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P.E.N. Zentrum deutschsprachiger Autoren im Ausland

Übersicht zu den Satzungsergänzungen


§1 Zweck des Zentrums, Absatz 2:

Das P.E.N.-Zentrum deutschsprachiger Autoren im Ausland trägt seinen Namen seit 1948. Es ist die Nachfolgeorganisation des 1934 gegründeten Deutschen PEN-Clubs im Exil, zuletzt P.E.N.-Zentrum deutschsprachiger Autoren im Ausland mit Sitz in London, und dessen Geist verpflichtet.


§2 Sitz des Zentrums:

Das P.E.N.-Zentrum deutschsprachiger Autoren im Ausland gehört dem Internationalen P.E.N. an. Es steht dem zur Zeit der Verabschiedung dieser Satzung amtierenden Vorstand mit einfacher Mehrheit offen, dem Zentrum einen permanenten juristischen Sitz in Pinneberg, Deutschland einzurichten und es dort in das Vereinsregister einzutragen. Sollten praktische Gründe eine Ortsverlegung des juristischen Sitzes nahelegen, kann das ebenfalls vom Vorstand mit einfacher Mehrheit beschlossen werden.


§3 Mitgliedschaft, Absatz 1:

Als Mitglieder können ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit und ihren Wohnsitz deutschsprachige Schriftsteller, Übersetzer, Herausgeber und andere Personen, die sich bedeutende Verdienste um die deutschsprachige Literatur erworben haben, aufgenommen werden, deren Werke und deren Verhalten dem Geist der P.E.N.-Charta nicht widersprechen und die sich dem Erbe des Deutschen PEN-Clubs im Exil verpflichtet fühlen.


§4 Der Vorstand, Absatz 1, 2 und 3:

(1) Die laufenden Geschäfte des Zentrums werden vom Vorstand besorgt, der aus dem Präsidenten, dem Sekretär, dem Schatzmeister (geschäftsführender Vorstand) und höchstens fünf weiteren Vorstandsmitgliedern (Beisitzern) besteht.

(2) Der Vorstand entscheidet über Aufnahme und Ausschluß von Mitgliedern, bestimmt die Höhe der Mitgliedsbeiträge, beruft die Mitgliederversammlung ein und vertritt das Zentrum nach außen. Zeichnungsberechtigt sind der Präsident, der Sekretär und der Schatzmeister oder von diesen beauftragte Beisitzer.

(3) Der Vorstand ist berechtigt, Schriftsteller von überragender literarischer Bedeutung oder durch besondere langjährige Aktivität zugunsten des Zentrums hervorgetretene Mitglieder zu Ehrenmitgliedern zu ernennen und ihnen in Zusammenhang damit die Beitragszahlung zu erlassen. Im übrigen haben Ehrenmitglieder dieselben Rechte und Pflichten wie Mitglieder. Die Ernennung zum Ehrenmitglied benötigt Zwei-Drittel-Mehrheit.


§6 Die ordentliche Mitgliederversammlung, Absatz 6:

(6) An Mitglieder, die nur postalisch oder per Fax, aber nicht online zu erreichen sind, soll binnen sieben Tagen nach dem Abschluß der Mitgliederversammlung vom Sekretär per Luftpost oder Fax ein vom Sekretär unterzeichnetes Beschlußprotokoll der Versammlung verschickt werden. Um auch diesen Mitgliedern die Mitsprache zu ermöglichen, können sie binnen vier Wochen gegen die in einer Online-Versammlung gefaßten Beschlüsse begründeten Widerspruch einlegen.


§ 13 Förderkreis

Das Zentrum kann mit einfacher Vorstandsmehrheit die Einrichtung eines Förderkreises beschließen, der der finanziellen und ideellen Unterstützung der Arbeit des Zentrums dient und dessen Mitglieder sich eine eigene Satzung geben können.