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Das Übereinkommen über nukleare Sicherheit

Die Europäischen Atomgemeinschaft (EAG oder heute Euratom) ist zu dem unter der Schirmherrschaft der Internationalen Atomenergie-Organisation der Vereinten Nationen verabschiedeten Übereinkommen über nukleare Sicherheit beigetreten.

RECHTSAKT

Beschluss 1999/819/Euratom der Kommission vom 16. November 1999 über den Beitritt der Europäischen Atomgemeinschaft (EAG) zum Übereinkommen über nukleare Sicherheit von 1994

ZUSAMMENFASSUNG

Hintergrund

Das Übereinkommen über nukleare Sicherheit ist ein internationales Übereinkommen zur Verbesserung der nuklearen Sicherheit weltweit.

Sämtliche Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) sind Vertragsparteien des Übereinkommens. Die mit dem Euratom-Vertrag begründete Europäische Atomgemeinschaft ist zusammen mit den Mitgliedstaaten für die unter das Übereinkommen fallenden Bereiche zuständig. Die Europäische Atomgemeinschaft ist dem Übereinkommen am 30. Januar 000 beigetreten.

Zuständigkeiten der EAG

Die EAG verfügt nicht über Kernanlagen im Sinne des Übereinkommens und die Sicherheit kerntechnischer Anlagen fällt in die Zuständigkeit des Mitgliedstaates, in dessen Hoheitsgebiet die Anlage errichtet ist. Wie vom Gerichtshof (Urteil C-29/99) bestätigt, ergeben sich die Zuständigkeiten der EAG auf dem Gebiet des Übereinkommens aus den Bestimmungen des Vertrags (Titel II Kapitel 3) über den Schutz der Gesundheit der Arbeitskräfte und der Bevölkerung vor Gefahren durch ionisierende Strahlungen .

Ziele

Mit dem Übereinkommen werden drei Hauptziele verfolgt:

Im Übereinkommen werden keine detaillierten Sicherheitsanforderungen aufgestellt, sondern es wird die Verpflichtung zur Anwendung fundamentaler Sicherheitsgrundsätze für Kernanlagen eingegangen.

Geltungsbereich

Das Übereinkommen gilt für die Sicherheit von Kernanlagen und solcher Lagerungs-, Handhabungs- und Bearbeitungseinrichtungen für radioaktives Material, die sich auf demselben Gelände befinden und mit dem Betrieb der Anlage unmittelbar zusammenhängen.

Durchführung

Die Vertragsparteien des Übereinkommens verpflichten sich, einen Rahmen für Gesetzgebung und Vollzug zur Regelung der Sicherheit der Kernanlagen zu schaffen, der Folgendes vorsieht:

Die Vertragsparteien müssen eine unabhängige staatliche Stelle errichten, die die ordnungsgemäße Anwendung der Vorschriften überwacht. Diese Stelle erteilt auch die Genehmigungen.

Die für die Anlagen Verantwortlichen müssen Leitlinien entwickeln, die der nuklearen Sicherheit den Vorrang einräumen, und ein Qualitätssicherungsprogramm erstellen, um sicherzustellen, dass die Anforderungen eingehalten werden. Außerdem sind Vorkehrungen für Notfälle zu treffen, die Pläne zur Unterrichtung betroffener Behörden sowie von Krankenhäusern umfassen.

Jede Vertragspartei muss den anderen Parteien auf den regelmäßig stattfindenden Überprüfungstagungen einen Bericht über die von ihr getroffenen Maßnahmen zur Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Übereinkommen vorlegen.

Anlagensicherheit

Die staatliche Stelle ist für die Erteilung von Genehmigungen für den Betrieb einer Kernanlage zuständig. Im Übereinkommen werden bestimmte Bewertungskriterien für die verschiedenen Phasen der Lebensdauer einer Kernanlage (Standortwahl, Auslegung und Bau sowie Betrieb) benannt.

Bei der Standortwahl sind unter anderem die Auswirkungen des Standorts auf die Sicherheit der Kernanlage und die Auswirkungen der Kernanlage auf den Einzelnen und die Umwelt zu berücksichtigen. Außerdem sind Vertragsparteien in der Nachbarschaft zu konsultieren.

Bei der Auslegung und dem Bau sind Sicherheitsmaßnahmen zum Schutz gegen die Freisetzung radioaktiven Materials vorzusehen und es ist sicherzustellen, dass die eingesetzten Techniken und Ausrüstungen sich beispielsweise durch Erfahrung oder durch Erprobung bewährt haben.

Die Erlaubnis für den Betriebsbeginn einer Kernanlage beruht auf einer Sicherheitsanalyse und einem Programm zur Inbetriebnahme. Der anschließende Betrieb der Kernanlage muss in Übereinstimmung mit den von den innerstaatlichen Behörden festgelegten Vorschriften erfolgen. Außerdem sind Programme zur Sammlung und Analyse von Betriebserfahrungen aufzustellen.

Darüber hinaus müssen für jede Kernanlage Notfallpläne zum Schutz von Arbeitskräften, Bevölkerung, Umwelt usw. für den Fall einer radiologischen Notstandssituation innerhalb und außerhalb der Kernanlage aufgestellt werden.

Bestimmungen zur praktischen Durchführung

Die Tagungen der Parteien finden mindestens alle drei Jahre statt. Die Parteien überprüfen die Berichte über die von ihnen jeweils getroffenen Maßnahmen zur Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Übereinkommen. Die Internationale Atomenergie-Organisation (IAEA) ( EN ) stellt das Sekretariat.

BEZUG

Rechtsakt Zeitpunkt
des Inkrafttretens
Umsetzungsfrist in den Mitgliedstaaten
Beschluss 1999/819/Euratom 16.11.1999 -

VERBUNDENE RECHTSAKTE

Übereinkommen über nukleare Sicherheit, am 20. September 1994 in Wien verabschiedet

Erklärung der Europäischen Atomgemeinschaft gemäß Artikel 30 Absatz 4 des Übereinkommens über nukleare Sicherheit [Amtsblatt L 318 vom 11.12.1999]

Bericht über die Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Übereinkommen über nukleare Sicherheit vom 9. Oktober 2001 [KOM (2001) 568 endg. - nicht im Amtsblatt veröffentlicht]

Bei diesem Bericht handelt es sich um den ersten Bericht der EAG über die sich aus dem Übereinkommen ergebenden getroffenen Maßnahmen. Er verweist auf die Bestimmungen des Euratom-Vertrags über den Gesundheitsschutz (Titel II Kapitel 3) sowie auf die Gemeinschaftsvorschriften auf dem Gebiet des Strahlenschutzes und der Notfallvorsorge. Der Bericht wurde auf der zweiten Überprüfungstagung vorgelegt, die 2002 in Wien stattfand.

Was den Strahlenschutz angeht, so sind in der Richtlinie 96/29/Euratom die grundlegenden Sicherheitsnormen für den Schutz der Gesundheit der Bevölkerung und der Arbeitskräfte gegen die Gefahren durch ionisierende Strahlungen festgelegt. Diese Richtlinie ist der grundlegende Rechtsakt auf dem Gebiet des Strahlenschutzes. In ihr werden unter anderem Sicherheitsnormen, Methoden zu ihrer Umsetzung und wichtige Grundsätze festgelegt.

Über die Notfallvorsorge gibt es zwei grundlegende Rechtsakte der Gemeinschaft. Im ersten, der Entscheidung 87/600/Euratom, geht es um den beschleunigten Informationsaustausch zwischen den Behörden im Fall einer radiologischen Notstandssituation. Der zweite Rechtsakt, die Richtlinie 89/618/Euratom, ist der Unterrichtung der Bevölkerung über die bei einer radiologischen Notstandssituation zu ergreifenden Maßnahmen gewidmet.

Die EAG ergreift auch die vorgesehenen Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit. Die Leitaktion zur Kernspaltung des 5. Forschungsrahmenprogramms bildet einen wichtigen Rahmen für die Aktivitäten mit der Gemeinsamen Forschungsstelle (GFS) ( EN ).

Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament - Unterstützung der Kommission für die nukleare Sicherheit in den Neuen Unabhängigen Staaten und den mittel- und osteuropäischen Ländern [KOM(2000) 493 endg. - Nicht im Amtsblatt veröffentlicht]

61999J0029
Urteil des Gerichtshofes vom 10. Dezember 2002
Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Rat der Europäischen Union
Internationale Abkommen - Übereinkommen über nukleare Sicherheit - Beschluss über den Beitritt - Vereinbarkeit mit dem EAG-Vertrag - Außenkompetenz der Gemeinschaft - Artikel 30 bis 39 EAG-Vertrag
Rechtssache C-29/99. Sammlung der Rechtsprechung 2002 Seite I-11221

Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament - Nukleare Sicherheit im Rahmen der europäischen Union [KOM (2002) 605 endg. - nicht im Amtsblatt veröffentlicht]

Beschluss des Rates vom 15. Dezember 2003 zur Änderung des Beschlusses des Rates vom 7. Dezember 1998 über die Genehmigung des Beitritts der Europäischen Atomgemeinschaft zum Übereinkommen über nukleare Sicherheit in Bezug auf die dem Beschluss als Anhang beigefügte Erklärung [nicht im Amtsblatt veröffentlicht]

Vorschlag für eine Richtlinie (Euratom) des Rates zur Festlegung grundlegender Verpflichtungen und allgemeiner Grundsätze im Bereich der Sicherheit kerntechnischer Anlagen [KOM 2003) 32 endg. - nicht im Amtsblatt veröffentlicht]

Vorschlag für eine Richtlinie (Euratom) des Rates über die Entsorgung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle [KOM 2003) 32 endg. - nicht im Amtsblatt veröffentlicht]

Vorschlag für einen Beschluss des Rates vom 23. Mai 2005 über die Genehmigung des Abschlusses des Übereinkommens über die frühzeitige Benachrichtigung bei nuklearen Unfällen [KOM(2004) 560 endg. - Nicht im Amtsblatt veröffentlicht]

Vorschlag für einen Beschluss des Rates vom 23. Mai 2005 über die Genehmigung des Abschlusses des Übereinkommens über Hilfeleistung bei nuklearen Unfällen oder radiologischen Notfällen [KOM(2004) 560 endg. - Nicht im Amtsblatt veröffentlicht]

Für weitere Informationen besuchen Sie die Internetseite der Generaldirektion TREN über die Kernenergie ( EN ).

Letzte Änderung: 10.52007


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