VOM EGKS-VERTRAG ZUR VERFASSUNG >
Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, EGKS-Vertrag
Der am 18. April 1951 in Paris von Deutschland,
Frankreich, Italien und den Benelux-Staaten unterzeichnet EGKS-Vertrag verfolgt das
Ziel, den freien Verkehr mit Kohle und Stahl und den freien Zugang zu der Produktion
zu sichern. Außerdem überwacht eine gemeinsame Hohe Behörde den Markt, die Einhaltung
der Wettbewerbsregeln und die Transparenz der Preise. Die Organe, so wie wir sie
heute kennen, gehen auf diesen Vertrag zurück. |
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Vorgeschichte
Ziele
Aufbau
Organe
Aufgaben
Ergebnisse
Auslaufen des EGKS-Vertrags
Änderungen des Vertrags
Bezug
VORGESCHICHTE
Die erste Gemeinschaftsorganisation entstand unmittelbar nach dem zweiten Weltkrieg,
als es notwendig erschien, den europäischen Kontinent wirtschaftlich wieder aufzubauen
und einen dauerhaften Frieden zu gewährleisten.
So entstand die Idee, die französisch-deutsche Kohle- und Stahlproduktion zusammenzuführen,
und die Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS) wurde gegründet. Diese
Entscheidung folgte nicht nur einer wirtschaftlichen, sondern auch einer politischen
Logik, da diese beiden Rohstoffe die Grundlage der Industrie und der Macht dieser
beiden Länder waren. Die zugrunde liegende politische Zielsetzung bestand darin,
die französisch-deutsche Solidarität zu verstärken, das Gespenst des Krieges zu vertreiben
und den Weg der europäischen Integration zu ebnen.
Der französische Außenminister
Robert Schuman schlägt am 9. Mai 1950 in seiner berühmten Erklärung
vor, die französisch-deutsche Kohle- und Stahlproduktion im Rahmen einer Organisation,
die anderen europäischen Ländern zum Beitritt offen steht, einer gemeinsamen Hohen
Behörde zu unterstellen.
Frankreich, Deutschland, Italien, Belgien, Luxemburg und die Niederlande nehmen
die Herausforderung an und nehmen Vertragsverhandlungen auf. Dieses Vorgehen steht
im Gegensatz zu der ursprünglichen Absicht des hohen französischen Beamten Jean Monnet,
der die Idee entwickelt und einen einfacheren und technokratischeren Mechanismus
vorgeschlagen hatte. Die sechs Gründerstaaten sind jedoch nicht bereit, einen einfachen
Entwurf zu akzeptieren, und sie einigen sich auf etwa hundert Artikel, die eine komplexe
Gesamtheit bilden.
Schließlich wird am 18. April 1951 in Paris der Vertrag über die Gründung der
Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS) unterzeichnet; er tritt am 24.
Juli 1952 in Kraft und seine Laufzeit ist auf fünfzig Jahre begrenzt. Der Vertrag
ist am 23. Juli 2002 ausgelaufen.
Der in ihm vorgesehene gemeinsame Markt wird am 10. Februar 1953 für Kohle, Eisenerz
und Schrott und am 1. Mai 1953 für Stahl errichtet.
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ZIELE
Ziel des EGKS-Vertrags ist es gemäß Artikel 2 des Vertrages, auf der Grundlage
eines gemeinsamen Marktes für Kohle und Stahl zur Ausweitung der Wirtschaft, zur
Steigerung der Beschäftigung und zur Verbesserung der Lebenshaltung beizutragen.
Die Organe haben auf eine geordnete Versorgung des gemeinsamen Marktes zu achten,
gleichen Zugang zu der Produktion zu sichern, auf die Bildung niedrigster Preise
zu achten und auf eine Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen der Arbeiter
hinzuwirken. Dabei sind gleichzeitig die Entwicklung des zwischenstaatlichen Austausches
und die Modernisierung der Erzeugung voranzutreiben.
Im Hinblick auf die Errichtung des gemeinsamen Marktes führt der Vertrag den freien
Warenverkehr ohne Zölle und Abgaben ein. Er untersagt diskriminierende Maßnahmen
oder Praktiken, von den Staaten bewilligte Subventionen und Beihilfen oder von ihnen
auferlegte Sonderlasten sowie einschränkende Praktiken.
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AUFBAU
Der Vertrag gliedert sich in vier Titel. Der erste Titel betrifft die Europäische
Gemeinschaft für Kohle und Stahl, der zweite die Organe der Gemeinschaft, der dritte
die Wirtschafts- und Sozialbestimmungen und der vierte allgemeine Bestimmungen. Er
umfasst auch zwei Protokolle, das eine betrifft den Gerichtshof und das andere die
Beziehungen der EGKS zum Europarat. Weiter schließt er ein Abkommen über die Übergangsbestimmungen
ein, das die Ingangsetzung des Vertrags, die Beziehungen der Gemeinschaft zu Drittstaaten
und die allgemeinen Schutzmaßnahmen betrifft.
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ORGANE
Die Organe, so wie wir sie heute kennen, gehen auf den EGKS-Vertrag zurück. Der
Vertrag führt eine Hohe Behörde, eine Versammlung, einen Ministerrat, und einen Gerichtshof
ein. Die Gemeinschaft besitzt Rechtspersönlichkeit.
Die Hohe Behörde ist das unabhängige Exekutivorgan, das die Aufgabe hat, für die
Erreichung der im Vertrag festgelegten Ziele zu sorgen und zum allgemeinen Wohl der
Gemeinschaft zu handeln. Sie besteht aus 9 Mitgliedern (davon nicht mehr als zwei
mit der gleichen Staatsangehörigkeit), die auf sechs Jahre ernannt werden. Es handelt
sich um eine echte supranationale Einrichtung, die über Entscheidungsbefugnisse verfügt.
Sie sorgt für die Modernisierung der Erzeugung und die Verbesserung von deren Qualität,
die Lieferung der Erzeugnisse zu den gleichen Bedingungen, die Entwicklung der gemeinsamen
Ausfuhr und die Verbesserung der Arbeitsbedingungen in der Kohle- und Stahlindustrie.
Die Hohe Behörde erlässt Entscheidungen, spricht Empfehlungen aus und gibt Stellungnahmen
ab. Sie wird von einem Beratenden Ausschuss unterstützt, der aus Vertretern der Erzeuger,
der Arbeitnehmer sowie der Verbraucher und Händler besteht.
Die Versammlung besteht aus 78 Abgeordneten, die von den nationalen Parlamenten
ernannt werden. Die Zahl der Abgeordneten wird auf 18 für Deutschland, Frankreich
und Italien, 10 für Belgien und die Niederlande und 4 für Luxemburg festgesetzt.
Der Vertrag überträgt dieser Versammlung Kontrollbefugnisse.
Der Rat besteht aus sechs Vertretern der Mitgliedstaaten, die von den Regierungen
entsandt werden. Der Vorsitz wird von den Mitgliedern des Rates nacheinander für
je drei Monate wahrgenommen. Die Aufgabe des Rates besteht darin, die Tätigkeit der
Hohen Behörde und die allgemeine Wirtschaftspolitik der Regierungen aufeinander abzustimmen.
Für wichtige Entscheidungen der Hohen Behörde ist seine Zustimmung erforderlich.
Der Gerichtshof besteht aus sieben Richtern, die von den Regierungen der Mitgliedstaaten
im gegenseitigen Einvernehmen auf sechs Jahre ernannt werden. Der Gerichtshof sichert
die Wahrung des Rechts bei der Auslegung und Anwendung des Vertrages.
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AUFGABEN
Gemäß dem Vertrag handelt die Hohe Behörde auf Grund der ihr von den Unternehmen
zu liefernden Auskünfte und von Prognosen hinsichtlich der Erzeugung von Kohle und
Stahl. Bei der Verfolgung ihres Zieles verfügt die EGKS über Informationsmittel und
über Konsultationsbefugnisse, die von einer Nachprüfungsbefugnis begleitet werden.
Wenn sich die Unternehmen diesen Befugnissen nicht unterwerfen, kann die Hohe Behörde
Zwangsmaßnahmen wie Geldbußen (bis zum Höchstbetrag von 1 v. H. des Jahresumsatzes)
und Zwangsgelder (bis 5 v. H. des durchschnittlichen Tagesumsatzes für jeden Verzugstag)
festsetzen.
Auf Grund dieser Auskünfte werden Prognosen erstellt, um Hinweise für das Handeln
der Beteiligten zu geben und das Handeln der EGKS zu bestimmen. Zur Ergänzung der
eingegangenen Informationen der Unternehmen und der Verbände führt die EGKS ihrerseits
Studien über die Entwicklung der Preise und der Märkte durch.
Die Finanzierung der EGKS erfolgt durch Erhebung von Umlagen auf die Erzeugung
von Kohle und Stahl und durch Aufnahme von Anleihen. Die Umlagen dienen zur Deckung
der Verwaltungsausgaben, der nicht rückzahlungspflichtigen Anpassungsbeihilfen und
der zu fördernden technischen und wirtschaftlichen Forschung. Die durch Anleihen
aufgebrachten Mittel dürfen nur zur Gewährung von Krediten verwendet werden.
Im Bereich der Investitionen kann die EGKS - neben der Gewährung von Darlehen
- auch Gewährleistungsverpflichtungen für Anleihen übernehmen, welche die Unternehmen
bei Dritten aufnehmen. Außerdem verfügt die EGKS über Hinweisbefugnisse hinsichtlich
der nicht von ihr finanzierten Investitionen.
Was die Produktion betrifft, spielt die EGKS hauptsächlich eine indirekte, subsidiäre
Rolle durch Zusammenarbeit mit den Regierungen und im Zusammenhang mit Interventionen
auf dem Gebiet der Preise und der Handelspolitik. Sie kann jedoch bei Nachfragerückgang
oder Mangel unmittelbare Maßnahmen ergreifen, indem sie zwecks organisierter Begrenzung
der Erzeugung Quoten vorsieht oder bei Mangel die Verwendungsprioritäten, die Verteilung
des Aufkommens und die Ausfuhren in den Fabrikationsprogrammen festlegt.
Hinsichtlich der Festsetzung der Preise verbietet der Vertrag Diskriminierungen
über den Preis, Praktiken unlauteren Wettbewerbs und diskriminierende Praktiken in
Form der Anwendung ungleicher Bedingungen auf vergleichbare Geschäfte. Diese Regeln
gelten auch im Verkehrsbereich.
Außerdem kann die Hohe Behörde unter bestimmten Umständen, etwa bei einer offensichtlichen
Krise, Mindest- oder Höchstpreise innerhalb der Gemeinschaft oder in den Außenbeziehungen
festlegen.
Im Bemühen um die Wahrung des freien Wettbewerbs ist die Hohe Behörde über alle
Maßnahmen der Mitgliedstaaten zu unterrichten, die diesen gefährden können. Außerdem
befasst sich der Vertrag spezifisch mit den drei Fällen, die den Wettbewerb verfälschen
können: die Absprachen, die Konzentrationen und die Missbräuche einer marktbeherrschenden
Stellung. Absprachen oder Unternehmensverbände können durch die Hohe Behörde für
nichtig erklärt werden, wenn sie den freien Wettbewerb direkt oder indirekt verhindern,
einschränken oder verfälschen.
Die Löhne und die Freizügigkeit der Arbeitnehmer stellen ein weiteres Kapitel
des Vertrages dar. Obwohl die Löhne weiter unter die nationale Zuständigkeit fallen,
kann die Hohe Behörde bei ungewöhnlich niedrigen Löhnen und Lohnsenkungen unter bestimmten,
im Vertrag klar umrissenen Umständen, eingreifen.
Die Hohe Behörde kann finanzielle Hilfen für Programme gewähren, die zum Ziel
haben, die negativen Auswirkungen zu mildern, die der technische Fortschritt in der
Industrie für die Arbeitnehmer haben kann (Vergütungen, Beihilfen und Umschulung).
Was die Mobilität der Facharbeiter angeht, sieht der Vertrag vor, dass die Staaten
die auf der Staatsangehörigkeit beruhenden Beschränkungen der Beschäftigung abschaffen.
Für die anderen Gruppen von Arbeitnehmern und bei Mangel an solchen Facharbeitern
haben die Staaten ihre Einwanderungsbestimmungen in dem erforderlichen Umfang zu
ändern, um die Einstellung ausländischer Arbeitnehmer zu erleichtern.
Der Vertrag befasst sich auch mit der Handelspolitik der EGKS im Hinblick auf
die Drittländer. Obwohl die nationale Zuständigkeit weiter gilt, verfügt die Gemeinschaft
über einige Befugnisse wie die Festsetzung der Mindest- und Höchstsätze für Zölle,
die Überwachung der Erteilung von Ein- und Ausfuhrlizenzen oder das Recht, über Handelsabkommen
informiert zu werden, die Kohle und Stahl betreffen.
27. Es gibt außerdem einen Bereich, in dem die vorrangige Zuständigkeit der Hohen
Behörde besteht. Dieser Bereich umfasst Dumpingfälle, den Einsatz von vertragswidrigen
Wettbewerbsmitteln durch Unternehmen, die nicht der Zuständigkeit der Gemeinschaft
unterstehen, und eine erhebliche Erhöhung der Einfuhren, die für die gemeinschaftliche
Produktion einen schwerwiegenden Nachteil mit sich bringen kann.
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ERGEBNISSE
Die Bilanz der EGKS ist positiv. Die Gemeinschaft konnte die Krisen bewältigen;
sie hat eine ausgewogene Entwicklung der Produktion und des Vertriebs sichergestellt
und die erforderlichen industriellen Umstrukturierungen und Umwandlungen erleichtert.
Die Stahlproduktion hat sich im Vergleich zu den fünfziger Jahren vervierfacht, und
der Stahl ist besser, billiger und sauberer. Die Kohleproduktion und die Zahl der
in diesem Bereich beschäftigten Arbeitnehmer hingegen sind zurückgegangen; der Sektor
hat jedoch ein hohes Niveau der technologischen Entwicklung, der Sicherheit und der
Umweltqualität erreicht. Die Sozialsysteme der EGKS (vorgezogener Ruhestand, vorübergehende
Zuschüsse, Mobilitätsbeihilfen, Berufsbildung …) haben angesichts der Krisen eine
große Bedeutung gewonnen.
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AUSLAUFEN
DES EGKS-VERTRAGES
Fünfzig Jahre nach seinem Inkrafttreten
ist der Vertrag wie vorgesehen am 23. Juli 2002 ausgelaufen
. Zuvor wurde er mehrfach geändert, und zwar durch die folgenden Verträge: Fusionsvertrag
(Brüssel, 1965) Verträge zur Änderung bestimmter Finanzvorschriften (1970 und 1975),
Grönland-Vertrag (1984), Vertrag über die Europäische Union (EUV, Maastricht, 1992),
Einheitliche Europäische Akte (1986), Vertrag von Amsterdam (1997), Vertrag von Nizza
(2001) sowie die Beitrittsverträge (1972, 1979, 1985 und 1994).
Zu Beginn der neunziger Jahre wurde nach einer ausgedehnten Debatte sein Auslaufen
- gegenüber einer Vertragsverlängerung oder einer Kompromisslösung - als die beste
Lösung angesehen. Deshalb hat die Kommission ein allmähliches Phasing-in dieser beiden
Sektoren in den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft vorgeschlagen,
deren Regeln seit der Aufhebung des EGKS-Vertrages auf den Handel mit Kohle und Stahl
Anwendung finden.
Ein Protocoll über die finanziellen Folgen des Ablaufs des EGKS-Vertrags
und über den Forschungsfonds für Kohle und Stahl wurde dem Vertrag von Nizza beigefügt.
Dieses Protokoll sieht die Übertragung des aktiven und passiven Vermögens der EGKS
auf die Europäische Gemeinschaft vor. Die Aktiva dieses Vermögens werden für die
Forschung verwendet, die den mit der Kohle- und Stahlindustrie zusammenhängenden
Sektoren zugute kommt.
Die Entscheidungen vom Februar 2003 (pdf) (
EN
) (
FR
) enthalten die erforderlichen Bestimmungen für die Durchführung des Protokolls,
die finanziellen Leitlinien und die Bestimmungen über den Forschungsfonds für Kohle
und Stahl.
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SPÄTERE
ÄNDERUNGEN DIESES VERTRAGS
Der vorliegende Vertrag wurde durch die folgenden Verträge geändert:
- Vertrag von Brüssel, so genannter „Fusionsvertrag" (1965)
Dieser Vertrag ersetzt die drei Ministerräte (EWG, EGKS und Euratom) und die
beiden Kommissionen (EWG, Euratom) und die Hohe Behörde (EGKS) durch einen gemeinsamen
Rat bzw. eine gemeinsame Kommission. Zu dieser administrativen Fusion kommt die Einführung
eines gemeinsamen Verwaltungshaushalts.
- Vertrag zur Änderung bestimmter Haushaltsvorschriften (1970)
Dieser Vertrag ersetzt das System der Finanzierung der Gemeinschaften über Finanzbeiträge
der Mitgliedstaaten durch das System der Finanzierung über
eigene Mittel
. Er führt auch einen gemeinsamen Haushalt für die Gemeinschaften ein.
- Vertrag zur Änderung bestimmter Finanzvorschriften (1975)
Dieser Vertrag räumt dem Parlament das Recht ein, den Haushalt abzulehnen und
der Kommission Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans zu erteilen. Er sieht
für die drei Gemeinschaften einen einzigen Rechnungshof als Organ für Rechnungsprüfung
und Finanzverwaltung vor.
- Grönland-Vertrag (1984)
Dieser Vertrag beendet die Anwendung der Verträge auf das Gebiet Grönlands und
stellt nach dem Muster der für die überseeischen Hoheitsgebiete geltenden Regelung
besondere Beziehungen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Grönland her.
- Einheitliche Europäische Akte (1986)
Die
Einheitliche Europäische Akte
stellt die erste große Reform der Verträge dar. Sie bewirkt die Ausweitung der Abstimmungen
mit qualifizierter Mehrheit im Rat, die Erweiterung der Befugnisse des Europäischen
Parlaments (Verfahren der Zusammenarbeit) und die Ausweitung der Gemeinschaftskompetenzen.
Sie sieht das Ziel der Verwirklichung des Binnenmarktes bis zum Jahr 1992 vor.
- Vertrag über die Europäische Union, sog. „Vertrag von Maastricht" (1992)
Durch den
Vertrag von Maastricht
werden die drei Gemeinschaften (Euratom, EGKS, EWG) und die institutionalisierte
politische Zusammenarbeit in den Bereichen Außenpolitik, Verteidigung, Polizei und
Justiz unter dem Dach der Europäischen Union zusammengefasst. Die EWG wird in EG
umbenannt. Außerdem führt dieser Vertrag die Wirtschafts- und Währungsunion ein,
schafft neue Politikbereiche der Gemeinschaft (Bildung, Kultur) und erweitert die
Befugnisse des Europäischen Parlaments (Mitentscheidungsverfahren).
- Vertrag von Amsterdam (1997)
Der
Vertrag von Amsterdam
erlaubt der Union eine Erweiterung ihrer Zuständigkeiten durch Einführung einer
gemeinschaftlichen Beschäftigungspolitik, durch Vergemeinschaftung von Sachgebieten,
die zuvor lediglich Gegenstand einer Zusammenarbeit in den Bereichen Justiz und Inneres
waren, durch Maßnahmen zur bürgernäheren Gestaltung der Union, durch die Möglichkeit
einer engeren Zusammenarbeit bestimmter Mitgliedstaaten (verstärkte Zusammenarbeit).
Außerdem kommen das Mitentscheidungsverfahren und qualifizierte Mehrheitsentscheidungen
häufiger zur Anwendung, Schließlich beinhaltet der Vertrag eine Vereinfachung und
Neunummerierung der Vertragsartikel.
- Vertrag von Nizza (2001)
Der
Vertrag von Nizza
dient hauptsächlich der Regelung derjenigen mit der Erweiterung verbundenen institutionellen
Fragen, die 1997 im Vertrag von Amsterdam noch offen gelassen wurden. Dabei handelt
es sich um die Zusammensetzung der Kommission, um die Stimmengewichtung im Rat und
um die Ausdehnung der Fälle, in denen der Rat mit qualifizierter Mehrheit Beschlüsse
fassen kann. Der Vertrag erleichtert den Rückgriff auf das Verfahren der verstärkten
Zusammenarbeit und verbessert die Funktionsfähigkeit des Gerichtssystems.
Der vorliegende Vertrag wurde auch durch die folgenden Beitrittsverträge geändert:
- Vertrag über den Beitritt Dänemarks, Irlands und des Vereinigten Königreichs
(1972), durch den sich die Zahl der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft
von sechs auf neun erhöht.
- Vertrag über den Beitritt Griechenlands (1979)
- Vertrag über den Beitritt Spaniens und Portugals (1985), durch
den sich die Zahl der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft von zehn auf
zwölf erhöht.
- Vertrag über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens (1994),
durch den sich die Zahl der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft auf fünfzehn
erhöht.
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BEZUG
Verträge |
Datum der Unterzeichnung |
Inkrafttreten |
Amtsblatt |
Vertrag zur Gründung der Europäischen
Gemeinschaft für Kohle und Stahl |
18.04.1951 |
24.07.1952
Ausgelaufen am 23.7.2003 |
Nicht im Amtsblatt veröffentlicht |
Fusionsvertrag |
08.04.1965 |
01.07.1967 |
ABl. 152 vom 13.07.1967 |
Vertrag zur Änderung bestimmter Haushaltsvorschriften |
22.04.1970 |
01.01.1971 |
ABl. L 2 vom 2.1.1971 |
Vertrag zur Änderung bestimmter Finanzvorschriften |
22.07.1975 |
01.06.1977 |
ABl. L 359 vom 31.12.1977 |
Grönland-Vertrag |
13.03.1984 |
01.01.1985 |
ABl. L 29 vom 1.2.1985 |
Einheitliche Europäische Akte |
28.02.1986 |
01.07.1987 |
ABl. L 169 vom 29.6.1987 |
Vertrag über die Europäische Union (Vertrag
von Maastricht) |
07.02.1992 |
01.11.1993 |
ABl. C 191 vom 29.7.1992 |
Vertrag von Amsterdam |
02.10.1997 |
01.05.1999 |
ABl. C 340 vom 10.11.1997 |
Vertrag von Nizza |
26.02.2001 |
01.02.2003 |
ABl. C 80 vom 10.3.2001 |
Beitrittsverträge |
Datum der Unterzeichnung |
Inkrafttreten |
Amtsblatt |
Vertrag über den Beitritt Dänemarks,
Irlands und des Vereinigten Königreichs |
22.01.1972 |
01.01.1973 |
ABl. L 73 vom 27.3.1972 |
Vertrag über den Beitritt Griechenlands |
28.05.1979 |
01.01.1981 |
ABl. L 291 vom 19.11.1979 |
Vertrag über den Beitritt Spaniens und
Portugals |
12.06.1985 |
01.01.1986 |
ABl. L 302 vom 15.11.1985 |
Vertrag über den Beitritt Österreichs,
Finnlands und Schwedens |
24.06.1994 |
01.01.1995 |
ABl. C 241 vom 29.8.1994 |
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]
Weitere Informationen:
Vollständiger Text des EGKS-Vertrags
.
Letzte Änderung: 31.01.2005
Diese Themenblätter haben für die Europäische Kommission keinerlei Rechtsverbindlichkeit;
sie erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit und stellen keine Auslegung des Vertragstextes
dar.
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