IFPI Schweiz
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Zürich, 09. April 2009 - IFPI
Schweiz veröffentlicht Umsatzzahlen für die Jahre bis
2008
Zürich,
05. Mai 2008 - "Ideen
sind etwas wert" - IFPI Schweiz lanciert Lehrmittel für
Schweizer Schulen zum Thema Geistiges Eigentum
Zürich, 02. April 2008 - IFPI
Schweiz veröffentlicht Umsatzzahlen für die Jahre bis
2007
Zürich, 08. Mai 2007 - Stellungnahme von IFPI Schweiz
und AudioVisionSchweiz zum "Offenen Brief" der Stiftung für
Konsumentenschutz (SKS)
Zürich, 10. April 2007 - IFPI
Schweiz veröffentlicht Umsatzzahlen für die Jahre bis
2006
Zürich, 03. November 2005 - Musikwirtschaft warnt
Raubkopierer mit „Instant Messages“
Zürich, 15. November 2005 - Musikwirtschaft:
„Game Over“ auch für private Raubkopierer
Zürich,
15. November 2005 - FACTSHEET
Raubkopieren – rechtlicher Rahmen in der Schweiz
Zürich, 15. November 2005 - FACTSHEET IFPI
Schweiz
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Zürich,
9. April 2008 - IFPI Schweiz
veröffentlicht Umsatzzahlen für die Jahre bis 2008
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Zürich,
5. Mai 2008 - "Ideen sind etwas wert" - IFPI
Schweiz lanciert kostenlos erhältliches Lehrmittel für
Schweizer Schulen zum Thema "Geistiges Eigentum"
- PDF-Version hier
Eigentum wird in
Unterricht und Erziehung als schützenswert vermittelt. Der
Schutz von Geistigem Eigentum wird dabei jedoch oft
vernachlässigt. Internet und neue Technologien machen dieses
Thema aber immer brisanter und werfen viele Fragen auf – so
auch bei Schülerinnen und Schülern.
Mit dem neuen Lehrmittel
„Ideen sind etwas wert“ steht Lehrenden jetzt ein
Lehrbuch für Schülerinnen und Schüler der
Altersgruppe 1. und 2. Oberstufe zur Verfügung, das
über die kulturelle, soziale und wirtschaftliche Bedeutung von
Geistigem Eigentum am attraktiven Beispiel der Musik informiert. Es ist
damit in einfacher Weise möglich, junge Menschen mit vielen
Aspekten des Kultur- und Wirtschaftsgutes „Musik“
bekannt zu machen.
Musikgenuss ist zwar
heute ebenso alltäglich wie selbstverständlich, doch
wie lang und aufwendig der Weg von der Idee zur fertigen CD ist, welche
Bedeutung „Musik“ für die Schweizerische
Wirtschaft hat, welche Vielzahl interessanter Musikberufe den
Schülerinnen und Schülern offenstehen, ist den
meisten unbekannt. Für die nächste Generation von
Musiknutzern und Musikschaffenden ist es jedoch wichtig, über
die wirtschaftlichen, rechtlichen und sozialen Aspekte der Entstehung,
Produktion und Verbreitung von Musik Bescheid zu wissen und zu
erfahren, dass Geistiges Eigentum nicht nur für einige wenige,
sondern für die gesamte Volkswirtschaft und damit auch
für jede Schülerin und jeden Schüler selbst
von Bedeutung ist.
Hier setzt das Lehrmittel
„Ideen sind etwas wert“ an: Das Unterrichtsbuch in
Form eines Ordners wurde mit Hilfe erfahrener Pädagogen
erarbeitet und gibt didaktisch aufbereitete Informationen zum Thema
Geistiges Eigentum in mehreren Kapiteln mit klaren Lernzielsetzungen an
die Hand. Es unterstützt Lehrerinnen und Lehrer dabei, den
Schülern wichtige Aspekte des Geistigen Eigentums im Rahmen
des Unterrichts näherzubringen. Begleitet wird das Lehrmittel
von einer DVD mit Interviews von Musikschaffenden, die von ihrer Arbeit
und ihrem täglichen Leben mit Musik berichten.
In diesen Tagen erhalten
Schweizer Schulen und Musikschulen Post von IFPI Schweiz, mit der das
für Schulen kostenlos erhältliche Lehrmittel
vorgestellt wird. Weitere Informationen und
Bestellmöglichkeit: www.ideensindetwaswert.ch.
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Zürich,
2. April 2008 - IFPI Schweiz
veröffentlicht Umsatzzahlen für die Jahre bis 2007
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Zürich,
8. Mai 2007 - Stellungnahme zum "Offenen Brief"
der SKS - PDF-Version hier
Öffentlicher
Brief
NEIN zur Pirateninsel Schweiz – JA zur Kreativität
und zur Belohnung innovativen Schaffens!
Stellungnahme zum öffentlichen Brief der Stiftung
Konsumentenschutz an die IFPI Schweiz vom 25. April 2007
Sehr geehrte Frau Bachmann, sehr geehrter Herr Tschöpe
Ihre Forderungen im Schreiben vom 25. April 2007 sind weder im
Interesse der Konsumenten noch im Interesse des Werkplatzes Schweiz.
Sie
verkennen, dass es sich bei der Revision des Urheberrechtsgesetzes
nicht um die Erfüllung von Wünschen der IFPI Schweiz
oder der schweizerischen Audiovisionsindustrie handelt, sondern um die
Umsetzung von zwei internationalen Staatsverträgen, den
sogenannten WIPO-Abkommen, welche die Schweiz 1996 unterzeichnet hat.
Diese Verträge basieren auf einem Kompromiss zwischen
Rechteinhabern und Nutzerorganisationen und sind ein gerechter
Ausgleich zwischen Ihren und unseren Interessen.
Sie
hintergehen mit Ihren Forderungen diese internationalen Abkommen, weil
Sie im Nachhinein den längst ausgehandelten
Interessenausgleich auf nationaler Ebene wieder beseitigen wollen.
Elf
Jahre nach der Unterzeichnung der WIPO-Abkommen versucht die Schweiz,
in der Rangliste der WIPO-Industrieländer nicht mehr
Schlusslicht zu sein und ihren Ruf als Pirateninsel mitten in Europa
loszuwerden. Die WIPO-Abkommen sind in der EU, in den USA und in vielen
anderen Ländern bereits seit langem umgesetzt und
funktionieren zur Zufriedenheit der Konsumenten, weil sie neue,
konsumentenfreundliche Angebote überhaupt erst
ermöglichen.
Sie dagegen werden nicht müde, mit irreführenden
Behauptungen und überholten Argumenten die Etablierung neuer,
konsumentenfreundlicher Musikangebote zu verhindern und die Nutzung
illegaler Gratisangebote und Raubkopien zu propagieren.
- Sie
übersehen bei Ihrer pauschalen Bezugnahme auf (angebliche)
jüngste Marktentwicklungen, dass es neben dem
„Download to own-Modell“ auch verschiedene
„Download to use-Modelle“ geben wird, bei denen der
Konsument sich für temporäre Nutzungen entscheiden
kann, die ihn einen geringeren Preis kosten als der Download to own.
Diese konsumentenfreundliche Nutzungs- und Preisvielfalt kann nur
etabliert werden, wenn sie durch technische Schutzmassnahmen
abgesichert ist, die nicht umgangen werden dürfen. Darum muss
Art. 39 Abs. 3 E-URG in der Fassung Ständerat beibehalten und
Art. 39 Abs. 4 E-URG gestrichen werden.
- Neue
zukunftsträchtige Distributionsangebote via Internet
funktionieren nur, wenn mit der Revision des Urheberrechts
Absatzbedingungen geschaffen werden, die dank eindeutigen, einfach
anwendbaren und klar formulierten Strafbestimmungen als sicher gelten.
Darum muss Art. 69a E-URG verbessert werden.
- Die
Informationstechnologie ermöglicht heute vieles, was vor
wenigen Jahren noch undenkbar war. Das heisst aber noch lange nicht,
dass alles erlaubt ist, was technisch möglich ist. Das gilt im
Urheberrecht für das private Kopieren genauso wie im
Datenschutzrecht für das Erstellen von
Persönlichkeitsprofilen. Darum gilt es Art. 19 URG zu
präzisieren.
IFPI und
AudioVision Schweiz fordern die SKS auf, die Interessen der Konsumenten
zukunftsgerichtet und jenseits der Maxime „Gut ist, was
gratis ist“ zu vertreten.
Mit
freundlichen Grüssen
IFPI
Schweiz
Dr. Peter Vosseler
AudioVisionSchweiz
Roger Chevallaz
Zürich und Bern, 8. Mai 2007
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Zürich,
10. April 2007 - IFPI Schweiz
veröffentlicht Umsatzzahlen für die Jahre bis 2006
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Zürich,
3. November 2005 - Musikwirtschaft warnt
Raubkopierer mit „Instant Messages“
Raubkopierer
in der Schweiz erhalten seit heute von der IFPI, der
Interessenvertretung der Musikwirtschaft in der Schweiz, eine letzte
Warnung. Dazu startet ein Grossversand so genannter „Instant
Messages“. Diese Nachrichten öffnen sich automatisch
am Bildschirm von Internet-Benutzern, wenn sie zum Raubkopieren von
Musik eine Tauschbörse im Internet aufsuchen.
Mit
den „Instant Messages“ werden Raubkopierer direkt
angesprochen und über den Schutz des geistigen Eigentums sowie
über die möglichen Folgen einer
Urheberrechtsverletzung – Strafen und Schadenersatz
– informiert. Die Instant-Messages sind die letzte Warnung,
bevor gegen Raubkopierer von Musikfiles im Internet konsequent
durchgegriffen wird. Mitte November 2005 folgen dazu im Rahmen von
Pressekonferenzen der IFPI Schweiz nähere Informationen. Wer
jetzt mit dem Raubkopieren definitiv aufhört, vermeidet
rechtliche Konsequenzen ab Mitte November 2005.
Nachfolgend
finden Sie den Text der „Instant Message“
ACHTUNG!
Sie
bieten geschützte Musikfiles ohne Zustimmung der Rechteinhaber
über eine Internet-Tauschbörse an. Wir freuen uns
über Ihr Interesse an Musik - aber warum ignorieren Sie die
Rechte jener Urheber, Künstler und Labels, die diese Musik
geschaffen haben?
Mehr als
30’000 in der Schweizer Musikwirtschaft Beschäftigte
– Künstler, Autoren, Komponisten und Mitarbeiter von
Verlagen, Agenturen, Tonstudios, Labels, Presswerken, Veranstaltern und
Händlern - leben von der Kreation, der Produktion und dem
Verkauf von Musik. Illegale Angebote in Tauschbörsen
gefährden die wirtschaftliche und künstlerische
Existenz aller am Musikschaffen Beteiligten.
Wenn Sie
Musikfiles ohne Zustimmung der Rechteinhaber im Internet anbieten,
verstossen Sie gegen das schweizerische Urheberrechtsgesetz.
Urheberrechtsverletzungen können Schadenersatzforderungen
(Art. 62 URG) und strafrechtliche Sanktionen (Art. 67 und 69 URG) zur
Folge haben.
Sie sind
als Tauschbörsen-User nicht anonym: Ihr Computer ist
identifizierbar, und damit können auf gerichtlichen Antrag
auch Ihr Name und Ihre Adresse ermittelt werden. Wir fordern Sie namens
der Berechtigten nachdrücklich auf, den rechtswidrigen
Eingriff in die Urheber- und/oder Leistungsschutzrechte unserer
Verbandsmitglieder ab sofort zu unterlassen.
Diebstahl
geistigen Eigentums zahlt sich nicht aus. Vermeiden Sie jedes Risiko
und stoppen Sie die illegale Verteilung von Musik über das
Internet. Weitere Informationen unter www.pro-music.org
und www.ifpi.ch.
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Zürich,
15. November 2005 - Musikwirtschaft:
„Game Over“ auch für private Raubkopierer
·
Schwerpunkt rechtlicher Massnahmen zum Schutz geistigen Eigentums lag
bisher bei professionellen und semiprofessionellen Raubkopierern
– ab jetzt werden auch private Raubkopierer verfolgt
· Im ersten Schritt konzentriert sich die Aktion
„Game Over“ auf Raubkopierer, die viele
Musikstücke illegal im Internet verbreiten
· Legale Online-Angebote wachsen in der Schweiz stark und
bieten eine attraktive Alternative zu illegalen Tauschbörsen
· Musikwirtschaft plant langfristige Kampagne zur
Bewusstseinsbildung für „Geistiges
Eigentum“
Wer
ohne Zustimmung des Rechteinhabers Musik über das Internet
verbreitet, verletzt das Urheberrecht. Dieses Recht wird in der Schweiz
ab jetzt auch bei privaten Raubkopierern verstärkt eingeklagt.
Dazu werden im ersten Schritt zivilrechtliche und in besonders
schwerwiegenden Fällen auch strafrechtliche Verfahren gegen
Raubkopierer eingeleitet. Weitere werden folgen, gab der Verband der
Schweizer Musikwirtschaft (IFPI) bekannt.
Seit
zwei Jahren laufen europaweit Verfahren gegen private Raubkopierer. Die
IFPI Schweiz ging bisher einen anderen Weg und konzentrierte sich auf
die professionellen und semiprofessionellen Raubkopierer.
„1.500 Fälle wurden verfolgt, 1.200 davon konnten
bereits abgewickelt werden. Das Segment der professionellen und
semiprofessionellen Raubkopierer existiert in der Schweiz de facto
nicht mehr“, so Beat Högger von der IFPI Schweiz.
Diese
Aktivitäten werden jetzt auch auf private Raubkopierer
ausgeweitet. Laut Högger wurden diese bisher nicht belangt,
weil die Musikwirtschaft auf „die in der Schweiz verankerte
Tradition individueller Verantwortung vertraut“ hat. Dazu
gehöre auch der Respekt vor dem Eigentum anderer:
„Es hat sich aber leider gezeigt, dass der durch private
Raubkopierer entstandene wirtschaftliche Schaden in der Schweiz
grösser ist als im Rest Europas.“
Klagen
sind immer das letzte Mittel. Die heute beginnende Aktion folgt auf
eine Informations- und Aufklärungskampagne, in der auf die
Bedeutung des Schutzes geistigen Eigentums und auf die
möglichen Folgen einer Urheberrechtsverletzung –
Strafen und Schadenersatz – hingewiesen wurde. Auch mit
„Instant Messages“ wurden Raubkopierer direkt
angesprochen und informiert.
Die
Aktion „Game Over“ richtet sich in der Startphase
gegen Raubkopierer, die viele Musikfiles im Internet verbreiten.
Högger: „Es geht dabei vorwiegend um erwachsene,
berufstätige Menschen, die sich Musik leisten können
und nicht um ein paar Kids. Diese Erwachsenen stehlen Musik, weil sie
hoffen, nicht dabei erwischt zu werden. Ab heute ist das
anders.“
Untersuchungen
zeigen, dass die realistische Gefahr erwischt und verklagt zu werden zu
einer Eindämmung der illegalen Verbreitung von Musikfiles im
Internet führt. Die Aktion ist nicht auf bestimmte
peer-to-peer Netzwerke beschränkt, sondern umfasst neben den
internationalen Tauschbörsen auch lokale Schweizer
Plattformen.
Zivilrechtlich
drohen Raubkopierern neben den Ansprüchen auf
Löschung aller illegalen Musikfiles und Unterlassung weiterer
Rechtsverletzungen vor allem Schadenersatz-ansprüche in der
Grössenordnung zwischen 3'000.00 und 10'000.00 Schweizer
Franken. In besonders schwerwiegenden Fällen können
auch gerichtliche Strafverfahren eingeleitet werden.
Grundsätzlich werden aber zunächst aussergerichtliche
Einigungen angeboten.
Nach
Angaben der Tonträgerproduzenten beträgt der
Umsatzeinbruch durch Raubkopieren mehr als 25 Mio. Franken
jährlich, der Gesamtschaden seit 2001 beträgt rund
135 Mio. Franken. Durch Raubkopieren gingen in den vergangenen drei
Jahren in der Schweiz rund 600 Arbeitsplätze verloren. Davon
sind alle Berufsgruppen betroffen, die direkt oder indirekt ihren
Lebensunterhalt mit Musik bestreiten. Textdichter, Komponisten,
Interpreten, Musiker und Labels, Tonstudios, Techniker und
Händler. Auch mehrere Schweizer Fachhändler mussten
in den vergangenen Jahren wegen der Umsatzeinbrüche
schliessen. Laut Christian Fankhauser, Geschäftsleiter des
Musikhandels citydisc, schadet diese Entwicklung nicht nur der
Volkswirtschaft, sondern hat auch negative Auswirkungen auf die
Konsumenten: „Der Handel gerät unter Druck und muss
sich auf schnell verkäufliche Musik konzentrieren. Das geht zu
Lasten der Vielfalt und die Konsumenten haben weniger
Auswahl.“
Die
Eindämmung des Raubkopierens in der Schweiz wird auch den
legalen Online-Shops nützen. In der Schweiz wurden dieses Jahr
mehrere Online-Dienste für Musik gegründet und deren
Angebotspalette ist bereits sehr umfangreich. „Die legalen
Angebote sind heute eine echte Alternative zum illegalen Raubkopieren.
Wer die Online-Shops nutzt, der vermeidet die Gefahr einer
Gesetzesübertretung, sichert Arbeitsplätze und
fördert das kreative Musikschaffen in der Schweiz. Ausserdem
handelt man sich bei den legalen Angeboten keine Viren ein“,
so Fankhauser.
Um
die Raubkopierer auf frischer Tat zu ertappen, protokollieren die
Fahnder den illegalen Download. Dabei hinterlässt ein User
seine Internet-Nummer („IP-Adresse“), die seinem
Provider zugewiesen werden kann. Der Provider kennt die
Identität dieses Benutzers und kann diesem die illegale
Handlung zuordnen. Guido Rudolphi, Netmon GmbH: „Jeder User
hinterlässt eine Spur, die zurückverfolgt werden
kann. Beim Raubkopieren kann die Identität des Benutzers
leicht festgestellt werden.“ (siehe Grafik)
Zusätzlich
zu den harten Massnahmen gegen Raubkopierer wird die Musikwirtschaft
auch die Aufklärungsarbeit verstärken. „In
unserer Gesellschaft wird die wirtschaftliche Bedeutung von
Kreativleistungen und der Wert geistigen Eigentums
unterschätzt. Wir wollen mit Informationsarbeit das
Bewusstsein dafür verstärken, damit die weltweit
boomende Kreativwirtschaft auch in der Schweiz weiterhin wachsen
kann“, so Högger.
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Zürich, 15. November
2005 - FACTSHEET - Raubkopieren –
rechtlicher Rahmen in der Schweiz
Der
Verband der Schweizer Musikwirtschaft (IFPI) informiert über
den rechtlichen Rahmen zum Thema Raubkopieren:
Downloads
aus illegalen Tauschbörsen sind nicht erlaubt
Vertreter
der Position, dass das Herunterladen von illegal verbreiteten
Musikfiles legal sei, begründen ihre Haltung mit der in Art.
19 URG statuierten Schranke des Urheberrechts. Art. 19 URG besagt, dass
veröffentlichte Werke zum Eigengebrauch verwendet werden
dürfen. Als Eigengebrauch gilt die Werkverwendung im
persönlichen Bereich und im Kreis von Personen, die unter sich
eng verbunden sind, wie Verwandte und Freunde. Dabei übersehen
diese Vertreter, dass Werkverwendungen während des Downloads
aufgrund der Interaktion mit einem unbekannten Dritten nicht im
persönlichen Bereicht erfolgen. Zudem fehlt die vom
Gesetzgeber vorausgesetzte enge persönliche Verbundenheit der
Tauschbörsennutzer untereinander. Die enge
persönliche Verbundenheit ist bei Downloadvorgängen
im Internet regelmässig nicht gegeben.
Von
einer illegalen Vorlage ist keine legale Kopie möglich
Zudem
ist jeder an grundrechtlichen Werten ausgerichteten Rechtsordnung
zwingend immanent, dass allgemein von rechtmässigen
Zuständen auszugehen ist – nur diese will sie
aufrechterhalten und fördern. Würde man hinnehmen,
dass von einer Raubkopie eine legale Kopie gemacht werden kann,
„adelt“ man erstere im Nachhinein, was jeder
rechtlichen und sogar moralischen Plausibilität entbehrt. Art.
19 URG dient nicht zur „Reinwaschung“ illegaler
Produkte. Dies war und ist nicht Intention des Gesetzgebers.
Unmissverständlich
sind allerdings die Strafbestimmungen des Urheberrechtsgesetzes.
Art.
67 URG: „Auf Antrag der in ihren Rechten verletzten
Person wird mit Gefängnis bis zu einem Jahr oder mit Busse
bestraft, wer vorsätzlich und unrechtmässig
- (…)
- Werkexemplare anbietet, veräussert oder sonstwie verbreitet;
- auf irgendeine Weise Werkexemplare herstellt;
- (…)“
Art. 69 URG: „Auf Antrag der in ihren Rechten verletzten
Person wird mit Gefängnis bis zu einem Jahr oder mit Busse
bestraft, wer vorsätzlich und unrechtmässig
- (…)
- Ton- oder Tonbildträger anbietet, veräussert oder
sonstwie verbreitet;
- einen Ton- oder Tonbildträger vervielfältigt
- (…)“
Keine
„Kriminalisierung“ der Bevölkerung
Strafbar
verhält sich nur, wer weiss oder zumindest in Kauf nimmt, dass
er unautorisiert Kopien erstellt.
Ohne Upload kein Download – Tauschbörsen sind
rechtswidrig
Wenn
schon Einigkeit darüber besteht, dass das Heraufladen in
„Tauschbörsen“ rechtswidrig und strafbar
sei, muss auch stets erklärt werden, dass das System der
„Tauschbörsen“ zwingend von illegalen
Uploads lebt. Ohne Uploads gibt es keine Downloads. Diese Tatsache
führt zum Ergebnis, dass das gesamte
„Tauschbörsen“-Phänomen
rechtswidrig ist, weil es nur besteht, solange Uploads und Downloads
praktiziert werden. Der von der Position, dass der Download von
illegalen Musikfiles legal sei, praktizierte Spagat, Uploads seien
eindeutig rechtswidrig, Downloads strafbarerweise hochgeladener Dateien
aber genauso eindeutig erlaubt, ist abenteuerlich und bei
seriöser Betrachtung der Problematik niemals durchzuhalten.
Würde
man der Position folgen, dass das Herunterladen von illegalen
Musikfiles legal und auch noch zwingend gratis sei, gäbe es
für die Kulturschaffenden keine Legitimation und für
die Konsumenten keinen Grund mehr, für den Musikkonsum Geld zu
verlangen oder eben zu bezahlen. Um Arbeitsplätze in der
Schweiz nicht noch mehr zu gefährden, kommen
Wirtschaftsvertreter zum eindeutigen Ergebnis, dass der Download von
einer illegalen Vorlage nicht erlaubt ist.
Vergleich zu anderen Staaten
Beispielsweise
in Deutschland und Dänemark ist der Download von einer
illegalen Vorlage verboten. In Österreich erging ein
gerichtliches Urteil, das den Download von einer illegalen Vorlage als
illegal bezeichnet. In Italien, England und Irland gibt es kein
Privatkopierrecht.
Der
romantische Anspruch, den Menschen in der Schweiz etwas gratis geben zu
können, ist im Kern sicherlich schön, aber nicht
ehrlich, denn fremdes Eigentum steht auch in der Schweiz den Menschen
nicht kostenlos zur Verfügung.
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Zürich, 15. November
2005 - FACTSHEET IFPI Schweiz
IFPI – International Federation of the Phonographic Industry
(www.ifpi.org)
Der internationale Verband der Musikwirtschaft wurde 1933 mit dem Zweck
gegründet, die Rechte und Interessen der
Tonträgerhersteller und später auch der
Tonbildträgerhersteller zu wahren und zu fördern. Die
Schwerpunkte der IFPI liegen im Aufbau und der Weiterentwicklung von
internationalen Konventionen, der Informations- und
Aufklärungsarbeit sowie im Lobbying. Die IFPI ist
Konsultativ-organ bei der UNESCO, bei der OMPI (Organisation Mondiale
de la Propriété Intellectuelle), bei den
EU-Behörden und beim Europarat. IFPI hat 46 nationale Gruppen
und eine angeschlossene Organisation, die RIAA (Recording Industry
Association of America). Die IFPI hat ihren Sitz in Zürich und
Geschäftsstellen in London, Brüssel, Hong Kong,
Moskau und Miami.
IFPI
Schweiz (www.ifpi.ch)
Der Schweizer Verband wurde ebenfalls in den Dreissigerjahren als
Verein zur Wahrnehmung spezifisch schweizerischer Anliegen der Branche
gegründet. Es ging anfänglich vorwiegend um die
rechtlichen Beziehungen zum Radio, zu den ausübenden
Künstlern sowie zur SUISA. Im Verlauf der Zeit hat IFPI
Schweiz mehr und mehr an Bedeutung gewonnen. Sie ist heute eine
nationale Instanz und vertritt die Interessen der Produzenten in allen
Belangen des Urheberrechts und der Leistungs-schutzrechte. Dazu
arbeitet die IFPI Schweiz mit den gesetzgebenden Instanzen sowie mit
Kreisen, die ähnliche Interessen verfolgen, zusammen und ist
als Konsultativorgan bei der nationalen Gesetz-gebung in der
einschlägigen Materie anerkannt.
Informationsarbeit
über geistiges Eigentum
Durch
die massenhafte Verbreitung von digitalen Kopiertechniken
können urheberrechtlich geschützte Werke mit geringem
Aufwand an grosse Empfängerkreise illegal verbreitet werden.
Gleichzeitig ist das Bewusstsein für den Wert geistigen
Eigentums in unserer Gesellschaft noch zu wenig ausgebildet. Als
Interessenvertreterin der Kreativwirtschaft leistet die IFPI Schweiz
deshalb Informations- und Aufklärungsarbeit. Damit soll
sichergestellt werden, dass dieser für das Kulturland Schweiz
bedeutende Wirtschaftszweig weiterhin wachsen kann.
Mitglieder,
Vorstand und Geschäftsführung
Die
IFPI Schweiz hat 30 Mitglieder im Bereich Tonträgerhersteller
und Tonbildträgerhersteller. Vorsitzender ist seit 2005 Ivo
Sacchi. Geschäftsführer ist Dr. Peter Vosseler (seit
1994).
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