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Energiebinnenmarkt: Erteilung und Nutzung von Genehmigungen zur Prospektion, Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen

Ein ganzes Regelwerk ist geschaffen worden, um einen nichtdiskriminierenden Zugang zu Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Prospektion, Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen zu gewährleisten. Diese Regeln sind objektiv und transparent gefasst. Sie tragen dazu bei, die Integration des Energiebinnenmarktes zu vertiefen, den Wettbewerb in diesem Bereich anzuregen und die Versorgungssicherheit zu erhöhen.

RECHTSAKT

Richtlinie 94/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 1994 über die Erteilung und Nutzung von Genehmigungen zur Prospektion, Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen.

ZUSAMMENFASSUNG

Die Mitgliedstaaten besitzen ausschließliche Rechte an den Kohlenwasserstoffressourcen in ihrem Hoheitsgebiet. Aufgrund seiner Souveränität ist es daher Sache jedes Mitgliedstaats, einerseits die geografischen Gebiete festzulegen, in denen der Prospektion, Exploration oder Gewinnung von Kohlenwasserstoffen nachgegangen werden darf, und andererseits den Unternehmen die Wahrnehmung dieser Rechte zu gestatten.

Im Hinblick auf die Vertiefung der Integration des Energiebinnenmarktes, die Anregung des Wettbewerbs und die Erhöhung der Versorgungssicherheit ist es zweckmäßig, gemeinsame Regeln zu schaffen, die einen nichtdiskriminierenden Zugang zu Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Prospektion, Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen gewährleisten.

Die Richtlinie schreibt vor, dass die Fläche der geographischen Gebiete, für die Genehmigungen erteilt werden, sowie die Geltungsdauer der Genehmigungen verhältnismäßig sein müssen und so festzulegen sind, dass sie für eine aus technischer und wirtschaftlicher Sicht bestmögliche Ausübung der Tätigkeiten gerechtfertigt sind. Damit soll verhindert werden, dass einem einzigen Unternehmen ein ausschließliches Recht für ein Gebiet erteilt wird, in dem die Prospektion, Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen effizienter durch mehrere Unternehmen erfolgen könnte. Vorschriften, die einem einzigen Unternehmen das Recht vorbehielten, Genehmigungen für ein bestimmtes geographisches Gebiet innerhalb des Hoheitsgebiets eines Mitgliedstaates zu erhalten, wurden daher von den betreffenden Mitgliedstaaten vor dem 1. Januar 1997 aufgehoben.

Die Genehmigungsverfahren müssen transparent sein und auf objektiven und nichtdiskriminierenden Grundsätzen beruhen. Außerdem müssen sie allen interessierten Unternehmen offenstehen. Die Auswahl aus mehreren Unternehmen erfolgt anhand der technischen und finanziellen Leistungsfähigkeit der Unternehmen, der Art und Weise, in der die Unternehmen die Prospektion, Exploration und/oder Gewinnung in dem betreffenden geographischen Gebiet vornehmen wollen, und des Preises, den ein Unternehmen für die Genehmigung zu zahlen bereit ist, falls diese zum Kauf angeboten wird.

Sämtliche Informationen über solche Genehmigungen (Art der Genehmigung, geographisches Gebiet, das ganz oder teilweise Antragsgegenstand ist, vorgesehene Frist für die Erteilung der Genehmigung, Auswahlkriterien usw.) werden spätestens 90 Tage vor Ablauf der Antragsfrist im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Die Mitgliedstaaten haben weiterhin das Recht, den Zugang zu diesen Tätigkeiten und deren Ausübung bestimmten Bedingungen und Auflagen zu unterwerfen, und zwar aus Gründen der nationalen Sicherheit, der öffentlichen Sicherheit, der Volksgesundheit, der Verkehrssicherheit, des Umweltschutzes, des Schutzes biologischer Ressourcen und der Bewirtschaftungsplanung, oder sie von einer finanziellen Gegenleistung oder von Kohlenwasserstofflieferungen abhängig zu machen.

Es sind Bestimmungen festgelegt worden, um die Gegenseitigkeit mit Drittländern zu gewährleisten. Die Unternehmen der Mitgliedstaaten sollten in Drittländern eine vergleichbare Behandlung erfahren, wie sie Unternehmen aus den betreffenden Drittländern in der Gemeinschaft zuteil wird.

Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, jährlich einen Bericht über die freigegebenen geographischen Gebiete, die erteilten Genehmigungen, die Inhaber dieser Genehmigungen und die in ihrem Hoheitsgebiet vorhandenen Vorkommen vorzulegen.

Die Richtlinie 94/22/EG ergänzt die Richtlinie über die Auftragsvergabe durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor (ursprünglich die Richtlinie 90/531/EWG, aufgehoben und ersetzt durch die Richtlinie 93/38/EWG, die ihrerseits durch die Richtlinie 2004/17/EG ersetzt wurde).

Für Dänemark gilt eine Ausnahmeregelung in Bezug bestimmte Gebiete, für die Konzessionen erteilt wurden, die am 8. Juli 2012 auslaufen.

BEZUG

Rechtsakt Datum des Inkrafttretens - Datum des Außerkrafttretens Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten Amtsblatt
Richtlinie 94/22/EG 30.6.1994 1.7.1995 ABl. L 164 vom 30.6.1994

VERBUNDENE RECHTSAKTE

Richtlinie 2004/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste [Amtsblatt L 134 vom 30.4.2004]

Bericht der Kommission an den Rat hinsichtlich der Richtlinie 94/22/EG über die Erteilung und Nutzung von Genehmigungen zur Prospektion, Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen [KOM(1998) 447 endgültig - nicht im Amtsblatt veröffentlicht]

Die Kommission zieht Bilanz über die Umsetzung der Richtlinie durch die Mitgliedstaaten und kommt ihrer Verpflichtung aus der Richtlinie 94/22/EG nach, dem Rat einen Bericht über die Frage der Gegenseitigkeit zu unterbreiten, d. h. über den nichtdiskriminierenden Zugang von Gemeinschaftsunternehmen zu Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Prospektion, Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen in Drittländern. Es werden folgende Schlussfolgerungen gezogen:

Letzte Änderung: 8.8.2007


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