Satzung der Deutschen Forschungsgemeinschaft
(Beschlossen von der Mitgliederversammlung der Notgemeinschaft
der deutschen Wissenschaft am 18. Mai 1951 in München
und am 2. August 1951 in Köln, zuletzt geändert
am 3. Juli 2002 in Bonn.)(1)
Eingetragen in das Vereinsregister des Amtsgerichts Bonn
am 27. März 1952 unter Nr. VR 777, umgeschrieben am 14.
Oktober 1963 auf Nr. VR 2030.
§ 1 Zweck des Vereins
Die Deutsche Forschungsgemeinschaft dient der Wissenschaft
in allen ihren Zweigen durch die finanzielle Unterstützung
von Forschungsaufgaben und durch die Förderung der Zusammenarbeit
unter den Forschern. Der Förderung und Ausbildung des
wissenschaftlichen Nachwuchses gilt ihre besondere Aufmerksamkeit.
Die Deutsche Forschungsgemeinschaft fördert die Gleichstellung
von Männern und Frauen in der Wissenschaft. Sie berät
Parlamente und Behörden in wissenschaftlichen Fragen
und pflegt die Verbindungen der Forschung zur Wirtschaft und
zur ausländischen Wissenschaft.
§ 2 Name, Sitz und Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen »Deutsche Forschungsgemeinschaft«
und hat seinen Sitz zunächst in Bonn. Er wird in das
Vereinsregister eingetragen. Das Geschäftsjahr beginnt
am 1. Januar und endet am 31. Dezember. Diese Bestimmung
tritt am 1. Januar 1961 in Kraft.
- Die Deutsche Forschungsgemeinschaft verfolgt ausschließlich
und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
"Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in
erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins
dürfen nur für die satzungsmäßigen
Zwecke verwendet werden.
- Die Mitglieder erhalten als solche keine Zuwendungen aus
Mitteln des Vereins, die den steuerbegünstigten Zwecken
entgegenstehen. Ausscheidende Mitglieder haben keinen Anspruch
an das Vereinsvermögen.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der
Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft
- Als Mitglieder des Vereins können aufgenommen werden:
a) Hochschulen, die Einrichtungen der Forschung von
allgemeiner Bedeutung sind,
b) andere Einrichtungen der Forschung von allgemeiner
Bedeutung,
c) die in der Konferenz der Akademien der Wissenschaften
in der Bundesrepublik Deutschland zusammengeschlossenen
Akademien für ihre wissenschaftlichen Klassen,
d) wissenschaftliche Verbände von allgemeiner Bedeutung,
die dem Zweck des Vereins dienlich sind.
- Die Aufnahme der Mitglieder erfolgt durch Beschluss der
Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der Stimmen der Mitglieder.
Die Aufnahmeanträge sind in der Mitgliederversammlung
mit einem Entscheidungsvorschlag des Senats vorzulegen.
- Beiträge sind von den Mitgliedern nicht zu entrichten.
- Der Austritt aus dem Verein kann nur zum Schluß des Geschäftsjahres
erklärt werden. Die Erklärung muß spätestens sechs Wochen
vorher dem Präsidium zugehen.
§ 4 Mitgliederversammlung
- Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich
einmal statt. Ort und Zeit der Tagung bestimmt die letzte
Mitgliederversammlung oder, falls sie darüber nicht
beschlossen hat, das Präsidium.
Der Präsident beruft die Mitgliederversammlung ein.
Die Einladung soll spätestens drei Wochen vor der Tagung
den Mitgliedern mit der Tagesordnung zugegangen sein. Eine
Mitgliederversammlung ist außerdem einzuberufen, wenn
es das Präsidium, der Hauptausschuss oder ein Drittel
der Mitglieder verlangen.
- Zu der Mitgliederversammlung sind die Mitglieder des
Präsidiums und des Hauptausschusses einzuladen. Sie haben
beratende Stimme.
- Die Mitgliederversammlung wird vom Präsidenten geleitet.
Für jede Tagung ist ein Schriftführer zu wählen, der die
Verhandlungsniederschrift führt. Die Niederschrift ist von
dem Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen.
- Die Mitgliederversammlung bestimmt die Richtlinien für
die Arbeit der Deutschen Forschungsgemeinschaft. Sie nimmt
den Jahresbericht des Präsidiums und die Jahresrechnung
entgegen und entlastet das Präsidium. Die Jahresrechnung
wird zuvor durch drei von ihr bestellte Revisoren geprüft.
- Die Mitgliederversammlung wählt nach Maßgabe
der folgenden Bestimmungen das Präsidium und den Senat.
Die Amtszeit der Gewählten dauert jeweils bis zum Ende
der Mitgliederversammlung, in der die Neuwahlen stattfinden,
es sei denn, dass die Mitgliederversammlung eine andere
Regelung trifft.
§ 5 Präsidium
- Das Präsidium besteht aus dem Präsidenten und
aus Vizepräsidenten, deren Zahl jeweils von der Mitgliederversammlung
festgelegt wird. Sie werden auf drei Jahre gewählt.
Wird der Präsident hauptamtlich bestellt, so kann er
auf eine längere Zeitdauer als drei Jahre gewählt
werden. Außerdem gehört dem Präsidium der
Präsident des Stifterverbandes für die Deutsche
Wissenschaft mit beratender Stimme an.
- Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Präsident
und der Generalsekretär. Das Präsidium kann für
bestimmte Rechtshandlungen die Berechtigung zur Einzelvertretung
festlegen.
- Der Präsident repräsentiert die Deutsche Forschungsgemeinschaft
nach innen und außen. Er lädt zu den Sitzungen
ein und führt den Vorsitz in den Organen; im Falle
der Behinderung wird er durch einen von ihm zu bestimmenden
Vizepräsidenten vertreten.
- Das Präsidium ist verantwortlich für die Führung
der laufenden Geschäfte. Der Senat und der Hauptausschuss
können dem Präsidium Angelegenheiten zur selbständigen
Erledigung übertragen. Beschlüsse des Präsidiums
werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Zur Beschlussfähigkeit
bedarf es der Mitwirkung des Präsidenten und eines
weiteren Mitgliedes des Präsidiums. Bei Stimmengleichheit
gibt die Stimme des Präsidenten den Ausschlag. Der
Präsident kann Fragen der Geschäftsführung
nach pflichtgemäßem Ermessen allein entscheiden,
hat dann aber die Genehmigung des Präsidiums einzuholen.
- Die Mitglieder des Präsidiums nehmen an den Sitzungen
des Senats und des Hauptausschusses mit beratender Stimme
teil. Sie können mit beratender Stimme an den Sitzungen
aller Ausschüsse teilnehmen.
- Das Präsidium bedient sich zur Erledigung der laufenden
Geschäfte der Geschäftsführung, an deren
Spitze der Generalsekretär der Deutschen Forschungsgemeinschaft
steht. Der Generalsekretär wird auf Vorschlag des Präsidiums
vom Hauptausschuss bestellt. Sein Dienstverhältnis
wird vom Hauptausschuss geregelt. Er nimmt mit beratender
Stimme an den Sitzungen des Präsidiums teil. Er kann
auch an den Sitzungen aller anderen Organe beratend teilnehmen.
§ 6 Senat
- Der Senat besteht aus 39 wissenschaftlichen Mitgliedern.
Der Präsident der Hochschulrektorenkonferenz, der Vorsitzende
der Konferenz der Akademien der Wissenschaften in der Bundesrepublik
Deutschland und der Präsident der Max-Planck-Gesellschaft
gehören als solche dem Senat an. Die übrigen 36
Mitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf drei
Jahre gewählt; jedes Jahr scheidet ein Drittel von
ihnen aus. Bei der Zusammensetzung der gewählten Mitglieder
soll eine angemessene Verteilung auf die Disziplinen der
Geisteswissenschaften, der Naturwissenschaften und der angewandten
einschließlich der technischen und landwirtschaftlichen
Wissenschaften angestrebt und sowohl die Hochschulforschung
wie die freie Forschung berücksichtigt, jedoch zugunsten
der Auswahl geeigneter Persönlichkeiten eine feste
Schlüsselung vermieden werden.
- Für die Wahlen stellt der Senat Vorschlagslisten
auf, die in der Regel für jeden freien Sitz drei Namen
enthalten sollen. Eine sofortige Wiederwahl ist zulässig,
eine zweite jedoch nur, wenn der Senat dies nach geheimer
Abstimmung ohne Gegenstimme vorschlägt.
- Scheidet ein Mitglied des Senats während der Amtszeit
aus, so kann der Senat für den Rest der Amtszeit des
ausgeschiedenen Mitglieds aus den letzten Vorschlagslisten
ein Ersatzmitglied kooptieren.
- Wird die Zahl der Mitglieder des Senats erhöht, so
wird nach der Wahl der zusätzlichen Mitglieder ein
Drittel von ihnen ausgelost, deren Amtsdauer ein Jahr, und
ein weiteres Drittel, deren Amtsdauer zwei Jahre beträgt.
- Die Sitzungen des Senats werden vom Präsidenten einberufen.
Die Beschlüsse des Senats werden mit einfacher Mehrheit
der abgegebenen Stimmen gefasst. Falls kein Mitglied Widerspruch
erhebt, kann auch durch Umfrage bei allen Mitgliedern abgestimmt
werden. Der Präsident muss den Senat einberufen, wenn
es mindestens ein Drittel der Mitglieder verlangt.
- Der Senat nimmt gemeinsame Anliegen der Forschung wahr,
fördert die Zusammenarbeit in der Forschung, berät
Regierungsstellen in wissenschaftlichen Fragen gutachtlich
und nimmt die Interessen der deutschen Forschung im Verhältnis
zur ausländischen Wissenschaft wahr; er kann Forschungsarbeiten
anregen und vorbereiten und soll auf die Koordinierung getrennt
begonnener Vorhaben hinwirken.
- Der Senat beschließt, welche Fachkollegien zu bilden
sind und wie sich gliedern. Hierbei ist dafür Sorge
zu tragen, dass die gesamte Wissenschaft durch die Fachkollegien
erfasst und dass in den Fachkollegien den wissenschaftlichen
Interessen der Fächer und fachübergreifenden Bezügen
gebührend Rechnung getragen wird.
- Der Senat kann im Rahmen seiner Zuständigkeit Ausschüsse
bilden, deren Mitglieder dem Senat nicht anzugehören
brauchen.
§ 7 Hauptausschuss
- Der Hauptausschuss besteht aus den Mitgliedern des Senats,
aus Vertretern des Bundes, die insgesamt 16 Stimmen führen,
aus 16 Vertretern der Länder sowie aus zwei Vertretern
des Stifterverbandes für die Deutsche Wissenschaft.
- Der Hauptausschuss fasst seine Beschlüsse in Sitzungen
oder durch schriftliche Abstimmung. Die Beschlüsse
werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst.
Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied
des Hauptausschusses schriftlich bevollmächtigt werden.
Die Bevollmächtigung ist für jede Sitzung des
Hauptausschusses gesondert zu erteilen.
- Der Hauptausschuss ist zuständig für die finanzielle
Förderung der Forschung durch die DFG. Er berät
über die Entwicklung ihrer Förderpolitik, ihrer
Programmplanung und -durchführung auf der Grundlage
von Beschlüssen des Senats. Dabei soll er in voller
Unparteilichkeit die Bedürfnisse der verschiedenen
Wissenschaftszweige gegeneinander abwägen und für
eine zweckmäßige Verwendung der vorhandenen Mittel
durch Vereinheitlichung und Zusammenfassung der auf den
verschiedenen Teilgebieten erforderlichen Maßnahmen
Sorge tragen. Die Vorschläge der Ausschüsse sind
nach Möglichkeit zu beachten.
- Der Hauptausschuss beschließt den Wirtschaftsplan.
- Der Hauptausschuss kann im Rahmen seiner Zuständigkeit
Ausschüsse bilden, deren Mitglieder dem Hauptausschuss
nicht anzugehören brauchen.
§ 8 Begutachtung der Anträge auf Förderung von
Forschungsvorhaben
- Die wissenschaftliche Bewertung aller Anträge auf
Förderung von Forschungsvorhaben liegt in der Verantwortung
der gewählten Mitglieder der Fachkollegien.
- Sie werden bei ihren Aufgaben von Gutachtern unterstützt.
- Die Begutachtungsverfahren werden von der Geschäftsstelle
vorbereitet und koordiniert.
- Die Fachkollegien geben sich eine Geschäftsordnung,
die vom Senat zu genehmigen ist.
§ 9 Fachkollegien
Die Mitglieder der Fachkollegien werden von den Wissenschaftlern
der Mitgliedseinrichtungen und der Wahlstellen auf vier Jahre
gewählt. Wiederwahl ist nur einmal zulässig. Das
Weitere regelt die vom Senat zu erlassende Wahlordnung.
§ 10
Zur Erfüllung ihrer Aufgaben können sich Präsidium,
Senat und Hauptausschuss des Rates der führenden wissenschaftlichen
und technisch-wissenschaftlichen Gesellschaften bedienen.
Diese Gesellschaften können auf dem Gebiet ihrer Wissenschaft
Anregungen an die Deutsche Forschungsgemeinschaft herantragen,
die sich auf die Förderung oder die praktische Ausnützung
der Forschung beziehen und besondere Bedeutung für die
Allgemeinheit erlangen können.
§ 11
Die Tätigkeit der Mitglieder und Organe der Deutschen
Forschungsgemeinschaft ist ehrenamtlich. Den Mitgliedern des
Präsidiums kann auf Beschluss des Hauptausschusses eine
Aufwandsentschädigung zugebilligt werden. Soweit der
Präsident hauptamtlich bestellt wird, hat er Anspruch
auf ein angemessenes Gehalt, dessen Höhe durch Beschluss
des Hauptausschusses festgesetzt wird.
§ 12 Änderungen der Satzung und Auflösung des Vereins
- Eine Änderung der Satzung und die Auflösung
des Vereins bedürfen eines Beschlusses der Mitgliederversammlung
mit Dreiviertel-Mehrheit. Die Auflösung des Vereins
kann die Mitgliederversammlung nur beschließen, wenn
wenigstens drei Viertel der Mitglieder vertreten sind. Ist
die erforderliche Anzahl der Mitglieder nicht vertreten,
so ist eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen, die
ohne Rücksicht auf die Zahl der vertretenen Mitglieder
beschlussfähig ist.
- Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter
Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine
juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine
andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung
für die Förderung von Wissenschaft und Forschung.
Über die Auswahl unter mehreren Institutionen beschließt
die Mitgliederversammlung. Der Beschluss bedarf der Zustimmung
der öffentlichen Zuwendungsgeber.
- Ein Beschluss der Mitgliederversammlung, durch den §
12 Absatz 2 geändert oder aufgehoben wird, bedarf der
Zustimmung der öffentlichen Zuwendungsgeber.
§ 13
Diese Satzung tritt am 15. August 1951 in Kraft.
1) Im folgenden Text werden anstelle der Doppelbezeichnungen
die Personen- und Funktionsbezeichnungen in männlicher
Form verwendet, stehen aber jeweils für die weibliche
und männliche Form.
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