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Satzung der Deutschen Forschungsgemeinschaft

(Beschlossen von der Mitgliederversammlung der Notgemeinschaft der deutschen Wissenschaft am 18. Mai 1951 in München und am 2. August 1951 in Köln, zuletzt geändert am 3. Juli 2002 in Bonn.)(1)

Eingetragen in das Vereinsregister des Amtsgerichts Bonn am 27. März 1952 unter Nr. VR 777, umgeschrieben am 14. Oktober 1963 auf Nr. VR 2030.


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§ 1 Zweck des Vereins

Die Deutsche Forschungsgemeinschaft dient der Wissenschaft in allen ihren Zweigen durch die finanzielle Unterstützung von Forschungsaufgaben und durch die Förderung der Zusammenarbeit unter den Forschern. Der Förderung und Ausbildung des wissenschaftlichen Nachwuchses gilt ihre besondere Aufmerksamkeit. Die Deutsche Forschungsgemeinschaft fördert die Gleichstellung von Männern und Frauen in der Wissenschaft. Sie berät Parlamente und Behörden in wissenschaftlichen Fragen und pflegt die Verbindungen der Forschung zur Wirtschaft und zur ausländischen Wissenschaft.

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§ 2 Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen »Deutsche Forschungsgemeinschaft« und hat seinen Sitz zunächst in Bonn. Er wird in das Vereinsregister eingetragen. Das Geschäftsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember. Diese Bestimmung tritt am 1. Januar 1961 in Kraft.
  2. Die Deutsche Forschungsgemeinschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
  3. Die Mitglieder erhalten als solche keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins, die den steuerbegünstigten Zwecken entgegenstehen. Ausscheidende Mitglieder haben keinen Anspruch an das Vereinsvermögen.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

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§ 3 Mitgliedschaft

  1. Als Mitglieder des Vereins können aufgenommen werden:

    a) Hochschulen, die Einrichtungen der Forschung von allgemeiner Bedeutung sind,

    b) andere Einrichtungen der Forschung von allgemeiner Bedeutung,

    c) die in der Konferenz der Akademien der Wissenschaften in der Bundesrepublik Deutschland zusammengeschlossenen Akademien für ihre wissenschaftlichen Klassen,

    d) wissenschaftliche Verbände von allgemeiner Bedeutung, die dem Zweck des Vereins dienlich sind.

  2. Die Aufnahme der Mitglieder erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der Stimmen der Mitglieder. Die Aufnahmeanträge sind in der Mitgliederversammlung mit einem Entscheidungsvorschlag des Senats vorzulegen.
  3. Beiträge sind von den Mitgliedern nicht zu entrichten.
  4. Der Austritt aus dem Verein kann nur zum Schluß des Geschäftsjahres erklärt werden. Die Erklärung muß spätestens sechs Wochen vorher dem Präsidium zugehen.
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§ 4 Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich einmal statt. Ort und Zeit der Tagung bestimmt die letzte Mitgliederversammlung oder, falls sie darüber nicht beschlossen hat, das Präsidium.
    Der Präsident beruft die Mitgliederversammlung ein. Die Einladung soll spätestens drei Wochen vor der Tagung den Mitgliedern mit der Tagesordnung zugegangen sein. Eine Mitgliederversammlung ist außerdem einzuberufen, wenn es das Präsidium, der Hauptausschuss oder ein Drittel der Mitglieder verlangen.
  2. Zu der Mitgliederversammlung sind die Mitglieder des Präsidiums und des Hauptausschusses einzuladen. Sie haben beratende Stimme.
  3. Die Mitgliederversammlung wird vom Präsidenten geleitet. Für jede Tagung ist ein Schriftführer zu wählen, der die Verhandlungsniederschrift führt. Die Niederschrift ist von dem Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen.
  4. Die Mitgliederversammlung bestimmt die Richtlinien für die Arbeit der Deutschen Forschungsgemeinschaft. Sie nimmt den Jahresbericht des Präsidiums und die Jahresrechnung entgegen und entlastet das Präsidium. Die Jahresrechnung wird zuvor durch drei von ihr bestellte Revisoren geprüft.
  5. Die Mitgliederversammlung wählt nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen das Präsidium und den Senat. Die Amtszeit der Gewählten dauert jeweils bis zum Ende der Mitgliederversammlung, in der die Neuwahlen stattfinden, es sei denn, dass die Mitgliederversammlung eine andere Regelung trifft.
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§ 5 Präsidium

  1. Das Präsidium besteht aus dem Präsidenten und aus Vizepräsidenten, deren Zahl jeweils von der Mitgliederversammlung festgelegt wird. Sie werden auf drei Jahre gewählt. Wird der Präsident hauptamtlich bestellt, so kann er auf eine längere Zeitdauer als drei Jahre gewählt werden. Außerdem gehört dem Präsidium der Präsident des Stifterverbandes für die Deutsche Wissenschaft mit beratender Stimme an.
  2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Präsident und der Generalsekretär. Das Präsidium kann für bestimmte Rechtshandlungen die Berechtigung zur Einzelvertretung festlegen.
  3. Der Präsident repräsentiert die Deutsche Forschungsgemeinschaft nach innen und außen. Er lädt zu den Sitzungen ein und führt den Vorsitz in den Organen; im Falle der Behinderung wird er durch einen von ihm zu bestimmenden Vizepräsidenten vertreten.
  4. Das Präsidium ist verantwortlich für die Führung der laufenden Geschäfte. Der Senat und der Hauptausschuss können dem Präsidium Angelegenheiten zur selbständigen Erledigung übertragen. Beschlüsse des Präsidiums werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Zur Beschlussfähigkeit bedarf es der Mitwirkung des Präsidenten und eines weiteren Mitgliedes des Präsidiums. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Präsidenten den Ausschlag. Der Präsident kann Fragen der Geschäftsführung nach pflichtgemäßem Ermessen allein entscheiden, hat dann aber die Genehmigung des Präsidiums einzuholen.
  5. Die Mitglieder des Präsidiums nehmen an den Sitzungen des Senats und des Hauptausschusses mit beratender Stimme teil. Sie können mit beratender Stimme an den Sitzungen aller Ausschüsse teilnehmen.
  6. Das Präsidium bedient sich zur Erledigung der laufenden Geschäfte der Geschäftsführung, an deren Spitze der Generalsekretär der Deutschen Forschungsgemeinschaft steht. Der Generalsekretär wird auf Vorschlag des Präsidiums vom Hauptausschuss bestellt. Sein Dienstverhältnis wird vom Hauptausschuss geregelt. Er nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen des Präsidiums teil. Er kann auch an den Sitzungen aller anderen Organe beratend teilnehmen.
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§ 6 Senat

  1. Der Senat besteht aus 39 wissenschaftlichen Mitgliedern. Der Präsident der Hochschulrektorenkonferenz, der Vorsitzende der Konferenz der Akademien der Wissenschaften in der Bundesrepublik Deutschland und der Präsident der Max-Planck-Gesellschaft gehören als solche dem Senat an. Die übrigen 36 Mitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf drei Jahre gewählt; jedes Jahr scheidet ein Drittel von ihnen aus. Bei der Zusammensetzung der gewählten Mitglieder soll eine angemessene Verteilung auf die Disziplinen der Geisteswissenschaften, der Naturwissenschaften und der angewandten einschließlich der technischen und landwirtschaftlichen Wissenschaften angestrebt und sowohl die Hochschulforschung wie die freie Forschung berücksichtigt, jedoch zugunsten der Auswahl geeigneter Persönlichkeiten eine feste Schlüsselung vermieden werden.
  2. Für die Wahlen stellt der Senat Vorschlagslisten auf, die in der Regel für jeden freien Sitz drei Namen enthalten sollen. Eine sofortige Wiederwahl ist zulässig, eine zweite jedoch nur, wenn der Senat dies nach geheimer Abstimmung ohne Gegenstimme vorschlägt.
  3. Scheidet ein Mitglied des Senats während der Amtszeit aus, so kann der Senat für den Rest der Amtszeit des ausgeschiedenen Mitglieds aus den letzten Vorschlagslisten ein Ersatzmitglied kooptieren.
  4. Wird die Zahl der Mitglieder des Senats erhöht, so wird nach der Wahl der zusätzlichen Mitglieder ein Drittel von ihnen ausgelost, deren Amtsdauer ein Jahr, und ein weiteres Drittel, deren Amtsdauer zwei Jahre beträgt.
  5. Die Sitzungen des Senats werden vom Präsidenten einberufen. Die Beschlüsse des Senats werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Falls kein Mitglied Widerspruch erhebt, kann auch durch Umfrage bei allen Mitgliedern abgestimmt werden. Der Präsident muss den Senat einberufen, wenn es mindestens ein Drittel der Mitglieder verlangt.
  6. Der Senat nimmt gemeinsame Anliegen der Forschung wahr, fördert die Zusammenarbeit in der Forschung, berät Regierungsstellen in wissenschaftlichen Fragen gutachtlich und nimmt die Interessen der deutschen Forschung im Verhältnis zur ausländischen Wissenschaft wahr; er kann Forschungsarbeiten anregen und vorbereiten und soll auf die Koordinierung getrennt begonnener Vorhaben hinwirken.
  7. Der Senat beschließt, welche Fachkollegien zu bilden sind und wie sich gliedern. Hierbei ist dafür Sorge zu tragen, dass die gesamte Wissenschaft durch die Fachkollegien erfasst und dass in den Fachkollegien den wissenschaftlichen Interessen der Fächer und fachübergreifenden Bezügen gebührend Rechnung getragen wird.
  8. Der Senat kann im Rahmen seiner Zuständigkeit Ausschüsse bilden, deren Mitglieder dem Senat nicht anzugehören brauchen.
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§ 7 Hauptausschuss

  1. Der Hauptausschuss besteht aus den Mitgliedern des Senats, aus Vertretern des Bundes, die insgesamt 16 Stimmen führen, aus 16 Vertretern der Länder sowie aus zwei Vertretern des Stifterverbandes für die Deutsche Wissenschaft.
  2. Der Hauptausschuss fasst seine Beschlüsse in Sitzungen oder durch schriftliche Abstimmung. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied des Hauptausschusses schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Sitzung des Hauptausschusses gesondert zu erteilen.
  3. Der Hauptausschuss ist zuständig für die finanzielle Förderung der Forschung durch die DFG. Er berät über die Entwicklung ihrer Förderpolitik, ihrer Programmplanung und -durchführung auf der Grundlage von Beschlüssen des Senats. Dabei soll er in voller Unparteilichkeit die Bedürfnisse der verschiedenen Wissenschaftszweige gegeneinander abwägen und für eine zweckmäßige Verwendung der vorhandenen Mittel durch Vereinheitlichung und Zusammenfassung der auf den verschiedenen Teilgebieten erforderlichen Maßnahmen Sorge tragen. Die Vorschläge der Ausschüsse sind nach Möglichkeit zu beachten.
  4. Der Hauptausschuss beschließt den Wirtschaftsplan.
  5. Der Hauptausschuss kann im Rahmen seiner Zuständigkeit Ausschüsse bilden, deren Mitglieder dem Hauptausschuss nicht anzugehören brauchen.
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§ 8 Begutachtung der Anträge auf Förderung von Forschungsvorhaben

  1. Die wissenschaftliche Bewertung aller Anträge auf Förderung von Forschungsvorhaben liegt in der Verantwortung der gewählten Mitglieder der Fachkollegien.
  2. Sie werden bei ihren Aufgaben von Gutachtern unterstützt.
  3. Die Begutachtungsverfahren werden von der Geschäftsstelle vorbereitet und koordiniert.
  4. Die Fachkollegien geben sich eine Geschäftsordnung, die vom Senat zu genehmigen ist.
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§ 9 Fachkollegien

Die Mitglieder der Fachkollegien werden von den Wissenschaftlern der Mitgliedseinrichtungen und der Wahlstellen auf vier Jahre gewählt. Wiederwahl ist nur einmal zulässig. Das Weitere regelt die vom Senat zu erlassende Wahlordnung.

§ 10

Zur Erfüllung ihrer Aufgaben können sich Präsidium, Senat und Hauptausschuss des Rates der führenden wissenschaftlichen und technisch-wissenschaftlichen Gesellschaften bedienen. Diese Gesellschaften können auf dem Gebiet ihrer Wissenschaft Anregungen an die Deutsche Forschungsgemeinschaft herantragen, die sich auf die Förderung oder die praktische Ausnützung der Forschung beziehen und besondere Bedeutung für die Allgemeinheit erlangen können.

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§ 11

Die Tätigkeit der Mitglieder und Organe der Deutschen Forschungsgemeinschaft ist ehrenamtlich. Den Mitgliedern des Präsidiums kann auf Beschluss des Hauptausschusses eine Aufwandsentschädigung zugebilligt werden. Soweit der Präsident hauptamtlich bestellt wird, hat er Anspruch auf ein angemessenes Gehalt, dessen Höhe durch Beschluss des Hauptausschusses festgesetzt wird.

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§ 12 Änderungen der Satzung und Auflösung des Vereins

  1. Eine Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins bedürfen eines Beschlusses der Mitgliederversammlung mit Dreiviertel-Mehrheit. Die Auflösung des Vereins kann die Mitgliederversammlung nur beschließen, wenn wenigstens drei Viertel der Mitglieder vertreten sind. Ist die erforderliche Anzahl der Mitglieder nicht vertreten, so ist eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der vertretenen Mitglieder beschlussfähig ist.
  2. Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung von Wissenschaft und Forschung. Über die Auswahl unter mehreren Institutionen beschließt die Mitgliederversammlung. Der Beschluss bedarf der Zustimmung der öffentlichen Zuwendungsgeber.
  3. Ein Beschluss der Mitgliederversammlung, durch den § 12 Absatz 2 geändert oder aufgehoben wird, bedarf der Zustimmung der öffentlichen Zuwendungsgeber.
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§ 13

Diese Satzung tritt am 15. August 1951 in Kraft.

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1) Im folgenden Text werden anstelle der Doppelbezeichnungen die Personen- und Funktionsbezeichnungen in männlicher Form verwendet, stehen aber jeweils für die weibliche und männliche Form.

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