten am Nutzen aus der Entwicklung der Kernenergie teilhaben, und die Versorgungssicherheit zu gewährleisten. Gleichzeitig garantiert der Vertrag der Bevölkerung ein hohes Maß an technischer Sicherheit und verhindert eine Abzweigung von für zivile Zwecke vorgesehenem Kernmaterial vor allem für militärische Zwecke. Es ist zu beachten, dass Euratom nur im Bereich der zivilen und friedlichen Nutzung der Kernenergie zuständig ist.

Schon in der Präambel erklären die Vertragsparteien im Übrigen:

- „In dem Bewusstsein, dass die Kernenergie eine unentbehrliche Hilfsquelle für die Entwicklung und Belebung der Wirtschaft und für den friedlichen Fortschritt darstellt, …
- entschlossen, die Voraussetzungen für die Entwicklung einer mächtigen Kernindustrie zu schaffen, welche die Energieerzeugung erweitert, die Technik modernisiert und auf zahlreichen anderen Gebieten zum Wohlstand ihrer Völker beiträgt,
- in dem Bestreben, die Sicherheiten zu schaffen, die erforderlich sind, um alle Gefahren für das Leben und die Gesundheit ihrer Völker auszuschließen,
- in dem Wunsch, andere Länder an ihrem Werk zu beteiligen und mit den zwischenstaatlichen Einrichtungen zusammenzuarbeiten, die sich mit der friedlichen Entwicklung der Kernenergie befassen …".

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GELTUNGSBEREICH

Ziel des Euratom-Vertrags ist es, die Kernenergien der Mitgliedstaaten zusammenzuführen. Vor diesem Hintergrund gilt er nur für bestimmte Rechtspersonen (die Mitgliedstaaten, natürliche Personen und öffentliche oder private Unternehmen oder Einrichtungen), die alle oder einen Teil ihrer Tätigkeiten in einem der Bereiche ausüben, die in den Geltungsbereich des Vertrags fallen, nämlich: besondere spaltbare Stoffe, Ausgangsstoffe und Erze, aus denen die Ausgangsstoffe gewonnen werden.

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AUFBAU

Der Euratom-Vertrag besteht aus 225 Artikeln, die auf sechs Titel verteilt sind und denen eine Präambel vorausgeht.

  • In Titel I sind die sieben Aufgaben der Gemeinschaft gemäß dem Vertrag niedergelegt.
  • Titel II enthält die Bestimmungen zur Förderung des Fortschritts auf dem Gebiet der Kernenergie (Förderung der Forschung, Verbreitung der Kenntnisse, Gesundheitsschutz, Investitionen, Gemeinsame Unternehmen, Versorgung, Überwachung der Sicherheit, Eigentum, gemeinsamer Markt auf dem Kerngebiet und Außenbeziehungen).
  • Titel III enthält Vorschriften über die Organe der Gemeinschaft.
  • Titel IV enthält Finanzvorschriften.
  • Titel V und Titel VI enthalten allgemeine Vorschriften und Vorschriften über die Anlaufzeit (Einsetzung der Organe, erste Durchführungsbestimmungen und Übergangsbestimmungen).

Der Vertrag umfasst weiter fünf Anhänge über die Forschungsgebiete betreffend die Kernenergie gemäß Artikel 4 des Vertrags, die Industriezweige, auf die in Artikel 41 des Vertrags Bezug genommen ist, die Vergünstigungen, die den gemeinsamen Unternehmen nach Artikel 48 dieses Vertrags gewährt werden können, die Listen der Güter und Erzeugnisse, die den Bestimmungen des Kapitels 9 über den gemeinsamen Markt auf dem Kerngebiet unterliegen, und das Erste Forschungs- und Ausbildungsprogramm gemäß Artikel 215 des Vertrags.

Schließlich sind dem Vertrag zwei Protokolle beigegeben. Es handelt sich um das Protokoll über die Anwendung des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft auf die außereuropäischen Teile des Königreichs der Niederlande und das Protokoll über die Satzung des Gerichtshofes der Europäischen Atomgemeinschaft.

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AUFGABEN

Gemäß dem Vertrag hat Euratom die folgenden besonderen Aufgaben:

  • Die Forschung zu entwickeln und die Verbreitung der technischen Kenntnisse sicherzustellen
    Die Kommission fordert die Mitgliedstaaten sowie Einzelpersonen und Unternehmen auf, ihr ihre Forschungsprogramme im Bereich der Kernforschung zu übermitteln. Die Kommission veröffentlicht in regelmäßigen Abständen eine Liste der Forschungsgebiete im Bereich der Kernenergie, bei denen ihrer Ansicht nach Forschungsbedarf besteht. Außerdem hat sie eine gemeinsame Kernforschungsstelle begründet.
  • Einheitliche Sicherheitsnormen für den Gesundheitsschutz der Bevölkerung und der Arbeitskräfte aufzustellen und für ihre Anwendung zu sorgen
    Jeder Mitgliedstaat erlässt geeignete Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um die Beachtung der festgesetzten Grundnormen sicherzustellen, und trifft die für den Unterricht, die Erziehung und die Berufsausbildung erforderlichen Maßnahmen. Die erlassenen Rechtsvorschriften beziehen sich auch auf medizinische Anwendungen, die Forschung, Höchstwerte an Radioaktivität in Nahrungsmitteln sowie in radiologischen Notstandssituationen zu ergreifende Schutzmaßnahmen.
    Jeder Mitgliedstaat ist verpflichtet, der Kommission allgemeine Angaben zu jedem Plan zur Ableitung radioaktiver Stoffe zu übermitteln. Parallel dazu ist die Zustimmung der Kommmission einzuholen, wenn die Möglichkeit besteht, dass sich die Auswirkungen besonders gefährlicher Versuche auf die Hoheitsgebiete anderer Mitgliedstaaten erstrecken.
  • Die Investitionen zu erleichtern und die Schaffung der wesentlichen Anlagen sicherzustellen, die für die Entwicklung der Kernenergie in der EU notwendig sind
    Dazu veröffentlicht die Kommission in regelmäßigen Abständen hinweisende Programme (PINC) insbesondere zu den Zielen für die Erzeugung von Kernenergie und den im Hinblick hierauf erforderlichen Investitionen. Personen und Unternehmen, die zu den in Anhang II Euratom-Vertrag genannten Industriezweigen gehören, haben der Kommission ihre Investitionsvorhaben anzuzeigen.
  • Für regelmäßige und gerechte Versorgung aller Benutzer der EU mit Erzen und Kernbrennstoffen Sorge zu tragen
    Die Versorgung mit Erzen, Ausgangsstoffen und besonderen spaltbaren Stoffen wird nach dem Grundsatz des gleichen Zugangs zu den Versorgungsquellen durch eine gemeinsame Versorgungspolitik sichergestellt. In diesem Zusammenhang

    - untersagt der Vertrag jedes Gebaren, das darauf abzielt, einzelnen Verbrauchern eine bevorzugte Stellung zu sichern;

    - wird durch den Vertrag eine Agentur geschaffen, die über ein Bezugsrecht für Erze, Ausgangsstoffe und besondere spaltbare Stoffe, die im Gebiet der Mitgliedstaaten erzeugt werden, sowie über das ausschließliche Recht verfügt, Verträge über die Lieferung von Erzen, Ausgangsstoffen oder besonderen spaltbaren Stoffen aus Ländern innerhalb oder außerhalb der Gemeinschaft abzuschließen.

    DieEuratom-Versorgungsagentur, die Rechtspersönlichkeit hat und finanzielle Autonomie genießt, steht unter der Aufsicht der Kommission; diese erteilt ihr Richtlinien und hat gegen ihre Entscheidungen ein Einspruchsrecht.
    Die Mitgliedstaaten haben der Kommission jährlich einen Bericht über die Entwicklung der Schürfung und der Erzeugung, die voraussichtlichen Reserven und die in ihren Hoheitsgebieten durchgeführten oder geplanten Investitionen im Bergbau vorzulegen.
  • Zu gewährleisten, dass ziviles Kernmaterial nicht für andere (insbesondere militärische) Zwecke abgezweigt wird.
    Mit dem Euratom-Vertrag wird ein äußerst umfassendes und strenges Überwachungssystem eingeführt, mit dessen Hilfe sichergestellt werden soll, dass ziviles Kernmaterial nicht für andere als die von den Mitgliedstaaten erklärten zivilen Zwecke abgezweigt wird. Die EU ist in diesem Bereich ausschließlich zuständig und kommt dieser Zuständigkeit durch den Einsatz von 300 Inspektoren nach, die die Euratom-Sicherheitsüberwachung in der EU sicherstellen.

    Die Kommission hat sich zu vergewissern, dass auf dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten

    - die Erze, Ausgangsstoffe und besonderen spaltbaren Stoffe nicht zu anderen als den von ihren Benutzern angegebenen Zwecken verwendet werden,

    - die Vorschriften über die Versorgung und alle besonderen Verpflichtungen zur Sicherstellung des Zugangs zu den besten verfügbaren Techniken über einen gemeinsamen Markt für Material und Ausrüstungen usw. eingehalten werden.

    Die Kommission kann in die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten Inspektoren entsenden. Diese Inspektoren haben jederzeit zu allen Orten und Unterlagen sowie zu allen Personen Zugang, die sich von Berufs wegen mit Stoffen, Ausrüstungsgegenständen oder Anlagen beschäftigen, welche der Überwachung unterliegen.

    Die Euratom-Sicherheitsüberwachung wird mit den von der Internationalen Atomenergie-Organisation - IAEA ( EN ) im Rahmen von trilateralen Verträgen zwischen den Mitgliedstaaten, der Gemeinschaft und der IAEA unternommenen Sicherungsmaßnahmen abgestimmt.

    Bei Verletzung der Verpflichtungen kann die Kommission gegen die verantwortlichen Personen oder Unternehmen Sanktionen verhängen. Diese Sanktionen reichen von der einfachen Verwarnung über den Entzug besonderer Vorteile (wie finanzielle Unterstützung oder technische Hilfe) bzw. die Übertragung der Verwaltung des Unternehmens an eine Person oder eine Personengruppe bis zum vollständigen oder teilweisen Entzug der Ausgangsstoffe oder besonderen spaltbaren Stoffe.
  • das ihr zuerkannte Eigentumsrecht an besonderen spaltbaren Stoffen auszuüben
  • Durch Zusammenarbeit mit Drittländern und zwischenstaatlichen Einrichtungen den Fortschritt bei der friedlichen Verwendung der Kernenergie zu fördern
    Die IAEA ist eine eigenständige Einrichtung mit Sitz in Wien (Österreich), die mit der UNO zusammenarbeitet. Ziel dieser Agentur ist es einerseits, die Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken zu fördern und andererseits sicherzustellen, dass die von ihr gewährte Hilfe nicht zu militärischen Zwecken verwendet wird.

    Die Kommission handelt Vereinbarungen über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Kernenergie mit Drittstaaten aus und schließt sie ab. Der Abschluss dieser Vereinbarungen erfolgt jedoch vorbehaltlich der Zustimmung des Rates. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, der Kommission die Entwürfe von Abkommen und Vereinbarungen mit einem dritten Staat, einer zwischenstaatlichen Einrichtung oder einem Angehörigen eines dritten Staates zu übermitteln. Es gibt derzeit Euratom-Vereinbarungen mit zahlreichen Ländern wie den Vereinigten Staaten, Australien oder Kanada.
  • Gemeinsame Unternehmen zu errichten
    Diese Unternehmen werden im Hinblick auf ein spezielles Projekt von grundlegender Bedeutung für die Entwicklung der europäischen Kernindustrie errichtet. Als Beispiel im Bereich der Kernfusion lassen sich das gemeinsame Unternehmen „Joint European Torus" (JET) (das im Jahr 2000 aufgelöst wurde, dessen Aktivitäten jedoch unter der Schirmherrschaft des Übereinkommens EFDA - European Fusion Development Agreement - fortgeführt werden) oder auch das künftige ITER-Projekt ( EN ) anführen, das sogar über den europäischen Rahmen hinausgehen dürfte.

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ORGANE

Der im Euratom-Vertrag vorgesehene institutionelle Aufbau ist im Großen und Ganzen mit dem des EWG-Vertrags vergleichbar und fußt auf dem gleichen „institutionellen Dreieck" (Rat, Kommission und Europäisches Parlament). Die Erfüllung der der Gemeinschaft zugewiesenen Aufgaben wird also nicht nur durch das Europäische Parlament, die Kommission und den Rat, sondern auch vom Gerichtshof und vom Rechnungshof sichergestellt. Jedes Organ handelt nach Maßgabe der ihm im Vertrag zugewiesenen Befugnisse. Der Rat und die Kommission werden durch den Wirtschaft- und Sozialausschuss unterstützt, der beratende Aufgaben wahrnimmt.

Die Gemeinschaftsorgane sind für die Durchführung des Euratom-Vertrags und die beiden speziellen Euratom-Organe - die Versorgungsagentur und die Direktion Euratom-Sicherheitsüberwachung (die Buch- und Lagerprüfungen in allen kerntechnischen Anlagen der Gemeinschaft durchführt) - zuständig.

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ZUKUNFT DES EURATOM-VERTRAGES

Im Gegensatz zum EG-Vertrag hat der Euratom-Vertrag niemals große Änderungen erfahren. Der Euratom-Vertrag bleibt auch nach Annahme des Vertrags über die Verfassung in Kraft. Die Europäische Atomgemeinschaft hat nicht mit der Europäischen Gemeinschaft fusioniert und behält somit ihre eigene Rechtspersönlichkeit, auch wenn beide gemeinsame Organe haben. Der Vertrag über die Verfassung legt die erforderlichen Änderungen des Euratom-Vertrags im „Protokoll zur Änderung des Euratom-Vertrags" fest, das der Verfassung als Anhang beigefügt ist. Diese Änderungen des Euratom-Vertrags beschränken sich auf Anpassungen an die neuen Regelungen, die die Verfassung insbesondere in den Bereichen Organe und Finanzen vorsieht.

In einer Erklärung von fünf Mitgliedstaaten, nämlich Deutschland, Irland, Ungarn, Österreich und Schweden, wird darauf hingewiesen, dass die wesentlichen Bestimmungen des Euratom-Vertrags seit seinem Inkrafttreten nicht geändert wurden und dass eine Aktualisierung erforderlich ist. Die fünf Länder sprechen sich daher für eine Regierungskonferenz aus, die so bald wie möglich einberufen werden sollte, um diesen Vertrag zu ändern.

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BEZUG

Vertrag Datum der Unterzeichnung Inkrafttreten Amtsblatt
Euratom-Vertrag 25.03.1957 01.01.1958 -

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Weitere Informationen finden Sie auf der Website der GD TREN ( EN )

Vollständiger Text des Euratom-Vertrags

Letzte Änderung: 07.02.2005


Diese Themenblätter haben für die Europäische Kommission keinerlei Rechtsverbindlichkeit; sie erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit und stellen keine Auslegung des Vertragstextes dar.


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