Allgemeiner Deutscher Fahrrad-ClubKreisverband Oldenburg/Oldenburger Land e.V.

Satzung des ADFC Oldenburg e.V.

§ 1  Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen Allgemeiner Deutscher Fahrrad–Club Kreisverband Oldenburg e.V. (kurz ADFC Oldenburg e.V.).  Er ist zuständig für die kreisfreie Stadt Oldenburg und den Landkreis Oldenburg.  Er soll im Vereinsregister eingetragen sein.  Sein Sitz ist Oldenburg.  Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2  Zweck

Der ADFC Oldenburg hat den Zweck, unabhängig und parteipolitisch neutral

  1. im Interesse der Allgemeinheit den Fahrradverkehr und die Belange nichtmotorisierter Verkehrsteilnehmer zu fördern, durch Werbung und sonstige geeignete Maßnahmen für die stärkere Nutzung des Fahrrades zu sorgen und damit der Gesundheit der Bevölkerung, der Reinhaltung von Luft und Wasser, der Lärmbekämpfung, der Energieersparnis, dem Naturschutz, der Landschaftspflege sowie der Unfallverhütung zu dienen,
  2. die Bevölkerung beim Gebrauch von Fahrrädern im alltäglichen Nahverkehr und zu Erholungszwecken zu beraten und durch Informationen und geeignete Dienstleistungen zu unterstützen.

Seine Aufgaben sind demgemäß insbesondere

  1. Zusammenarbeit mit Behörden, Organisationen und der Öffentlichkeit zur Verbesserung der rechtlichen und verkehrs–technischen Grundlagen und Möglichkeiten des Fahrradverkehrs,
  2. Zusammenarbeit mit Vereinen, Bürgerinitiativen, Organisationen und Einzelpersonen im In- und Ausland, die sich der Verkehrsberuhigung, der Unfallforschung und -verhütung im Straßenverkehr, dem Umwelt- und Naturschutz, der Verbesserung städtischer Lebensbedingungen, der Jugendarbeit und der Gesundheit widmen,
  3. Veranlassung oder Durchführung von Forschungsarbeiten, die Sammlung und Auswertung von Erfahrungen, die Herausgabe und Veranlassung von Veröffentlichungen allein oder mit anderen Stellen,
  4. Entwicklung, Förderung oder Durchführung von Maßnahmen zur Eingliederung des Fahrrades in den öffentlichen Personennahverkehr durch Mitbeförderung von Fahrrädern, geordnete und sichere Aufbewahrung von Fahrrädern, Bereitstellung von Mietfahrrädern bei Bahnhöfen und sonstige geeignete Mittel,
  5. unentgeltliche Beratung in Angelegenheiten des Fahrradfahrens,
  6. Maßnahmen zur Verhinderung von Fahrraddiebstählen.
§ 3  Gemeinnützigkeit

Der ADFC Oldenburg dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne der §§ 51 ff. Abgabenordnung.  Der Verein ist selbstlos tätig.  Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.  Die dem ADFC Oldenburg zur Verfügung stehenden Mittel werden nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet.  Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus den Mitteln des Vereins.  Niemand wird durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck des ADFC Oldenburg fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt.

§ 4  Mitgliedschaft
  1. Der Verein hat persönliche, korporative und fördernde Mitglieder.
  2. Persönliche Mitglieder können alle natürlichen Personen werden.
  3. Korporative Mitglieder können solche juristischen Personen, Gesellschaften oder Körperschaften werden, die die Interessen von Radsportlern, Radwanderern oder anderen geschlossenen Gruppen von Fahrradbenutzern vertreten und den Zweck des ADFC Oldenburg unterstützen.
  4. Fördernde Mitglieder können solche natürlichen oder juristischen Personen, Gesellschaften oder Körperschaften werden, die bereit und in der Lage sind, den Zweck des ADFC Oldenburg ideell und materiell uneigennützig zu fördern.
  5. Die Mitglieder des ADFC Oldenburg sind Mitglieder im Allgemeinen Deutschen Fahrrad–Club (Bundesverband) e.V. und des ADFC–Landesverbandes Niedersachsen e.V..
§ 5  Rechte der Mitglieder

Alle persönlichen Mitglieder, die das 12. Lebensjahr vollendet haben, haben Sitz und Stimme in der Mitgliederversammlung.  Sie haben das aktive Wahlrecht.  Für das passive Wahlrecht ist die Vollendung des 18. Lebensjahres Voraussetzung.

Korporative Mitglieder haben Anspruch auf Sitz und Stimme für je einen Vertreter in der Mitgliederversammlung.  Der Vertreter hat das aktive Wahlrecht.  Das passive Wahlrecht hat er nur, wenn er persönlich die Voraussetzungen des ersten Absatzes erfüllt.

§ 6  Beginn und Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft beginnt aufgrund des schriftlichen Aufnahmeantrages mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrags, wenn nicht der Vorstand innerhalb von 1 Monat die Aufnahme ablehnt.  Mit dem schriftlichen Aufnahmeantrag erkennt das Mitglied die Satzung des ADFC Oldenburg an.

Die Erklärung des Austritts muß schriftlich mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Beitragsjahres erfolgen.

Bei natürlichen Personen endet die Mitgliedschaft mit dem Tode, bei juristischen Personen, Gesellschaften oder Körperschaften mit deren Auflösung.

Ein Mitglied kann durch den Vorstand bei grobem Verstoß gegen die Satzung oder aus sonstigen schwerwiegenden Gründen, bei denen gegen die Interessen oder das Ansehen des ADFC Oldenburg verstoßen wurde, ausgeschlossen werden.  Das ausgeschlossene Mitglied kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses schriftlich Einspruch einlegen.  Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung.  Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen die Rechte aus der Mitgliedschaft.  Mit der Beendigung der Mitgliedschaft oder der Auflösung des Vereins haben die Mitglieder keinerlei Ansprüche auf Vermögen des Vereins.  Die Beitragspflicht für das laufende Jahr erlischt nicht.

§ 7  Beitragspflicht

Die Höhe der Mitgliedsbeiträge richtet sich nach den Empfehlungen der Bundeshauptversammlung des ADFC (Bundesverband) e.V. und wird von der Mitgliederversammlung des Kreisverbands beschlossen.  Die Mitgliedschaft beginnt in dem Kalendermonat, in dem der erste Beitrag eingegangen ist.  Der Beitragszeitraum beträgt jeweils 12 Monate.  Der Jahresbeitrag ist jeweils im Beitrittsmonat fällig.  Für Mitglieder, die vor dem 1.1.1989 eingetreten sind, gilt der 1. April als Beitrittsmonat.  Der Jahresbeitrag kann durch Nachnahme eingezogen werden.  Bis zum 31.12.1988 gilt als Beitragsjahr das Kalenderjahr und ab dem 1.1.1989 der Beitragszeitraum.

§ 8  Organe des ADFC Oldenburg

Organe des Vereins sind:

  1. Mitgliederversammlung
  2. Der Vorstand
§ 9  Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung soll mindestens einmal jährlich in der ersten Jahreshälfte von beiden Vorsitzenden mit einer Einladungsfrist von mindestens zwei Wochen einberufen werden.  Die Einladung erfolgt schriftlich.  Die Einladung soll — bei Satzungsänderungen muß sie — den vorgesehenen Gegenstand der Beschlußfassung enthalten.

Die Vorsitzenden des Vorstandes haben aufgrund schriftlichen Verlangens von fünf Prozent der Mitglieder innerhalb eines Monats eine Mitgliederversammlung einzuberufen.  Anträge sollen spätestens eine Woche vor dem Termin der Mitgliederversammlung dem 1. Vorsitzenden vorliegen.  Die Mitgliederversammlung kann Ausnahmen zulassen.

Die Mitgliederversammlung beschließt über Satzungsänderungen und wählt die Mitglieder des Vorstandes.

Die Mitgliederversammlung wählt die Delegierten für die Landesversammlung des ADFC Niedersachsen.  Der Vorstand ist ermächtigt, im Falle der Verhinderung von gewählten Delegierten andere geeignete Mitglieder zu bestimmen.

Die Mitgliederversammlung wählt zwei Rechnungsprüfer für die Dauer von 2 Jahren, wobei jährlich einer ausscheidet und einer neu gewählt wird.  In der jeweils ersten Mitgliederversammlung eines Jahres ist von den Rechnungsprüfern über ihre Prüffeststellungen zu berichten und ggf. Entlastung des Vorstandes vorzuschlagen.

Schriftliche Stimmenübertragungen sind zulässig, doch darf kein Stimmberechtigter mehr als eine Fremdstimme vertreten.  Entschieden wird mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.  Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.  Zweidrittelmehrheit ist erforderlich bei satzungsändernden Beschlüssen.  Beschlüsse sind vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben.

§ 10  Stadtteilgruppen

Die Mitglieder können sich den örtlichen Gegebenheiten entsprechend zu Stadtteilgruppen zusammenschließen.  Die Gründung bedarf der Zustimmung des Vorstandes.  Stadtteilgruppen können mit einfacher Mehrheit einen Gruppensprecher wählen.  Die Stadtteilgruppen entscheiden selbstständig über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel und rechnen am Ende des Jahres mit dem Kassenwart des Kreisverbandes ab.  Die Verwendung darf nicht im Widerspruch mit dieser Satzung stehen.

§ 11  Vorstand

Der Vorstand besteht aus:

  • Dem 1. und 2. Vorsitzenden,
  • dem Kassenwart,
  • dem Schriftführer, und
  • bis zu vier Fachreferenten als Beisitzern.

Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins und die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.  Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig.

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die beiden Vorsitzenden.  Jeder von ihnen kann den Verein allein vertreten.

Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer eines Jahres gewählt.  Sie bleiben so lange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt ist.  Vorzeitige Abwahl durch konstruktives Mißtrauensvotum ist in jeder Mitgliederversammlung möglich.

Der 1. Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlung und legt ihr den Jahresbericht vor.  Bei Verhinderung leitet der 2. Vorsitzende.

Dem Kassenwart obliegt entsprechend der Geschäftsordnung und den etwaigen Richtlinien der Mitgliederversammlung die Verwaltung der Finanzen des Vereins.  Er legt der Mitgliederversammlung den Kassenbericht über das abgelaufene Geschäftsjahr vor und berichtet über das laufende Geschäftsjahr.

§ 12  Auflösung

Die Mitgliederversammlung kann mit der Mehrheit von 75 Prozent aller stimmberechtigen Mitglieder des Vereins die Auflösung beschließen.  Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, so kann frühestens nach 8 Wochen mit der Mehrheit von 75 Prozent der anwesenden Mitglieder die Auflösung beschlossen werden.  Auf diese Bestimmungen ist in der Einladung besonders hinzuweisen.

Nach beschlossener Auflösung des Vereins, wird die Liquidation durch den letzten Vorstand im Sinne des § 26 BGB durchgeführt.  Der letzte Vorstand bleibt so lange im Amt, bis nach Abdeckung aller Verbindlichkeiten das Vermögen auf den Vermögensnachfolger übertragen ist.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an den Allgemeiner Deutscher Fahrrad–Club (Bundesverband) e.V.


Die Satzung des ADFC Oldenburg wurde am 08.04.1988/12.7.1988 durch die Mitgliederversammlung beschlossen.

Die Eintragung in das Vereinsregister erfolgte am 9.11.1988 unter der Nummer VR 1843.

Links:
§ 26 BGB
§§ 51 ff. Abgabenordnung.