IWF Wissen und Medien gGmbH
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Geschäftsbedingungen

der IWF Wissen und Medien gGmbH, Göttingen

– Stand: 06/2007 – Druckversion

 

1 Allgemeine Bestimmungen
1.1 Die Geschäftsbedingungen der IWF Wissen und Medien gGmbH (im Folgenden “IWF”) gelten für alle Geschäftsbeziehungen zwischen der IWF und ihren Kunden, soweit nicht im Einzelfall davon abweichende Konditionen schriftlich vereinbart sind. Soll eine Bedingung kundenseitig ausschließlich für Verbraucher oder Unternehmer gelten, wird der Kunde darin entsprechend als Verbraucher oder Unternehmer bezeichnet. Die für Unternehmer geltenden Bedingungen finden bei sonstigen Nichtverbrauchern entsprechende Anwendung.
1.2 Soll eine Bedingung nur für bestimmte Geschäfte gelten, wird dies durch Nennung des Leistungsgegenstands oder der Vertragsart kenntlich gemacht. Ergänzend gelten die als Anhänge beigefügten Besonderen Bestimmungen für Verleih, Vermietung und Verkauf von Medien (Anhang 1), für Vergabe von Lizenzen (Anhang 2), für Informationsdienstleistungen (Anhang 3), für technische Dienstleistungen und Technikvermietung (Anhang 4) sowie für Seminare und Veranstaltungen (Anhang 5). Diese Bestimmungen sind integraler Bestandteil der Geschäftsbedingungen der IWF.
1.3 Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden finden nur dann Anwendung, wenn sie von der IWF schriftlich anerkannt werden.
1.4 Nach ausdrücklicher schriftlicher Anerkennung durch den Kunden finden die Geschäftbedingungen der IWF bei Folgeaufträgen auch dann Anwendung, wenn insoweit keine besondere Vereinbarung getroffen wird. Dies gilt im Falle nachträglicher Änderungen und/oder Ergänzungen der Bedingungen nur dann, wenn die geänderten und/oder ergänzten Bedingungen dem Kunden vor Auftragserteilung schriftlich mitgeteilt worden sind.
1.5 Für die nach den Geschäftsbedingungen der IWF vorgeschriebene Schriftlichkeit ist Textform im Sinne des § 126 b BGB ausreichend.
1.6 Frühere Geschäftsbedingungen der IWF verlieren hiermit ihre Gültigkeit. Ziff. 1.4 S. 2 gilt entsprechend.
 
2 Vertragsschluss
2.1 Bei Angeboten der IWF bleiben technische sowie sonstige Änderungen im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten. Gegenüber Unternehmern sind Angebote der IWF freibleibend, sofern nicht eine bestimmte Bindungsdauer zugesichert wird.
2.2 Mit der Bestellung erklärt der Kunde verbindlich sein Vertragsangebot. Erfolgt die Bestellung auf elektronischem Wege, wird die IWF den Zugang der Bestellung unverzüglich entsprechend bestätigen. Die Zugangsbestätigung stellt noch keine verbindliche Annahme der Bestellung dar. Sie kann mit der Annahmeerklärung verbunden werden. Eine Bestellung, die die IWF ohne schriftliche Annahmeerklärung ausführt, gilt als angenommen.
2.3 Bei elektronischer Bestellung durch einen Verbraucher wird die IWF den Vertragstext speichern und dem Kunden auf Verlangen nebst den vorliegenden Geschäftsbedingungen schriftlich übermitteln.
 
3 Vertragsdurchführung
3.1 Im Einzelfall kann die Vertragsdurchführung davon abhängig gemacht werden, dass der Kunde eine Anzahlung leistet oder eine sonstige Sicherheit stellt.
3.2 Die von der IWF angegebenen Termine sind voraussichtliche Zeitangaben, soweit sie nicht ausdrücklich als Fixtermine schriftlich vereinbart werden.
3.3 Der Kunde ist ohne besonderes schriftliches Einverständnis der IWF nicht berechtigt, Rechte und/oder Pflichten aus mit der IWF geschlossenen Verträgen auf Dritte zu übertragen.
 
4 Eigentumsvorbehalt, Rücktrittsrecht
4.1 Von der IWF vertragsgemäß an den Kunden zu übereignende Gegenstände, insbesondere Materialien, bleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher der IWF aus der Geschäftsbeziehung mit dem Kunden zustehender – auch zukünftiger – Forderungen Eigentum der IWF. Ebenso steht das Wirksamwerden vertraglich vereinbarter Rechtseinräumungen unter dem vorbezeichneten Vorbehalt vollständigen Forderungsausgleichs.
4.2 Die IWF ist berechtigt, bei Zahlungsverzug oder sonstigem vertragswidrigem Verhalten des Kunden vom Vertrag zurückzutreten und die Ware herauszuverlangen.
 
5 WIDERRUFSRECHT
5.1 Bei einem Vertrag, der unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln abgeschlossen wird, hat der Verbraucher das Recht, innerhalb einer Frist von einem Monat nach Erhalt der Leistung und dieser Widerrufsbelehrung in Textform (z.B. als Brief, Fax, E-Mail) seine auf den Abschluss des Vertrags gerichtete Willenserklärung zu widerrufen, wobei für den Erhalt der Leistung bei der Lieferung von Waren der Tag ihres Eingangs beim Empfänger, bei der wiederkehrenden Lieferung gleichartiger Waren der Tag des Eingangs der ersten Teillieferung und bei Dienstleistungen der Tag des Vertragsschlusses maßgebend ist. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten und ist in Textform oder durch Rücksendung der Ware gegenüber der IWF (IWF Wissen und Medien gGmbH, Nonnenstieg 72, 37075 Göttingen, Fax: 0551 5024-400, E-Mail: iwf-goe@iwf.de) zu erklären; zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung.
5.2 Das Widerrufsrecht besteht nicht
  • bei Verträgen zur Lieferung von Waren, die nach Spezifikation des Verbrauchers angefertigt werden oder eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse des Verbrauchers zugeschnitten sind oder die auf Grund ihrer Beschaffenheit nicht für eine Rücksendung geeignet sind;
  • bei Verträgen zur Lieferung von Dateien, die online zugänglich gemacht (Download) oder übersandt werden;
  • bei Verträgen zur Lieferung von Audio- oder Videoaufzeichnungen oder von Software, sofern die gelieferten Datenträger vom Verbraucher entsiegelt worden sind;
  • bei Verträgen zur Erbringung von Dienstleistungen, wenn die IWF mit der Ausführung der Dienstleistung mit ausdrücklicher Zustimmung des Verbrauchers vor Ende der Widerrufsfrist begonnen hat oder der Verbraucher den Beginn der Dienstleistung selbst veranlasst hat.
  • 5.3 Bei einem Vertrag, der eine Warenlieferung zum Gegenstand hat, ist der Verbraucher im Falle der Ausübung des Widerrufsrechts zur Rücksendung verpflichtet, wenn der Liefergegenstand durch Paket versandt werden kann. Die Kosten der Rücksendung trägt bei Ausübung des Widerrufsrechts bei einem Bestellwert bis zu € 40,-- der Verbraucher, es sei denn, die gelieferte Ware entspricht nicht der bestellten Ware. Bei einem Bestellwert über € 40,-- hat der Verbraucher die Kosten der Rücksendung nicht zu tragen.
    5.4 Der Verbraucher hat Wertersatz für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Ware entstandene Verschlechterung zu leisten. Der Verbraucher darf die Ware vorsichtig und sorgsam prüfen. Den Wertverlust, der durch die über die reine Prüfung hinausgehende Nutzung dazu führt, dass die Ware nicht mehr als “neu” verkauft werden kann, hat der Verbraucher zu tragen.
     
    6 Entgelt, Zahlungsbedingungen
    6.1 Die IWF informiert den Kunden vor Vertragsschluss schriftlich über den Preis der angebotenen Leistung einschließlich aller Steuern und sonstiger Preisbestandteile, über gegebenenfalls zusätzlich anfallende Liefer- und Versandkosten, über Kosten, die dem Verbraucher durch die Nutzung von Fernkommunikationsmitteln entstehen, sofern sie über die üblichen Grundtarife, mit denen der Verbraucher rechnen muss, hinausgehen, sowie über die Gültigkeitsdauer befristeter Angebote, insbesondere hinsichtlich des Preises.
    6.2 Der Kunde kann den Preis per Nachnahme, auf Rechnung, per Kreditkarte oder im Lastschriftverfahren zahlen. Die IWF behält sich vor, einzelne Zahlungsarten auszuschließen.
    6.3 Der Kunde hat innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt der Leistung die Zahlung vorzunehmen. Die IWF ist nicht verpflichtet, Schecks oder Wechsel anzunehmen. Die Annahme von Schecks oder Wechseln erfolgt stets nur erfüllungshalber. Diskont- und Wechselspesen gehen zu Lasten des Kunden und sind sofort fällig.
    6.4 Nach Ablauf der Zahlungsfrist gemäß Abs. 3 kommt der Kunde in Zahlungsverzug. Der Verbraucher hat während des Verzugs die Geldschuld in Höhe von 5 v.H. über dem Basiszinssatz (§ 247 BGB) zu verzinsen. Der Unternehmer hat während des Verzugs die Geldschuld in Höhe von 8 v.H. über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Gegenüber dem Unternehmer behält sich die IWF vor, einen höheren Verzugszinsschaden nachzuweisen und geltend zu machen.
    6.5 Werden der IWF Umstände bekannt, die die Zahlungsfähigkeit oder Zahlungswilligkeit des Kunden in Frage stellen, insbesondere wenn Schecks nicht eingelöst oder Zahlungen eingestellt werden oder bei fälligen Zahlungen Verzug eintritt, ist die IWF berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen, auch wenn bereits Schecks oder Wechsel angenommen oder Zahlungsziele oder Stundungen gewährt worden sind. Die IWF ist in diesem Fall außerdem berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen oder nach angemessener Fristsetzung vom Vertrag zurückzutreten.
    6.6 Der Kunde hat ein Recht zur Aufrechnung nur, wenn sein Gegenanspruch rechtskräftig festgestellt oder von der IWF anerkannt worden ist. Der Kunde kann ein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
     
    7 Gefahrübergang
    7.1 Bei Verbrauchern geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der verkauften Ware auch beim Versendungskauf mit der Übergabe der Ware auf den Verbraucher über.
    7.2 Bei Unternehmern geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware mit der Übergabe, beim Versendungskauf mit der Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt auf den Unternehmer über.
    7.3 Bei der Online-Lieferung von Dateien geht die Gefahr des Untergangs und der Veränderung der Daten mit Überschreiten der Netzwerkschnittstelle auf den Kunden über.
    7.4 Der Übergabe steht es gleich, wenn der Kunde im Verzug der Annahme ist.
     
    8 Gewährleistung bei Kaufverträgen
    8.1 Verbraucher haben die Wahl, ob die Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung erfolgen soll. Die IWF ist berechtigt, die Art der gewählten Nacherfüllung zu verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist und die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Verbraucher bleibt.

    Bei Unternehmern kann die IWF als Nacherfüllung zwischen Nachbesserung und Ersatzlieferung wählen.
    8.2 Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde grundsätzlich nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung), Rückgängigmachung des Vertrags (Rücktritt) oder Schadensersatz statt der Leistung verlangen. Wählt der Kunde Schadensersatz statt der Leistung, so gelten die Haftungsbeschränkungen gemäß Ziffn. 11.1 und 11.2. Bei nur geringfügigen Mängeln steht dem Kunden jedoch kein Rücktrittsrecht zu.
    8.3 Unternehmer müssen der IWF offensichtliche Mängel innerhalb einer Frist von einer Woche ab Empfang der Ware schriftlich anzeigen; andernfalls ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruchs ausgeschlossen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Den Unternehmer trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.
    8.4 Die Gewährleistungsfrist für Verbraucher beträgt zwei Jahre ab Ablieferung der Ware. Die Gewährleistungsfrist für Unternehmer beträgt ein Jahr ab Ablieferung der Ware. Bei gebrauchten Sachen beträgt die Gewährleistungsfrist ein Jahr ab Ablieferung der Ware. Die einjährige Gewährleistungsfrist gilt nicht, wenn die IWF grobes Verschulden trifft, sowie im Falle von der IWF zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des Kunden. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt ebenfalls unberührt.
     
    9 Gewährleistung bei Dienstleistungsverträgen
    9.1 Wird die Dienstleistung nicht vertragsgemäß oder fehlerhaft erbracht und hat die IWF dies zu vertreten, so ist sie verpflichtet, die Dienstleistung ohne Mehrkosten für den Kunden innerhalb angemessener Frist vertragsgemäß zu erbringen. Voraussetzung ist eine Rüge des Kunden, die unverzüglich zu erfolgen hat, spätestens innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis. Gelingt die vertragsgemäße Erbringung der Dienstleistung aus von der IWF zu vertretenden Gründen auch innerhalb einer von dem Kunden ausdrücklich zu setzenden angemessenen Nachfrist in wesentlichen Teilen nicht, ist der Kunde berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen. In diesem Falle hat die IWF Anspruch auf Vergütung für die bis zum Wirksamwerden der Kündigung aufgrund des Vertrags erbrachten Leistungen. Die Vergütung entfällt nur für solche Leistungen, für die der Kunde innerhalb von zwei Wochen nach Erklärung der Kündigung nachweist, dass sie für ihn nicht nutzbar und ohne Interesse sind.
    9.2 Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Die IWF hat Anspruch auf Vergütung für die bis zum Wirksamwerden der Kündigung aufgrund des Vertrags erbrachten Leistungen. Die Vergütung entfällt nur für solche Leistungen, für die der Kunde innerhalb von zwei Wochen nach Erklärung der Kündigung darlegt, dass sie für ihn ohne Interesse sind.
    9.3 Weitergehende Ansprüche des Kunden wegen qualitativer Leistungsstörungen sind ausgeschlossen. Dieser Ausschluss gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
     
    10 Gewährleistung bei Werkverträgen
    10.1 Ist das Werk mangelhaft, kann die IWF zur Erfüllung ihrer Gewährleistungspflicht zwischen Nachbesserung und Neuherstellung wählen.
    10.2 Wählt der Kunde bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen statt der Leistung Schadensersatz, so gelten die Haftungsbeschränkungen gemäß Ziffn. 11.1 und 11.2. Bei nur geringfügigen Mängeln steht dem Kunden kein Rücktrittsrecht zu.
    10.3 Sofern die IWF die in dem Mangel liegende Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat oder es sich nur um einen geringfügigen Mangel handelt, steht dem Kunden kein Rücktrittsrecht zu.
    10.4 Sofern gesetzliche Bestimmungen nicht entgegenstehen, verjähren die Rechte des Kunden bei Mängeln in einem Jahr nach Abnahme. Die einjährige Gewährleistungsfrist gilt nicht, wenn die IWF grobes Verschulden trifft, sowie im Falle von der IWF zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des Kunden. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt ebenfalls unberührt.
    10.5 Bei arglistigem Verschweigen von Mängeln oder der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit bleiben weitergehende Ansprüche unberührt.
     
    11 Haftung
    11.1 Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen beschränkt sich die Haftung der IWF auf den vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden. Dies gilt auch bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.

    Gegenüber Unternehmern haftet die IWF bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten nicht.
    11.2 Die vorstehende Haftungsbeschränkung gilt nicht bei der IWF zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des Kunden. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt ebenfalls unberührt.
    11.3 Der Kunde stellt die IWF von allen Nachteilen frei, die ihr durch Dritte wegen schädigender Handlungen des Kunden – gleichgültig ob vorsätzlich oder fahrlässig – entstehen können.
     
    12 Datenschutz
    12.1 Der Kunde ist über Art, Umfang, Ort und Zweck der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der für die Ausführung von Bestellungen erforderlichen personenbezogenen Daten sowie über das Erfordernis seiner ausdrücklichen Einwilligung zur Verwendung seiner personenbezogenen Daten für sonstige Zwecke ausführlich unterrichtet worden (siehe Datenschutzerklärung).
    12.2 Der Kunde stimmt der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung seiner personenbezogener Daten in anonymisierter Form für Zwecke der Kundeninformation, der Marktforschung und zur bedarfsgerechten Gestaltung des Leistungsangebots der IWF ausdrücklich zu. Ihm steht das Recht auf jederzeitigen Widerruf der Einwilligung mit Wirkung für die Zukunft zu.
     
    13 Schlussbestimmungen
    13.1 Die deutsche Fassung dieser Bedingungen hat Vorrang gegenüber den Fassungen in einer Fremdsprache und ist im Zweifelsfall bindend.
    13.2 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Bei Verbrauchern, die den Vertrag nicht zu beruflichen oder gewerblichen Zwecken abschließen, gilt diese Rechtswahl nur insoweit, als nicht der gewährte Schutz durch zwingende Bestimmungen des Rechts des Staates, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, entzogen wird.
    13.3 Ist der Kunde Unternehmer, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag Göttingen. Dasselbe gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind.
    13.4 Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrags mit dem Kunden einschließlich dieser Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen möglichst nahe kommt.
     
    Anhänge gem. Ziff. 1.2
     
    Anhang 1 der IWF-Geschäftsbedingungen (Ziff. 1.2):
    Besondere Bestimmungen für Verleih, Vermietung und Verkauf von Medien
    (1) Für alle Vertragsverhältnisse, in deren Rahmen die IWF Medien verleiht, vermietet oder verkauft, gelten ergänzend die nachstehenden Bestimmungen, soweit nicht im Einzelfall davon abweichende Konditionen schriftlich vereinbart sind.
    (2) Vertragsgrundlage ist die jeweils gültige Preisliste für Verleih/Vermietung und Verkauf von Medien. Bei jeder neu erschienenen Preisliste verlieren alle vorhergehenden Preislisten ihre Gültigkeit. Aufwendungsersatz hat der Kunde in dem in der Preisliste genannten Umfang zu leisten.
    (3) Im Falle einer Auftragsstornierung ist die IWF berechtigt, dem Besteller eine Bearbeitungspauschale in Höhe von € 10,-- in Rechnung zu stellen. Ist das bestellte Medium dem Besteller übersandt oder ein Kaufauftrag von der IWF schriftlich bestätigt worden, ist eine Auftragsstornierung nicht mehr möglich.
    (4) Das Verleihangebot der IWF beschränkt sich grundsätzlich auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland und richtet sich ausschließlich an Hochschulen, wissenschaftliche Einrichtungen, die von Bund und/oder Ländern institutionell gefördert werden, Institutionen in öffentlich-rechtlicher oder gemeinnütziger Trägerschaft, Schulen, Krankenhäuser, Museen und Volkshochschulen. Der Verleih erfolgt bis zu einer Dauer von maximal 14 Tagen; Zeiten für den Hin- und Rücktransport verlängern diese Frist um bis zu 4 Tage. Für Versand (Hintransport), Verpackung und Medienaufbereitung erhebt die IWF eine Servicepauschale.
    (5) Die Gebrauchsüberlassung an nicht in Ziff. (4) genannte Nutzer erfolgt gegen Zahlung eines Mietzinses. Dies gilt entsprechend bei der Gebrauchsüberlassung gemäß Ziff. (4), wenn und soweit die maximale Leihfrist überschritten wird. Sofern das entliehene Medium auch käuflich erworben werden kann, wird der im Falle der Leihfristüberschreitung zu zahlende Mietzins der Höhe nach auf den Kaufpreis begrenzt.
    (6) Beim Kauf eines Mediums erhält der Käufer das Recht, das Medium in unveränderter Form in Hochschulen, Schulen und nichtöffentlichen Bildungsveranstaltungen unentgeltlich vorzuführen sowie für eine solche Nutzung an Dritte auszuleihen; bei Leih oder Miete eines Mediums erhält der Nutzer das Recht, während des vereinbarten Leih- bzw. Mietzeitraums das Medium in unveränderter Form in Hochschulen, Schulen und nichtöffentlichen Bildungsveranstaltungen unentgeltlich vorzuführen. Jede darüber hinausgehende Weiterverbreitung oder sonstige Nutzung, die nicht von den Schrankenbestimmungen des Urheberrechtsgesetzes gedeckt ist, bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der IWF. Die Verletzung dieser Bestimmung kann zur Geltendmachung von Schadensersatz sowie zu strafrechtlicher Verfolgung führen.
     
    Anhang 2 der IWF-Geschäftsbedingungen (Ziff. 1.2):
    Besondere Bestimmungen für Vergabe von Lizenzen
    (1) Für alle Vertragsverhältnisse, in deren Rahmen die IWF Nutzungsrechte im Sinne des Urheberrechtsgesetzes einräumt (mit Ausnahme der in Anhang 1 geregelten Rechtseinräumungen im unmittelbaren Zusammenhang mit Verleih, Vermietung oder Verkauf von Medien), gelten ergänzend die nachstehenden Bestimmungen, soweit nicht im Einzelfall davon abweichende Konditionen schriftlich vereinbart sind.
    (2) Die Einräumung von Nutzungsrechten durch die IWF erfolgt ausschließlich schriftlich.
    (3) Vertragsgrundlage ist die jeweils gültige Preisliste für Lizenzverkauf. Bei jeder neu erschienenen Preisliste verlieren alle vorhergehenden Preislisten ihre Gültigkeit.
    (4) Für das von dem Kunden benötigte Ausgangsmaterial werden die anfallenden Herstellkosten sowie eine Bearbeitungspauschale gesondert in Rechnung gestellt. Für Ansichtskopien gelten die in Anhang 1 genannten Bedingungen.
    (5) Die Rechtseinräumung ist unbeschadet der Regelung in Ziff. 4.1 S. 2 auf einen Zeitraum von fünf Jahren ab Vertragsschluss beschränkt.
    (6) Die Lizenzvergütung gilt nur für die Verwendung im Rahmen der Produktion, für die der Kunde die Lizenz erworben hat; eine nochmalige Verwendung im Zusammenhang mit einer anderen Produktion muss der IWF vorab schriftlich mitgeteilt werden und bedarf einer entsprechenden schriftlichen Vereinbarung.
    (7) Der Kunde darf das lizenzierte Material nur mit Quellenangabe unter Nennung der IWF und des Autors verwenden. Auf entgegenstehende Verkehrssitten kann er sich nicht berufen.
    (8) Ist der Kunde Unternehmer, haftet die IWF für die rechtliche Unbedenklichkeit des lizenzierten Materials nur nach dem Maßstab der Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten.
    (9) Die IWF haftet nicht für inhaltliche Richtigkeit und Vollständigkeit des lizenzierten Materials.
     
    Anhang 3 der IWF-Geschäftsbedingungen (Ziff. 1.2):
    Besondere Bestimmungen für Informationsdienstleistungen
    (1) Für alle Vertragsverhältnisse, in deren Rahmen die IWF Informationsdienstleistungen erbringt, gelten ergänzend die nachstehenden Bestimmungen, soweit nicht im Einzelfall davon abweichende Konditionen schriftlich vereinbart sind.
    (2) Vertragsgrundlage ist die jeweils gültige Preisliste Medien-Recherchedienst. Bei jeder neu erschienenen Preisliste verlieren alle vorhergehenden Preislisten ihre Gültigkeit. Bei Rechercheaufträgen, die nach Art und/oder Umfang in der Preisliste nicht erfasst sind, ist jeweils eine gesonderte schriftliche Vereinbarung zu treffen. Die Preise für die Ausführung einer Recherche beziehen sich auf jeweils ein formal und inhaltlich abgegrenztes Thema. Gesonderter Aufwendungsersatz ist nur zu leisten, wenn dies einzelvertraglich vereinbart ist.
    (3) Wird ein Auftrag während seiner Durchführung vom Kunden storniert, werden diesem 50 v.H. des gesamten nach der Preisliste sich ergebenden oder einzelvertraglich vereinbarten Entgelts in Rechnung gestellt. Ist der Auftrag von der IWF schriftlich bestätigt oder das Rechercheergebnis dem Kunden übermittelt worden, ist eine Stornierung des Auftrags nicht mehr möglich.
    (4) Die Auftragsdurchführung erfolgt mit der gebotenen fachlichen Sorgfalt und unter Ausschöpfung aller Quellen, die der IWF ohne Inanspruchnahme entgeltpflichtiger Fremdleistungen zugänglich sind. Eine Gewähr für Richtigkeit, Genauigkeit, Aktualität und Vollständigkeit der Suchergebnisse wird von der IWF nicht übernommen.
    (5) Die IWF übermittelt das Rechercheergebnis schriftlich. Das Risiko des Datenverlustes geht mit Absendung des Rechercheergebnisses in der jeweiligen Versandart auf den Kunden über.
    (6) Die Übermittlung der Rechercheergebnisses erfolgt gegen Rechnung oder Nachnahme. Die Zahlungsverpflichtung des Kunden besteht auch dann, wenn trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt keine rechercherelevanten Informationen ermittelt werden.
    (7) Alle Rechte an den rechercherelevanten Daten und Informationen bleiben vorbehalten. Der Kunde wird das Rechercheergebnis nur für den eigenen Gebrauch und die Zwecke der von ihm in Auftrag gegebenen aktuellen Recherche verwenden. Eine Weitergabe an Dritte bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der IWF.
    (8) Der Kunde verpflichtet sich, die IWF von allen Ansprüchen freizustellen, die dadurch entstehen, dass er bei der Nutzung des Rechercheergebnisses Rechte Dritter verletzt.
     
    Anhang 4 der IWF-Geschäftsbedingungen (Ziff. 1.2):
    Besondere Bestimmungen für technische Dienstleistungen und Technikvermietung
    (1) Für alle Vertragsverhältnisse, in deren Rahmen die IWF technische Dienstleistungen erbringt und/oder technische Ausrüstung, Anlagen oder Räumlichkeiten zum Gebrauch überlässt, gelten ergänzend die nachstehenden Bestimmungen, soweit nicht im Einzelfall davon abweichende Konditionen schriftlich vereinbart sind.
    (2) Vertragsgrundlage ist die jeweils gültige Preisliste Medientechnik. Bei jeder neu erschienenen Preisliste verlieren alle vorhergehenden Preislisten ihre Gültigkeit. Pauschalpreise sowie Rabatt- und Bonusvereinbarungen sind jeweils gesondert schriftlich zu vereinbaren.
    (3) Wird ein Auftrag innerhalb von einer Woche vor dem vorgesehenen Leistungs-/Nutzungsbeginn vom Kunden storniert, werden ihm 30 v.H. des gesamten vereinbarten Entgelts in Rechnung gestellt.
    (4) Der Kunde ist verpflichtet, die IWF über den beabsichtigten Nutzungszweck zu informieren und sich bei Übernahme der Mietsache von deren einwandfreiem Zustand, richtiger Funktion und Vollständigkeit zu überzeugen. Die Übernahme der Mietsache gilt als Bestätigung des einwandfreien und zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustands.
    (5) Der Kunde ist verpflichtet, die ihm zum Gebrauch überlassenen Sachen nur bestimmungsgemäß zu nutzen, pfleglich zu behandeln und ihre Betriebsfähigkeit zu erhalten. Es obliegt ihm, für die Mietsache eine Haftpflichtversicherung abzuschließen und – unbeschadet seiner eigenen Haftung – auftretende Schadensfälle über seine eigene Versicherung abzuwickeln. Der Kunde hat die IWF von einem Schaden an der Mietsache oder von deren Verlust unverzüglich zu unterrichten.
    (6) Wird die Mietsache zur Nutzung außerhalb der Räumlichkeiten der IWF überlassen, beginnt die Mietzeit mit der Auslieferung bzw. Bereitstellung am Lager zum vereinbarten Liefer- bzw. Abholtermin und endet mit der Rückgabe an die IWF, jedoch nicht vor Ablauf der vereinbarten Mietdauer. Transporttage gelten als Miettage. Samstage, Sonntage, Feiertage und angebrochene Tage werden zum vollen Tagessatz berechnet.
    (7) Alle Transport- und Verpackungskosten gehen zu Lasten des Kunden. Die Rücksendung muss frei Haus an die Adresse der IWF erfolgen. Das Transportrisiko trägt der Kunde. Dies gilt auch dann, wenn der Transport von der IWF übernommen wird.
    (8) Ohne besonderes schriftliches Einverständnis der IWF darf der Kunde die Mietsache weder an Dritte weitervermieten oder sonstwie zur Nutzung überlassen noch ins Ausland außerhalb der Europäischen Union bringen.
    (9) Während der Mietzeit eintretende Beschädigungen, Verschlechterungen oder sonstige Veränderungen der Mietsache oder deren Verlust sowie mit derartigen Ereignissen zusammenhängende Folgeschäden bzw. Aufwendungen gehen zu Lasten des Kunden, soweit der Kunde nicht nachweist, dass das betreffende Ereignis von ihm und seinen Hilfspersonen nicht zu vertreten ist.
    (10) Wird die vereinbarte Mietzeit überschritten, wird jeder weitere Tag, einschließlich Samstage, Sonn- und Feiertage, zum vollen Tagessatz berechnet. Sofern durch die nicht vereinbarungsgemäße Rückgabe Schäden entstehen, hat der Kunde auch ohne Verschulden dafür einzustehen.
    (11) Die Rücknahme der Mietsache durch die IWF beinhaltet keine Bestätigung des ordnungsgemäßen Zustands. Die IWF ist berechtigt, innerhalb einer Woche nach Rückerhalt der Mietsache etwaige Mängel und Verluste gegenüber dem Kunden geltend zu machen.
    (12) Im Falle der Erbringung technischer Dienstleistungen durch die IWF steht der Kunde dafür ein, dass Rechte Dritter, die bei der Vertragsdurchführung in seiner Risikosphäre mitwirken, nicht verletzt werden. Er verpflichtet sich, die IWF von Ansprüchen, die infolge derartiger Rechtsverletzungen geltend gemacht werden, auf erstes Anfordern umgehend freizustellen und erforderlichenfalls auch die der IWF für eine angemessene Rechtsverteidigung entstehenden Kosten zu übernehmen.
     
    Anhang 5 der IWF-Geschäftsbedingungen (Ziff. 1.2):
    Besondere Bestimmungen für Seminare und Veranstaltungen
    (1) Für alle Vertragsverhältnisse, in deren Rahmen die IWF Seminare oder sonstige Veranstaltungen gegen Entgelt (im Folgenden "Teilnahmegebühr") durchführt, gelten ergänzend die nachstehenden Bestimmungen, soweit nicht im Einzelfall davon abweichende Konditionen schriftlich vereinbart sind.
    (2) Leistungsbeschreibungen und Teilnahmevoraussetzungen sind den jeweils aktuellen Veranstaltungsankündigungen der IWF zu entnehmen. Notwendige inhaltliche und/oder organisatorische Änderungen bleiben vorbehalten.
    (3) Der Teilnehmer kann die Teilnahmeberechtigung jederzeit auf einen schriftlich zu benennenden Ersatzteilnehmer übertragen. Zusätzliche Kosten entstehen ihm hierdurch nicht. Er bleibt Schuldner der Teilnahmegebühr.
    (4) Der Teilnehmer kann bis drei Wochen vor Veranstaltungsbeginn kostenlos von dem Teilnahmevertrag zurücktreten. Bei späterer Stornierung werden ihm 30 v.H. der ausgewiesenen Teilnahmegebühr in Rechnung gestellt, sofern der Rücktritt mindestens eine Woche vor Veranstaltungsbeginn erfolgt. Bei Stornierung nach diesem Zeitpunkt oder Nichterscheinen des angemeldeten Teilnehmers bleibt die volle Teilnahmegebühr geschuldet.
    (5) Muss die IWF die Veranstaltung aus organisatorischen oder sonstigen wichtigem Gründen absagen, wird eine bereits gezahlte Teilnahmegebühr umgehend zurückerstattet. Weitergehende Haftungs- und Schadensersatzansprüche sind jedoch ausgeschlossen.


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    10.09.2008, © IWF Wissen und Medien gGmbH (www.iwf.de), Nonnenstieg 72, D-37075 Göttingen