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Stichwort: “Cupuaçu”-Patentanmeldung - Information für die Presse

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München, 27. 10.2003 - Die europäische Patentanmeldung EP 1 219 698 beruht auf einer internationalen Patentanmeldung der japanischen Firma Asahi Foods Co., Ltd., eingereicht am 10.10.2000 (WO 01/25377). Seit dem 8.4.2002 ist diese Anmeldung auch beim Europäischen Patentamt (EPA) anhängig.

Die Anmeldung :
Die Anmeldung bezieht sich auf die Gewinnung von Öl und Fett aus Cupuaçu-Samen, sowie auf die Verwertung dieses Öls und Fetts in Lebensmitteln.

Cupuaçu (lat. Theobroma grandiflorum) ist ein immergrüner Strauch, ursprünglich aus dem Amazonas-Becken stammend und eng mit dem Kakao-Baum verwandt. Die Anmeldung beschreibt die Nutzung von Cupuaçu-Früchten zur Erzeugung von Lebensmitteln.

Stand des Verfahrens :
Bisher hat das Japanische Patentamt (JPO) einen internationalen Recherchenbericht und einen internationalen vorläufigen Prüfungsbericht angefertigt (vgl. Informationen für Journalisten). Diese Dokumente können über Online-Akteneinsicht auf dem epoline ®-Dienst des EPA eingesehen werden. Das EPA hat nun auf der Grundlage des Europäischen Patentübereinkommens zu dieser Anmeldung eine ergänzende europäische Recherche zum Stand der Technik und ein Sachpr üfungsverfahren durchzuführen.

Der Recherchenbericht, der die dem EPA zum Zeitpunkt seiner Erstellung zur Verfügung stehenden relevanten Schriftstücke nennt, dient der Beurteilung der Neuheit und der erfinderischen Tätigkeit. Europäische Patente werden nur dann erteilt, wenn die Sachprüfung ergibt, dass der beanspruchte Gegenstand neu ist, auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht und gewerblich anwendbar ist. Anmeldungen, die diesen Voraussetzungen nicht genügen, werden zurückgewiesen.

Informationen für Journalisten :

Das Europäische Patentübereinkommen

Das Europäische Patentamt erteilt Patente ausschließlich auf der Grundlage des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ). Das EPÜ regelt die Behandlung von Patentanmeldungen auf dem Wege eines einheitlichen Patenterteilungsverfahrens. Nach den Vorschriften des EPÜ werden Patente nur für Erfindungen erteilt, die neu sind, auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen und gewerblich anwendbar sind.

Was ist eine internationale Patentanmeldung?

Europäische Patentanmeldungen können direkt beim EPA oder mittels einer internationalen Patentanmeldung nach dem Patent Cooperation Treaty (PCT) angemeldet werden. Der PCT ist ein internationaler Vertrag auf dem Gebiet des Patentwesens, der die Anmeldung zum Patentschutz in 122 Staaten mittels Einreichung einer einzigen Patentanmeldung ermöglicht. Der PCT ermöglicht auch die Durchführung bestimmter Verfahrensschritte, die bereits erste Anhaltspunkte über die Patentfähigkeit der angemeldeten Erfindung liefern, nämlich die internationale Recherche und die internationale vorläufige Prüfung, wobei letztere nur vorläufigen und nicht bindenden Charakter hat. Diese Verfahrensschritte werden von einigen Patentbehörden als internationalen Behörden, zum Beispiel dem JPO und dem EPA, durchgeführt.

Wer kann ein europäisches Patent anmelden?

Jede natürliche oder juristische Person (Firma) kann die Erteilung eines europäischen Patents beantragen (Artikel 58 EPÜ). Damit gilt der Grundsatz der unbeschränkten Berechtigung zur Anmeldung europäischer Patente. Ob ein Patent tatsächlich erteilt wird, entscheidet sich erst im Laufe des Prüfungsverfahrens.

Das Prüfungsverfahren vor dem EPA

Das europäische Patenterteilungsverfahren dient dazu, Anmeldungen daraufhin zu überprüfen, ob der Anmeldungsgegenstand patentfähig ist oder nicht. Im Gegensatz zu den Verfahren in einigen Staaten, die Patente lediglich registrieren, schreibt das EPÜ dem EPA ein System einer eingehenden Patentprüfung vor. Danach wird ein europäisches Patent nur erteilt, wenn und soweit das europäische Patentamt geprüft hat, dass die materiellen und formellen Voraussetzungen der Patenterteilung erfüllt sind.

Einwendungen Dritter

Nach der Veröffentlichung der europäischen Patentanmeldung kann jeder Dritte Einwendungen gegen die Patentierbarkeit der angemeldeten Erfindung erheben. Solche Einwendungen können während des gesamten Patenterteilungsverfahrens vor dem EPA gebührenfrei erhoben werden (Artikel 115 EPÜ). Darüber hinaus besteht für jedermann auch die Möglichkeit, europäische Patente binnen einer Frist von neun Monaten nach der Erteilung mit einem Einspruch vor dem EPA anzufechten.

Wie hat die Öffentlichkeit Zugang zu Informationen über anhängige Anmeldungen?

Das EPA gewährt größtmöglichen Einblick in seine Tätigkeit. Nach Veröffentlichung der Anmeldung für ein europäisches Patent kann die entsprechende Akte von jedermann online eingesehen und damit das Erteilungsverfahren verfolgt werden. Die Patentakte enthält die Bescheide des EPA, die Antworten des Anmelders und die an der Anmeldung vorgenommenen Änderungen. Eine solche Akteneinsicht ist über den epoline®-Dienst online möglich. Sie erfasst auch die Akten der internationalen vorläufigen Prüfung nach der Veröffentlichung der internationalen Anmeldung und nach der Erstellung des internationalen vorläufigen Prüfungsberichts. Im Internet besteht darüber hinaus kostenloser Zugang zu allen veröffentlichten europäischen Patentanmeldungen und Patenten.


© European Patent Office.Imprint.Terms of use..Last updated: 9.3.2007