IFPI Schweiz
N e w s

 
Zürich, 09. April 2009 - IFPI Schweiz veröffentlicht Umsatzzahlen für die Jahre bis 2008

Zürich, 05. Mai 2008 - "Ideen sind etwas wert" - IFPI Schweiz lanciert Lehrmittel für Schweizer Schulen zum Thema Geistiges Eigentum

Zürich, 02. April 2008 - IFPI Schweiz veröffentlicht Umsatzzahlen für die Jahre bis 2007

Zürich, 08. Mai 2007 - Stellungnahme von IFPI Schweiz und AudioVisionSchweiz zum "Offenen Brief" der Stiftung für Konsumentenschutz (SKS)

Zürich, 10. April 2007 - IFPI Schweiz veröffentlicht Umsatzzahlen für die Jahre bis 2006

Zürich, 03. November 2005 - Musikwirtschaft warnt Raubkopierer mit „Instant Messages“


Zürich, 15. November 2005 - Musikwirtschaft: „Game Over“ auch für private Raubkopierer

Zürich, 15. November 2005 - FACTSHEET Raubkopieren – rechtlicher Rahmen in der Schweiz

Zürich, 15. November 2005 - FACTSHEET IFPI Schweiz

 

Zürich, 9. April 2008 - IFPI Schweiz veröffentlicht Umsatzzahlen für die Jahre bis 2008 - PDF-Version hier

Umsatzzahlen bis 2008
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Zürich, 5. Mai 2008 - "Ideen sind etwas wert" - IFPI Schweiz lanciert kostenlos erhältliches Lehrmittel für Schweizer Schulen zum Thema "Geistiges Eigentum" - PDF-Version hier

Eigentum wird in Unterricht und Erziehung als schützenswert vermittelt. Der Schutz von Geistigem Eigentum wird dabei jedoch oft vernachlässigt. Internet und neue Technologien machen dieses Thema aber immer brisanter und werfen viele Fragen auf – so auch bei Schülerinnen und Schülern.

Mit dem neuen Lehrmittel „Ideen sind etwas wert“ steht Lehrenden jetzt ein Lehrbuch für Schülerinnen und Schüler der Altersgruppe 1. und 2. Oberstufe zur Verfügung, das über die kulturelle, soziale und wirtschaftliche Bedeutung von Geistigem Eigentum am attraktiven Beispiel der Musik informiert. Es ist damit in einfacher Weise möglich, junge Menschen mit vielen Aspekten des Kultur- und Wirtschaftsgutes „Musik“ bekannt zu machen.

Musikgenuss ist zwar heute ebenso alltäglich wie selbstverständlich, doch wie lang und aufwendig der Weg von der Idee zur fertigen CD ist, welche Bedeutung „Musik“ für die Schweizerische Wirtschaft hat, welche Vielzahl interessanter Musikberufe den Schülerinnen und Schülern offenstehen, ist den meisten unbekannt. Für die nächste Generation von Musiknutzern und Musikschaffenden ist es jedoch wichtig, über die wirtschaftlichen, rechtlichen und sozialen Aspekte der Entstehung, Produktion und Verbreitung von Musik Bescheid zu wissen und zu erfahren, dass Geistiges Eigentum nicht nur für einige wenige, sondern für die gesamte Volkswirtschaft und damit auch für jede Schülerin und jeden Schüler selbst von Bedeutung ist.

Hier setzt das Lehrmittel „Ideen sind etwas wert“ an: Das Unterrichtsbuch in Form eines Ordners wurde mit Hilfe erfahrener Pädagogen erarbeitet und gibt didaktisch aufbereitete Informationen zum Thema Geistiges Eigentum in mehreren Kapiteln mit klaren Lernzielsetzungen an die Hand. Es unterstützt Lehrerinnen und Lehrer dabei, den Schülern wichtige Aspekte des Geistigen Eigentums im Rahmen des Unterrichts näherzubringen. Begleitet wird das Lehrmittel von einer DVD mit Interviews von Musikschaffenden, die von ihrer Arbeit und ihrem täglichen Leben mit Musik berichten.

In diesen Tagen erhalten Schweizer Schulen und Musikschulen Post von IFPI Schweiz, mit der das für Schulen kostenlos erhältliche Lehrmittel vorgestellt wird. Weitere Informationen und Bestellmöglichkeit: www.ideensindetwaswert.ch.

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Zürich, 2. April 2008 - IFPI Schweiz veröffentlicht Umsatzzahlen für die Jahre bis 2007 - PDF-Version hier

Umsatzzahlen bis 2007

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Zürich, 8. Mai 2007 - Stellungnahme zum "Offenen Brief" der SKS - PDF-Version hier


Öffentlicher Brief

NEIN zur Pirateninsel Schweiz – JA zur Kreativität und zur Belohnung innovativen Schaffens!
Stellungnahme zum öffentlichen Brief der Stiftung Konsumentenschutz an die IFPI Schweiz vom 25. April 2007


Sehr geehrte Frau Bachmann, sehr geehrter Herr Tschöpe

Ihre Forderungen im Schreiben vom 25. April 2007 sind weder im Interesse der Konsumenten noch im Interesse des Werkplatzes Schweiz.

Sie verkennen, dass es sich bei der Revision des Urheberrechtsgesetzes nicht um die Erfüllung von Wünschen der IFPI Schweiz oder der schweizerischen Audiovisionsindustrie handelt, sondern um die Umsetzung von zwei internationalen Staatsverträgen, den sogenannten WIPO-Abkommen, welche die Schweiz 1996 unterzeichnet hat. Diese Verträge basieren auf einem Kompromiss zwischen Rechteinhabern und Nutzerorganisationen und sind ein gerechter Ausgleich zwischen Ihren und unseren Interessen.

Sie hintergehen mit Ihren Forderungen diese internationalen Abkommen, weil Sie im Nachhinein den längst ausgehandelten Interessenausgleich auf nationaler Ebene wieder beseitigen wollen.

Elf Jahre nach der Unterzeichnung der WIPO-Abkommen versucht die Schweiz, in der Rangliste der WIPO-Industrieländer nicht mehr Schlusslicht zu sein und ihren Ruf als Pirateninsel mitten in Europa loszuwerden. Die WIPO-Abkommen sind in der EU, in den USA und in vielen anderen Ländern bereits seit langem umgesetzt und funktionieren zur Zufriedenheit der Konsumenten, weil sie neue, konsumentenfreundliche Angebote überhaupt erst ermöglichen.
Sie dagegen werden nicht müde, mit irreführenden Behauptungen und überholten Argumenten die Etablierung neuer, konsumentenfreundlicher Musikangebote zu verhindern und die Nutzung illegaler Gratisangebote und Raubkopien zu propagieren.

- Sie übersehen bei Ihrer pauschalen Bezugnahme auf (angebliche) jüngste Marktentwicklungen, dass es neben dem „Download to own-Modell“ auch verschiedene „Download to use-Modelle“ geben wird, bei denen der Konsument sich für temporäre Nutzungen entscheiden kann, die ihn einen geringeren Preis kosten als der Download to own. Diese konsumentenfreundliche Nutzungs- und Preisvielfalt kann nur etabliert werden, wenn sie durch technische Schutzmassnahmen abgesichert ist, die nicht umgangen werden dürfen. Darum muss Art. 39 Abs. 3 E-URG in der Fassung Ständerat beibehalten und Art. 39 Abs. 4 E-URG gestrichen werden.

- Neue zukunftsträchtige Distributionsangebote via Internet funktionieren nur, wenn mit der Revision des Urheberrechts Absatzbedingungen geschaffen werden, die dank eindeutigen, einfach anwendbaren und klar formulierten Strafbestimmungen als sicher gelten. Darum muss Art. 69a E-URG verbessert werden.

- Die Informationstechnologie ermöglicht heute vieles, was vor wenigen Jahren noch undenkbar war. Das heisst aber noch lange nicht, dass alles erlaubt ist, was technisch möglich ist. Das gilt im Urheberrecht für das private Kopieren genauso wie im Datenschutzrecht für das Erstellen von Persönlichkeitsprofilen. Darum gilt es Art. 19 URG zu präzisieren.

IFPI und AudioVision Schweiz fordern die SKS auf, die Interessen der Konsumenten zukunftsgerichtet und jenseits der Maxime „Gut ist, was gratis ist“ zu vertreten.

Mit freundlichen Grüssen

IFPI Schweiz

Dr. Peter Vosseler


AudioVisionSchweiz


Roger Chevallaz


Zürich und Bern, 8. Mai 2007



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Zürich, 10. April 2007 - IFPI Schweiz veröffentlicht Umsatzzahlen für die Jahre bis 2006 - PDF-Version hier


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Zürich, 3. November 2005 - Musikwirtschaft warnt Raubkopierer mit „Instant Messages“

Raubkopierer in der Schweiz erhalten seit heute von der IFPI, der Interessenvertretung der Musikwirtschaft in der Schweiz, eine letzte Warnung. Dazu startet ein Grossversand so genannter „Instant Messages“. Diese Nachrichten öffnen sich automatisch am Bildschirm von Internet-Benutzern, wenn sie zum Raubkopieren von Musik eine Tauschbörse im Internet aufsuchen.

Mit den „Instant Messages“ werden Raubkopierer direkt angesprochen und über den Schutz des geistigen Eigentums sowie über die möglichen Folgen einer Urheberrechtsverletzung – Strafen und Schadenersatz – informiert. Die Instant-Messages sind die letzte Warnung, bevor gegen Raubkopierer von Musikfiles im Internet konsequent durchgegriffen wird. Mitte November 2005 folgen dazu im Rahmen von Pressekonferenzen der IFPI Schweiz nähere Informationen. Wer jetzt mit dem Raubkopieren definitiv aufhört, vermeidet rechtliche Konsequenzen ab Mitte November 2005.

Nachfolgend finden Sie den Text der „Instant Message“


ACHTUNG!

Sie bieten geschützte Musikfiles ohne Zustimmung der Rechteinhaber über eine Internet-Tauschbörse an. Wir freuen uns über Ihr Interesse an Musik - aber warum ignorieren Sie die Rechte jener Urheber, Künstler und Labels, die diese Musik geschaffen haben?

Mehr als 30’000 in der Schweizer Musikwirtschaft Beschäftigte – Künstler, Autoren, Komponisten und Mitarbeiter von Verlagen, Agenturen, Tonstudios, Labels, Presswerken, Veranstaltern und Händlern - leben von der Kreation, der Produktion und dem Verkauf von Musik. Illegale Angebote in Tauschbörsen gefährden die wirtschaftliche und künstlerische Existenz aller am Musikschaffen Beteiligten.

Wenn Sie Musikfiles ohne Zustimmung der Rechteinhaber im Internet anbieten, verstossen Sie gegen das schweizerische Urheberrechtsgesetz. Urheberrechtsverletzungen können Schadenersatzforderungen (Art. 62 URG) und strafrechtliche Sanktionen (Art. 67 und 69 URG) zur Folge haben.

Sie sind als Tauschbörsen-User nicht anonym: Ihr Computer ist identifizierbar, und damit können auf gerichtlichen Antrag auch Ihr Name und Ihre Adresse ermittelt werden. Wir fordern Sie namens der Berechtigten nachdrücklich auf, den rechtswidrigen Eingriff in die Urheber- und/oder Leistungsschutzrechte unserer Verbandsmitglieder ab sofort zu unterlassen.

Diebstahl geistigen Eigentums zahlt sich nicht aus. Vermeiden Sie jedes Risiko und stoppen Sie die illegale Verteilung von Musik über das Internet. Weitere Informationen unter www.pro-music.org und www.ifpi.ch.


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Zürich, 15. November 2005 - Musikwirtschaft: „Game Over“ auch für private Raubkopierer

· Schwerpunkt rechtlicher Massnahmen zum Schutz geistigen Eigentums lag bisher bei professionellen und semiprofessionellen Raubkopierern – ab jetzt werden auch private Raubkopierer verfolgt

· Im ersten Schritt konzentriert sich die Aktion „Game Over“ auf Raubkopierer, die viele Musikstücke illegal im Internet verbreiten

· Legale Online-Angebote wachsen in der Schweiz stark und bieten eine attraktive Alternative zu illegalen Tauschbörsen

· Musikwirtschaft plant langfristige Kampagne zur Bewusstseinsbildung für „Geistiges Eigentum“

Wer ohne Zustimmung des Rechteinhabers Musik über das Internet verbreitet, verletzt das Urheberrecht. Dieses Recht wird in der Schweiz ab jetzt auch bei privaten Raubkopierern verstärkt eingeklagt. Dazu werden im ersten Schritt zivilrechtliche und in besonders schwerwiegenden Fällen auch strafrechtliche Verfahren gegen Raubkopierer eingeleitet. Weitere werden folgen, gab der Verband der Schweizer Musikwirtschaft (IFPI) bekannt.

Seit zwei Jahren laufen europaweit Verfahren gegen private Raubkopierer. Die IFPI Schweiz ging bisher einen anderen Weg und konzentrierte sich auf die professionellen und semiprofessionellen Raubkopierer. „1.500 Fälle wurden verfolgt, 1.200 davon konnten bereits abgewickelt werden. Das Segment der professionellen und semiprofessionellen Raubkopierer existiert in der Schweiz de facto nicht mehr“, so Beat Högger von der IFPI Schweiz.

Diese Aktivitäten werden jetzt auch auf private Raubkopierer ausgeweitet. Laut Högger wurden diese bisher nicht belangt, weil die Musikwirtschaft auf „die in der Schweiz verankerte Tradition individueller Verantwortung vertraut“ hat. Dazu gehöre auch der Respekt vor dem Eigentum anderer: „Es hat sich aber leider gezeigt, dass der durch private Raubkopierer entstandene wirtschaftliche Schaden in der Schweiz grösser ist als im Rest Europas.“

Klagen sind immer das letzte Mittel. Die heute beginnende Aktion folgt auf eine Informations- und Aufklärungskampagne, in der auf die Bedeutung des Schutzes geistigen Eigentums und auf die möglichen Folgen einer Urheberrechtsverletzung – Strafen und Schadenersatz – hingewiesen wurde. Auch mit „Instant Messages“ wurden Raubkopierer direkt angesprochen und informiert.

Die Aktion „Game Over“ richtet sich in der Startphase gegen Raubkopierer, die viele Musikfiles im Internet verbreiten. Högger: „Es geht dabei vorwiegend um erwachsene, berufstätige Menschen, die sich Musik leisten können und nicht um ein paar Kids. Diese Erwachsenen stehlen Musik, weil sie hoffen, nicht dabei erwischt zu werden. Ab heute ist das anders.“

Untersuchungen zeigen, dass die realistische Gefahr erwischt und verklagt zu werden zu einer Eindämmung der illegalen Verbreitung von Musikfiles im Internet führt. Die Aktion ist nicht auf bestimmte peer-to-peer Netzwerke beschränkt, sondern umfasst neben den internationalen Tauschbörsen auch lokale Schweizer Plattformen.

Zivilrechtlich drohen Raubkopierern neben den Ansprüchen auf Löschung aller illegalen Musikfiles und Unterlassung weiterer Rechtsverletzungen vor allem Schadenersatz-ansprüche in der Grössenordnung zwischen 3'000.00 und 10'000.00 Schweizer Franken. In besonders schwerwiegenden Fällen können auch gerichtliche Strafverfahren eingeleitet werden. Grundsätzlich werden aber zunächst aussergerichtliche Einigungen angeboten.

Nach Angaben der Tonträgerproduzenten beträgt der Umsatzeinbruch durch Raubkopieren mehr als 25 Mio. Franken jährlich, der Gesamtschaden seit 2001 beträgt rund 135 Mio. Franken. Durch Raubkopieren gingen in den vergangenen drei Jahren in der Schweiz rund 600 Arbeitsplätze verloren. Davon sind alle Berufsgruppen betroffen, die direkt oder indirekt ihren Lebensunterhalt mit Musik bestreiten. Textdichter, Komponisten, Interpreten, Musiker und Labels, Tonstudios, Techniker und Händler. Auch mehrere Schweizer Fachhändler mussten in den vergangenen Jahren wegen der Umsatzeinbrüche schliessen. Laut Christian Fankhauser, Geschäftsleiter des Musikhandels citydisc, schadet diese Entwicklung nicht nur der Volkswirtschaft, sondern hat auch negative Auswirkungen auf die Konsumenten: „Der Handel gerät unter Druck und muss sich auf schnell verkäufliche Musik konzentrieren. Das geht zu Lasten der Vielfalt und die Konsumenten haben weniger Auswahl.“

Die Eindämmung des Raubkopierens in der Schweiz wird auch den legalen Online-Shops nützen. In der Schweiz wurden dieses Jahr mehrere Online-Dienste für Musik gegründet und deren Angebotspalette ist bereits sehr umfangreich. „Die legalen Angebote sind heute eine echte Alternative zum illegalen Raubkopieren. Wer die Online-Shops nutzt, der vermeidet die Gefahr einer Gesetzesübertretung, sichert Arbeitsplätze und fördert das kreative Musikschaffen in der Schweiz. Ausserdem handelt man sich bei den legalen Angeboten keine Viren ein“, so Fankhauser.

Um die Raubkopierer auf frischer Tat zu ertappen, protokollieren die Fahnder den illegalen Download. Dabei hinterlässt ein User seine Internet-Nummer („IP-Adresse“), die seinem Provider zugewiesen werden kann. Der Provider kennt die Identität dieses Benutzers und kann diesem die illegale Handlung zuordnen. Guido Rudolphi, Netmon GmbH: „Jeder User hinterlässt eine Spur, die zurückverfolgt werden kann. Beim Raubkopieren kann die Identität des Benutzers leicht festgestellt werden.“ (siehe Grafik)

Zusätzlich zu den harten Massnahmen gegen Raubkopierer wird die Musikwirtschaft auch die Aufklärungsarbeit verstärken. „In unserer Gesellschaft wird die wirtschaftliche Bedeutung von Kreativleistungen und der Wert geistigen Eigentums unterschätzt. Wir wollen mit Informationsarbeit das Bewusstsein dafür verstärken, damit die weltweit boomende Kreativwirtschaft auch in der Schweiz weiterhin wachsen kann“, so Högger.



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Zürich, 15. November 2005 - FACTSHEET - Raubkopieren – rechtlicher Rahmen in der Schweiz

Der Verband der Schweizer Musikwirtschaft (IFPI) informiert über den rechtlichen Rahmen zum Thema Raubkopieren:

Downloads aus illegalen Tauschbörsen sind nicht erlaubt

Vertreter der Position, dass das Herunterladen von illegal verbreiteten Musikfiles legal sei, begründen ihre Haltung mit der in Art. 19 URG statuierten Schranke des Urheberrechts. Art. 19 URG besagt, dass veröffentlichte Werke zum Eigengebrauch verwendet werden dürfen. Als Eigengebrauch gilt die Werkverwendung im persönlichen Bereich und im Kreis von Personen, die unter sich eng verbunden sind, wie Verwandte und Freunde. Dabei übersehen diese Vertreter, dass Werkverwendungen während des Downloads aufgrund der Interaktion mit einem unbekannten Dritten nicht im persönlichen Bereicht erfolgen. Zudem fehlt die vom Gesetzgeber vorausgesetzte enge persönliche Verbundenheit der Tauschbörsennutzer untereinander. Die enge persönliche Verbundenheit ist bei Downloadvorgängen im Internet regelmässig nicht gegeben.

 

Von einer illegalen Vorlage ist keine legale Kopie möglich

Zudem ist jeder an grundrechtlichen Werten ausgerichteten Rechtsordnung zwingend immanent, dass allgemein von rechtmässigen Zuständen auszugehen ist – nur diese will sie aufrechterhalten und fördern. Würde man hinnehmen, dass von einer Raubkopie eine legale Kopie gemacht werden kann, „adelt“ man erstere im Nachhinein, was jeder rechtlichen und sogar moralischen Plausibilität entbehrt. Art. 19 URG dient nicht zur „Reinwaschung“ illegaler Produkte. Dies war und ist nicht Intention des Gesetzgebers.

Unmissverständlich sind allerdings die Strafbestimmungen des Urheberrechtsgesetzes.

Art. 67 URG: „Auf Antrag der in ihren Rechten verletzten Person wird mit Gefängnis bis zu einem Jahr oder mit Busse bestraft, wer vorsätzlich und unrechtmässig
- (…)
- Werkexemplare anbietet, veräussert oder sonstwie verbreitet;
- auf irgendeine Weise Werkexemplare herstellt;
- (…)“

Art. 69 URG: „Auf Antrag der in ihren Rechten verletzten Person wird mit Gefängnis bis zu einem Jahr oder mit Busse bestraft, wer vorsätzlich und unrechtmässig
- (…)
- Ton- oder Tonbildträger anbietet, veräussert oder sonstwie verbreitet;
- einen Ton- oder Tonbildträger vervielfältigt
- (…)“

 

Keine „Kriminalisierung“ der Bevölkerung

Strafbar verhält sich nur, wer weiss oder zumindest in Kauf nimmt, dass er unautorisiert Kopien erstellt.

Ohne Upload kein Download – Tauschbörsen sind rechtswidrig

Wenn schon Einigkeit darüber besteht, dass das Heraufladen in „Tauschbörsen“ rechtswidrig und strafbar sei, muss auch stets erklärt werden, dass das System der „Tauschbörsen“ zwingend von illegalen Uploads lebt. Ohne Uploads gibt es keine Downloads. Diese Tatsache führt zum Ergebnis, dass das gesamte „Tauschbörsen“-Phänomen rechtswidrig ist, weil es nur besteht, solange Uploads und Downloads praktiziert werden. Der von der Position, dass der Download von illegalen Musikfiles legal sei, praktizierte Spagat, Uploads seien eindeutig rechtswidrig, Downloads strafbarerweise hochgeladener Dateien aber genauso eindeutig erlaubt, ist abenteuerlich und bei seriöser Betrachtung der Problematik niemals durchzuhalten.

Würde man der Position folgen, dass das Herunterladen von illegalen Musikfiles legal und auch noch zwingend gratis sei, gäbe es für die Kulturschaffenden keine Legitimation und für die Konsumenten keinen Grund mehr, für den Musikkonsum Geld zu verlangen oder eben zu bezahlen. Um Arbeitsplätze in der Schweiz nicht noch mehr zu gefährden, kommen Wirtschaftsvertreter zum eindeutigen Ergebnis, dass der Download von einer illegalen Vorlage nicht erlaubt ist.


Vergleich zu anderen Staaten

Beispielsweise in Deutschland und Dänemark ist der Download von einer illegalen Vorlage verboten. In Österreich erging ein gerichtliches Urteil, das den Download von einer illegalen Vorlage als illegal bezeichnet. In Italien, England und Irland gibt es kein Privatkopierrecht.

Der romantische Anspruch, den Menschen in der Schweiz etwas gratis geben zu können, ist im Kern sicherlich schön, aber nicht ehrlich, denn fremdes Eigentum steht auch in der Schweiz den Menschen nicht kostenlos zur Verfügung.


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Zürich, 15. November 2005 - FACTSHEET IFPI Schweiz


IFPI – International Federation of the Phonographic Industry
(www.ifpi.org)
Der internationale Verband der Musikwirtschaft wurde 1933 mit dem Zweck gegründet, die Rechte und Interessen der Tonträgerhersteller und später auch der Tonbildträgerhersteller zu wahren und zu fördern. Die Schwerpunkte der IFPI liegen im Aufbau und der Weiterentwicklung von internationalen Konventionen, der Informations- und Aufklärungsarbeit sowie im Lobbying. Die IFPI ist Konsultativ-organ bei der UNESCO, bei der OMPI (Organisation Mondiale de la Propriété Intellectuelle), bei den EU-Behörden und beim Europarat. IFPI hat 46 nationale Gruppen und eine angeschlossene Organisation, die RIAA (Recording Industry Association of America). Die IFPI hat ihren Sitz in Zürich und Geschäftsstellen in London, Brüssel, Hong Kong, Moskau und Miami.

IFPI Schweiz (www.ifpi.ch)
Der Schweizer Verband wurde ebenfalls in den Dreissigerjahren als Verein zur Wahrnehmung spezifisch schweizerischer Anliegen der Branche gegründet. Es ging anfänglich vorwiegend um die rechtlichen Beziehungen zum Radio, zu den ausübenden Künstlern sowie zur SUISA. Im Verlauf der Zeit hat IFPI Schweiz mehr und mehr an Bedeutung gewonnen. Sie ist heute eine nationale Instanz und vertritt die Interessen der Produzenten in allen Belangen des Urheberrechts und der Leistungs-schutzrechte. Dazu arbeitet die IFPI Schweiz mit den gesetzgebenden Instanzen sowie mit Kreisen, die ähnliche Interessen verfolgen, zusammen und ist als Konsultativorgan bei der nationalen Gesetz-gebung in der einschlägigen Materie anerkannt.

Informationsarbeit über geistiges Eigentum
Durch die massenhafte Verbreitung von digitalen Kopiertechniken können urheberrechtlich geschützte Werke mit geringem Aufwand an grosse Empfängerkreise illegal verbreitet werden. Gleichzeitig ist das Bewusstsein für den Wert geistigen Eigentums in unserer Gesellschaft noch zu wenig ausgebildet. Als Interessenvertreterin der Kreativwirtschaft leistet die IFPI Schweiz deshalb Informations- und Aufklärungsarbeit. Damit soll sichergestellt werden, dass dieser für das Kulturland Schweiz bedeutende Wirtschaftszweig weiterhin wachsen kann.

Mitglieder, Vorstand und Geschäftsführung
Die IFPI Schweiz hat 30 Mitglieder im Bereich Tonträgerhersteller und Tonbildträgerhersteller. Vorsitzender ist seit 2005 Ivo Sacchi. Geschäftsführer ist Dr. Peter Vosseler (seit 1994).


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