Bayerisches Staatsministerium für
Umwelt und Gesundheit

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Bayern schützt die Nichtraucher

Entwurf zur Änderung des Gesetzes zum Gesundheitsschutz (GSG)

Zwei Drittel der Bürgerinnen und Bürger in Bayern sind Nichtraucher. Sie haben einen Anspruch darauf, vor den Gesundheitsgefahren des Passivrauchens geschützt zu werden. Der Zusammenhang eines erhöhten Herzinfarktrisikos mit der Belastung durch Passivrauchen ist wissenschaftlich erwiesen. Der Schutz der Nichtraucher sowie der Kinder und Jugendlichen vor den Gesundheitsgefahren steht im Mittelpunkt der Novellierung des Gesetzes zum Schutz der Gesundheit.

Der Bayerische Ministerrat hat am 17.03.2009 den Entwurf zur Änderung des Gesetzes zum Gesundheitsschutz beschlossen. Der Gesetzentwurf ist dem Bayerischen Landtag zur parlamentarischen Beratung zugeleitet worden.

In seinem Grundsatzurteil vom 30. Juli 2008 hat das Bundesverfassungsgericht ausgeführt, dass sich der Gesetzgeber aufgrund des ihm zukommenden Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraums zum Schutz der Gesundheit von Nichtrauchern in der Gastronomie für ein Rauchverbot mit folgerichtigen Ausnahmen entscheiden kann. Entsprechend ist ein ausdifferenzierter und sachgerechter Ausgleich zwischen dem Schutz der Bevölkerung vor den gesundheitlichen Gefahren des Passivrauchens und den Freiheitsrechten der Gaststättenbetreiber und der Raucher zu regeln. Der Gesetzentwurf orientiert sich dabei an der o. g. Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts.

Die Eckpunkte des Entwurfes zur Änderung des Gesetzes zum Gesundheitsschutz (GSG) :

Das Rauchen ist verboten
  • In öffentlichen Gebäuden,
  • in Einrichtungen für Kinder und Jugendliche,
  • in Bildungseinrichtungen für Erwachsene ( Hochschulen, Volkshochschulen),
  • in Einrichtungen des Gesundheitswesens, insbesondere Krankenhäuser,
  • in Heimen, Sportstätten und Verkehrsflughäfen.

In Einrichtungen für Kinder und Jugendliche ist das Rauchen grundsätzlich auch auf dem Gelände der Einrichtungen untersagt.

Das Rauchen ist erlaubt
  1. In Bier-, Wein- und Festzelten,
    • wenn diese nur vorübergehend und in der Regel an wechselnden Standorten betrieben werden
    • sowie in vorübergehend als Festhallen genutzten, ortsfesten Hallen,
    • auf Volksfesten und vergleichbar großen Veranstaltungen.
  2. In getränkegeprägten Einraum-Gaststätten, mit weniger als 75 Quadratmetern Gastfläche und ohne abgetrennten Nebenraum, wenn
    • Kindern und Jugendlichen der Zutritt nicht gestattet ist,
    • die Gaststätten am Eingangsbereich in deutlich erkennbarer Weise als Rauchergaststätten gekennzeichnet sind, zu denen Kinder und Jugendliche keinen Zutritt haben.
  3. In Mehrraum-Gaststätten sowie Kultur- und Freizeiteinrichtungen mit mehreren Räumen kann der Verantwortliche in einem Nebenraum das Rauchen zulassen, wenn
    • es ein vollständig abgetrennter Nebenraum ist,
    • Kindern und Jugendlichen der Zutritt nicht gestattet ist,
    • der Nebenraum deutlich erkennbar als Raucherraum gekennzeichnet ist.
  4. In Diskotheken und anderen Tanzlokalen kann das Rauchen in einem Nebenraum gestattet werden, wenn
    • sich darin keine Tanzfläche befindet,
    • Kindern und Jugendlichen der Zutritt nicht gestattet ist,
    • der Nebenraum deutlich erkennbar als Raucherraum gekennzeichnet ist.

gesundheit.bayern.de