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Inneres

Landesgesetz über das öffentliche Glücksspiel

Aus der Sitzung des Senats am 11. September 2007:

Der Senat hat auf Vorlage des Senators für Inneres und Sport, Dr. Ehrhart Körting, beschlossen, den Entwurf des Landesgesetzes über das öffentliche Glücksspiel beim Abgeordnetenhaus einzubringen.

Mit diesem Gesetz werden

• der inzwischen von allen Ländern unterzeichnete Staatsvertrag zum Glücksspielwesen in Deutschland (Glücksspielstaatsvertrag – GlüStV) in Landesrecht umgesetzt,
• die nötigen Ausführungsregelungen erlassen,
• das Gesetz über die Deutsche Klassenlotterie Berlin und die Stiftung Deutsche Klassenlotterie Berlin,
• das Gesetz über die Zulassung öffentlicher Spielbanken in Berlin,
• das Allgemeine Sicherheits- und Ordnungsgesetz und
• die Verwaltungsgebührenordnung angepasst.

Das Bundesverfassungsgericht hatte in seiner Entscheidung vom 28. März 2006 das staatliche Sportwettmonopol in seiner bisherigen Ausgestaltung als verfassungswidrig beurteilt und den (Landes-)Gesetzgeber verpflichtet, bis zum 31. Dezember 2007 eine Neuregelung zu schaffen. Da diese Entscheidung über Sportwetten hinaus grundsätzliche Bedeutung für das Glücksspielwesen hat, haben sich die Länder darauf verständigt, das Glücksspielwesen insgesamt – soweit in Länderzuständigkeit – durch Staatsvertrag neu zu regeln, um hier Rechtsicherheit zu erreichen.

Ziele des Staatsvertrages sind

• das Entstehen von Glücksspielsucht und Wettsucht zu verhindern und die Voraussetzungen für eine wirksame Suchtbekämpfung zu schaffen,
• das Glücksspielangebot zu begrenzen und den natürlichen Spieltrieb der Bevölkerung in geordnete und überwachte Bahnen zu lenken, insbesondere ein Ausweichen auf nicht erlaubte Glücksspiele zu verhindern,
• den Jugend- und den Spielerschutz zu gewährleisten,
• sicherzustellen, dass Glücksspiele ordnungsgemäß durchgeführt, die Spieler vor betrügerischen Machenschaften geschützt und die mit Glücksspielen verbundene Folge- und Begleitkriminalität abgewehrt werden.

Die Neuordnung des Glücksspielwesens in Deutschland setzt die Anforderungen des Verfassungs- und Europarechts um und sichert zugleich die Tätigkeit der Stiftung Deutsche Klassenlotterie Berlin und den Einsatz der dort erwirtschafteten Mittel für gemeinnützige Zwecke insbesondere in den Bereichen Sport, Kultur, Jugend und Soziales.

Aufgrund der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts war es auch notwendig, die Zuständigkeit für das Glücksspielordnungsrecht von der Finanz- auf die Innenverwaltung zu übertragen.

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Mitteilung vom: 11.09.2007, 13:39 Uhr
Rückfragen: Sprecherin der Senatsverwaltung für Inneres und Sport
Telefon: 9027-2730

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