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Seerecht

Das Seerechtsabkommen

Nach einer langjährigen Phase der Verhandlungen wurde 1982 das Internationale Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen (Law of the Sea) verabschiedet. Es wurde mittlerweile von mehr als 140 Staaten, darunter auch Deutschland, gezeichnet. Das Seerechtsübereinkommen regelt alle Fragen der wirtschaftlichen Nutzung, der Abgrenzung von Anspruchszonen, der Navigation, von Schutzzielen und so weiter in den Meeresgebieten jenseits nationaler Jurisdiktion, das heißt in der Regel jenseits der Zwölf-Seemeilen-Zone.

Der Kontinentale Schelf

Zwei wichtige Teile des Seerechtsabkommens sind die Definition einer bis zu 200 Seemeilen breiten Ausschließlichen Wirtschaftzone (AWZ) vor den Küsten von Staaten (Teil V des Seerechtsabkommens) und eines Kontinentalen Schelfs (Teil VI des Seerechtsabkommens). Der Kontinentale Schelf im Sinne des Seerechtsabkommens ist mindestens 200 Seemeilen breit, lässt sich aber unter bestimmten morphologischen und geologischen Bedingungen (Artikel 76 des Seerechtsabkommens) auf eine Breite von bis zu 350 Seemeilen oder mehr ausdehnen. Ansprüche auf eine Ausweitung des Kontinentalen Schelfs über seine Standardbreite hinaus müssen den Bedingungen des Artikels 76 und den Empfehlungen einer speziell für diese Aufgabe eingesetzten UN-Kommission (Commission on the Limits of the Continental Shelf (CLCS)) genügen. Entsprechende Ansprüche müssen von den Küstenstaaten spätestens zehn Jahre nach Ratifizierung des Abkommens geltend gemacht werden. Für frühe Beitrittstermine läuft diese Frist im Mai 2009 ab. Der kontinentale Schelf kann zukünftig für die Küstenstaaten eine große wirtschaftliche Bedeutung erlangen, da er sie zur Ausbeutung der natürlichen Resourcen auf und unter dem Meeresboden berechtigt. Die BGR bietet deshalb insbesondere Entwicklungsländern ihre Dienste zur Erfüllung der komplizierten Bedingungen des Artikels 76 im Seerechtsabkommen und zur Bewältigung der aufwändigen Arbeiten bei der Antragstellung bei den Vereinten Nationen an.

Bodenschätze der Tiefsee

Entsprechend dem Seerechtsübereinkommen gelten die Bodenschätze der Tiefsee außerhalb nationaler Jurisdiktion als Erbe der Menschheit. Zur Überwachung, Regelung und Steuerung ihrer Nutzung wurde die Internationale Meeresbodenbehörde der Vereinten Nationen gegründet (International Seabed Authority) und in Jamaika angesiedelt. Wichtigstes Thema der Arbeit der Meeresbodenbehörde ist zur Zeit die Manganknollengewinnung aus der Tiefsee; hier geht es zum einen um die Vergabe von Lizenzgebieten für eine mögliche Knollengewinnung, zum anderen aber auch um die Aufstellung von international gültigen Regeln und Verhaltenskodizes, die in diesem Kontext von Lizenznehmern einzuhalten sind. Eine wichtige Rolle bei der Festlegung von Regeln, Grenzwerten und Verfahrensfragen des Tiefseebergbaus spielt dabei die so genannte Rechts- und Fachkommission. Sie berät die Meeresbodenbehörde sowie die beteiligten Entscheidungsgremien der Vereinten Nationen in fachlichen Fragen. Die BGR ist aktiv in diese Gremienarbeit eingebunden und unterstützt darüber hinaus die Arbeit der Meeresbodenbehörde durch Teilnahme an Workshops oder Beratungstätigkeit.

Weitere Informationen:

Projekt: Umsetzung der Seerechtskonvention der Vereinten Nationen (UNCLOS)

Kontakt 1:

Dr. Michael Wiedicke-Hombach
Tel.: +49-(0)511-643-2793
Fax: +49-(0)511-643-2304
E-Mail: m.wiedicke@bgr.de

Kontakt 2:

Dr. Christian Reichert
Tel.: +49(0)511-643-3244
Fax: +49(0)511-643-3663
E-Mail: christian.reichert@bgr.de



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