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Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse

Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse sind marktbezogene Leistungen, die im Interesse der Allgemeinheit erbracht und daher von den Mitgliedstaaten mit besonderen Gemeinwohlverpflichtungen verbunden werden (Artikel 86 (vormals Artikel 90) des EG-Vertrags). Darunter fallen insbesondere Leistungen der Verkehrs-, Energieversorgungs- und Kommunikationsnetze.

Mit dem Amsterdamer Vertrag wurde der Artikel 16 in den Vertrag der EG aufgenommen. Darin wird der Stellenwert, den Dienste von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse innerhalb der gemeinsamen Werte der Union einnehmen, sowie ihre Bedeutung für die Förderung des sozialen und territorialen Zusammenhalts anerkannt. Die Grundsätze und Bedingungen für das Funktionieren dieser Dienste sind so zu gestalten, dass diese ihre Aufgaben auch wirklich erfüllen.

Artikel 36 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union sieht vor, dass die Union den Zugang zu Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse anerkennt und achtet, um den sozialen und territorialen Zusammenhalt der Union zu fördern.

Die Verfassung, die gegenwärtig ratifiziert wird, enthält die Charta der Grundrechte und somit auch den genannten Artikel 36. Außerdem sieht die Verfassung eine Änderung des geltenden Artikels 16 des EG-Vertrags vor, wonach die Union und die Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer jeweiligen Befugnisse im Anwendungsbereich der Verfassung dafür Sorge tragen, dass insbesondere die wirtschaftlichen und finanziellen Grundsätze und Bedingungen für das Funktionieren der Dienste von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse so gestaltet werden, dass diese ihre Aufgaben wirklich erfüllen können.

Siehe auch:


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