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Tätigkeitsbereiche der Europäischen Union - Zusammenfassungen der Gesetzgebung

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Verbringung radioaktiver Abfälle - Überwachung und Kontrolle

Die Europäische Union möchte ein System der vorherigen Genehmigung der Verbringung radioaktiver Abfälle zur Verstärkung des Schutzes vor den Gefahren ionisierender Strahlungen einführen.

RECHTSAKT

Richtlinie 92/3/Euratom vom 3. Februar 1992 zur Überwachung und Kontrolle der Verbringungen radioaktiver Abfälle von einem Mitgliedstaat in einen anderen, in die Gemeinschaft und aus der Gemeinschaft.

ZUSAMMENFASSUNG

Die Richtlinie gilt für Verbringungen radioaktiver Abfälle von einem Mitgliedstaat in einen anderen, in die Gemeinschaft sowie aus der Gemeinschaft. Sie gilt nicht für die Verbringung umschlossener Strahlenquellen, die der Anwender an den Lieferanten zurückgibt. Diese Ausnahme gilt jedoch nicht für umschlossene Strahlenquellen, die Spaltstoffe enthalten.

Die Richtlinie betrifft die Anwendung eines Systems der Kontrolle und vorherigen Genehmigung der Verbringung radioaktiver Abfälle durch die Mitgliedstaaten.

Sie sieht ein obligatorisches gemeinsames Notifizierungssystem sowie einen einheitlichen Begleitschein für die Verbringung radioaktiver Abfälle vor.

Das vorgeschlagene System betrifft alle Fälle des Verbringens radioaktiver Abfälle innerhalb der Gemeinschaft sowie den Import und Export radioaktiver Abfälle.

Grundsätzlich muss der Besitzer radioaktiver Abfälle bei jeder Verbringung bei der zuständigen Behörde des Ausgangslandes einen Antrag auf Genehmigung stellen. Bei Einfuhren in die Gemeinschaft muss der Empfänger diesen Antrag bei den zuständigen Behörden des Bestimmungsmitgliedstaates stellen. Sollen radioaktive Abfälle von einem Mitgliedstaat in ein Drittland verbracht werden, so setzen sich die zuständigen Behörden des Ausgangsmitgliedstaats mit den Behörden des Bestimmungslandes in Verbindung.

Die Verbringung darf erst dann erfolgen, wenn die zuständigen Behörden des Bestimmungslandes und der Durchfuhrländer den zuständigen Behörden des Herkunftslandes ihre Zustimmung erteilt haben. Gemäß der Richtlinie muss spätestens zwei Monate nach Erhalt des Antrags mitgeteilt werden, ob dem Antrag stattgegeben oder ob die Zustimmung verweigert wird.

Die von den zuständigen Behörden vorgeschriebenen Auflagen für die Verbringung radioaktiver Abfälle innerhalb der Gemeinschaft dürfen nicht strenger sein als die Auflagen, die für ähnliche Verbringungen innerhalb des betreffenden Staates gelten.

Nach dem am 15. Dezember 1989 in Lome unterzeichneten Vierten AKP-EWG-Abkommen ist die Ausfuhr radioaktiver Abfälle in die AKP-Staaten untersagt; nach den Bestimmungen der Richtlinie sind auch Verbringungen an einen Bestimmungsort südlich des 60. Grads südlicher Breite und in einen Drittstaat, der nicht in der Lage ist, die betreffenden Abfälle sicher zu bewirtschaften, untersagt.

Auf der Grundlage der alle zwei Jahre vorzulegenden Berichte der Mitgliedstaaten legt die Kommission dem Rat, dem Europäischen Parlament und dem Wirtschafts- und Sozialausschuss regelmäßig zusammenfassende Berichte über die Durchführung der Richtlinie vor.

Die Kommission hat vorgeschlagen, die derzeitige Richtlinie zu ersetzen, um die derzeit für radioaktive Abfälle und abgebrannte Brennelemente geltende Regelung zu vereinfachen und wirksamer zu machen (vgl. weiter unten „Verwandte Rechtsakte").

BEZUG

Rechtsakt Datum des Inkrafttretens Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten Amtsblatt
Richtlinie 92/3/Euratom 17.2.1992 1.1.1994 ABl. L 35 vom 12.2.1992

VERWANDTE RECHTSAKTE

Vorschlag für eine Richtlinie des Rates vom 12. November 2004 zur Überwachung und Kontrolle der Verbringungen radioaktiver Abfälle und abgebrannter Brennelemente [KOM(2004) 716 - Amtsblatt C 52 vom 2.3.2005]
Die vorgeschlagene Richtlinie sieht insbesondere Folgendes vor:

  • Gewährleistung der Übereinstimmung mit den jüngsten Euratom-Richtlinien, darunter die Richtlinie 96/29/Euratom , die sie ergänzt, und die Richtlinie 200/122/Euratom , und mit internationalen Übereinkommen;
  • Klärung des Verfahrens (Änderung und Hinzufügung von Begriffsbestimmungen, Beseitigung uneinheitlicher Bestimmungen, Vereinfachung des Verfahrens zwischen den Mitgliedstaaten, Klärung der Vorschriften für die zu verwendenden Sprachen usw.);
  • Ausdehnung der Anwendung dieser Regelung auf abgebrannte Brennelemente, unabhängig davon, ob sie für die Wiederaufbereitung bestimmt sind.

Mitteilung der Kommission vom 19. April 1996 über den illegalen Handel mit Kernmaterial und radioaktiven Stoffen [KOM(96) 171 endg. - nicht im Amtsblatt veröffentlicht]
In dieser Mitteilung wird die Umsetzung der Leitlinien der Mitteilung vom 7. September 1994 und der Schlussfolgerungen des Europäischen Rats von Essen beschrieben. Die einzelnen Themen sind der illegale Handel mit Kernmaterial im Jahre 1995, die Überwachung des Kernmaterials, der Strahlenschutz, Justiz und Inneres sowie die Zusammenarbeit der Zollverwaltungen. Im letzteren Bereich wurden mehrere Maßnahmen zur Bekämpfung der illegalen Weitergabe von Kernmaterial eingeleitet.

Entscheidung 93/552/Euratom [Amtsblatt L 268 vom 29.10.1993]
Entscheidung der Kommission vom 1. Oktober 1993 zur Einführung des einheitlichen Begleitscheins für Verbringungen radioaktiver Abfälle gemäß der Richtlinie 92/3/Euratom des Rates.
Mit dieser Entscheidung wird ein einheitlicher Begleitschein für alle Verbringungen zwischen den Mitgliedstaaten, in die Gemeinschaft und aus der Gemeinschaft eingeführt, in dem alle in der Richtlinie 92/3/Euratom des Rates vorgesehenen Fälle erfasst werden können.

Berichte über die Anwendung der Richtlinie 92/3/Euratom

Bericht [KOM (2001) 270 endg.]
Dritter Bericht der Kommission vom 23. Mai 2001 über die Anwendung in den Mitgliedstaaten der Richtlinie 92/3/Euratom vom 3. Februar 1992 zur Überwachung und Kontrolle der Verbringungen radioaktiver Abfälle von einem Mitgliedstaat in einen anderen, in die Gemeinschaft und aus der Gemeinschaft (1996-1998).
Der Bericht betont, dass die Richtlinie weiterhin in allen Mitgliedstaaten angewandt wird und die Zahl der grenzüberschreitenden Verbringungen gering ist (im Berichtszeitraum wurden 63 Genehmigungen erteilt). Die Richtlinie gewährleistet, dass die Verbringungen nicht ohne Zustimmung der zuständigen Behörden erfolgen. Die in den vorhergehenden Berichten aufgezeigten Schwierigkeiten hinsichtlich des generellen Verbots der Einfuhr radioaktiver Abfälle haben sich in diesem Zeitraum konkretisiert. Diese Frage ist zu klären. Die Auswirkungen des Inkrafttretens des Übereinkommens über die Sicherheit der Bewirtschaftung abgebrannter Brennstoffe und radioaktiver Abfälle sind noch zu prüfen. Es wurde über Schwierigkeiten in Bezug auf das Recht berichtet, Wiederaufarbeitungsabfälle in das Ursprungsland zurückzutransportieren. Der mit der Richtlinie eingesetzte Beratende Ausschuss hat angeregt, die Möglichkeit einer teilweisen Überarbeitung des mit der Entscheidung 93/552/EURATOM eingeführten einheitlichen Begleitscheins zu prüfen.

Bericht [KOM(98) 778 endg.]
Zweiter Bericht über die Anwendung in den Mitgliedstaaten der Richtlinie 92/3/EURATOM vom 3. Februar 1992 zur Überwachung und Kontrolle der Verbringungen radioaktiver Abfälle von einem Mitgliedstaat in einen anderen, in die Gemeinschaft und aus der Gemeinschaft.
Aus dem Bericht geht hervor, dass die Richtlinie 92/3/EURATOM in allen Mitgliedstaaten angewandt wird und die Anzahl der grenzüberschreitenden Verbringungen radioaktiver Abfälle relativ gering ist. Wenngleich die Mitgliedstaaten über einige praktische Probleme berichtet haben, sind die von der Kommission in ihrem ersten Bericht vorausgesagten Schwierigkeiten hinsichtlich allgemeiner Verbote der Einfuhr radioaktiver Abfälle in der Praxis nicht eingetreten. Nach Ansicht der Kommission bedarf dieser Punkt allerdings weiterer Klärung. Auch müssen die Konsequenzen aus dem Inkrafttreten des Gemeinsamen Übereinkommens über die Sicherheit bei der Entsorgung von abgebrannten Kernbrennstoffen und radioaktiven Abfällen (1997) analysiert werden.

Bericht [KOM(95) 192 endg.]
Bericht über die Anwendung in den Mitgliedstaaten der Richtlinie 92/3/EURATOM vom 3. Februar 1992 zur Überwachung und Kontrolle der Verbringungen radioaktiver Abfälle von einem Mitgliedstaat in einen anderen, in die Gemeinschaft und aus der Gemeinschaft.
Aus diesem Bericht geht hervor, dass die formelle Umsetzung in den meisten Mitgliedstaaten mit Schwierigkeiten verbunden war. Die Mitgliedstaaten haben der Kommission jedoch versichert, dass diese Schwierigkeiten überwunden werden. In der Zwischenzeit ist die Richtlinie als unmittelbar anwendbar anzusehen. Es sind keine praktischen Probleme aufgetreten.

Letzte Änderung: 28.07.2005


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