P.E.N. Zentrum deutschsprachiger Autoren im Ausland
Satzung
Unser Zentrum hat eine neue Satzung!
Die Auszählung ergab ein Verhältnis von 30 JA-Stimmen zu 1 NEIN-Stimme, damit haben
etwa vier Fünftel aller zur Zeit der letzten Vorstandssitzung Anfang Dezember
stimmberechtigten Mitglieder abgestimmt. Da die Änderung der Satzung laut der alten
Satzung "eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen" erfordert, ist unsere
neue Satzung mit einer überwältigenden Mehrheit von 97 % angenommen und tritt somit ab
dem 22. Januar 2006 in Kraft.
Unsere Satzung wurde in einigen wichtigen Punkten ergänzt!
Vom 31. März 2006 bis zum 25. Mai 2006 (Abstimmungsende) wurden unseren Mitgliedern weitere Satzungsergänzungen zur Abstimmung
vorgestellt. Die erforderliche Zustimmung von zwei Dritteln aller Mitglieder wurde erreicht. Die Satzungsergänzungen
sind seit dem 25. Mai 2006 in Kraft getreten, was den Anwesenden bei unserer physischen Mitgliederversammlung in Berlin am selben Tag verkündet wurde.
Eine Übersicht der im einzelnen ergänzten Satzungsparagraphen stellen wir Ihnen in einer
separaten Datei zur Verfügung.
Die Ergänzungen sind in roter Schrift hervorgehoben.
SATZUNG DES PEN-ZENTRUMS DEUTSCHSPRACHIGER AUTOREN IM AUSLAND
§ 1
Zweck des Zentrums
-
Das P.E.N.-Zentrum deutschsprachiger Autoren im Ausland dient dem Zusammenschluß
von Schriftstellern deutscher Sprache, die sich zu den Grundsätzen und Zielen des Internationalen
P.E.N. bekennen, wie sie in der Charta und den Regeln (Regulations) des Internationalen P.E.N.
niedergelegt sind.
-
Das P.E.N.-Zentrum deutschsprachiger Autoren im Ausland trägt seinen Namen seit 1948. Es ist die
Nachfolgeorganisation des 1934 gegründeten Deutschen PEN-Clubs im Exil, zuletzt P.E.N.-Zentrum
deutschsprachiger Autoren im Ausland mit Sitz in London, und dessen Geist verpflichtet.
§ 2
Sitz des Zentrums
Das P.E.N.-Zentrum deutschsprachiger Autoren im Ausland gehört dem Internationalen P.E.N. an. Es steht dem zur
Zeit der Verabschiedung dieser Satzung amtierenden Vorstand mit einfacher Mehrheit offen, dem Zentrum einen
permanenten juristischen Sitz in Pinneberg, Deutschland einzurichten und es dort in das Vereinsregister einzutragen.
Sollten praktische Gründe eine Ortsverlegung des juristischen Sitzes nahelegen, kann das ebenfalls vom Vorstand
mit einfacher Mehrheit beschlossen werden.
§ 3
Mitgliedschaft
-
Als Mitglieder können ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit und ihren Wohnsitz deutschsprachige Schriftsteller,
Übersetzer, Herausgeber und andere Personen, die sich bedeutende Verdienste um die deutschsprachige Literatur erworben
haben, aufgenommen werden, deren Werke und deren Verhalten dem Geist der P.E.N.-Charta nicht widersprechen und die sich
dem Erbe des Deutschen PEN-Clubs im Exil verpflichtet fühlen.
-
Die Aufnahme erfolgt durch Zuwahl und hat zur Voraussetzung:
-
das Bekenntnis zu den Grundsätzen des Internationalen P.E.N., bezeugt durch die Unterzeichnung
der P.E.N.-Charta;
-
die Veröffentlichung mindestens zweier schriftstellerisch beachtlicher Werke oder andere bedeutende
Verdienste um die deutschsprachige Literatur;
-
die schriftliche Befürwortung der Aufnahme durch zwei Mitglieder des Zentrums (Bürgen).
-
Aufnahmevorschläge müssen schriftlich unter Benennung zweier Bürgen aus dem Kreise der
Mitglieder an den Sekretär gerichtet werden. Dieser verständigt die anderen Vorstandsmitglieder.
Danach berät und beschließt der Vorstand mit einfacher Mehrheit.
-
Mitglieder des P.E.N.-Zentrums deutschsprachiger Autoren im Ausland können auch Mitglieder
anderer P.E.N.-Zentren sein. Hierbei erfolgt die Aufnahme auf Antrag, über den der Vorstand mit einfacher
Mehrheit befindet. Es gelten die Regulations of International P.E.N., Article 3 b and 4 a and b. Danach
sollen Mitglieder in nur einem Zentrum wählen und Ämter bekleiden können. Mitglieder, die bei
Inkrafttreten dieser Satzung bereits Mitglied anderer P.E.N.-Zentren sind, sollen binnen vier Wochen nach
Inkrafttreten der Satzung dem Vorstand mitteilen, in welchem Zentrum sie fortan zu wählen und sich
wählen zu lassen beabsichtigen.
-
Jedes Mitglied hat einen jährlichen Mitgliedsbeitrag zu leisten, der vom Vorstand festgesetzt wird.
Auf Antrag kann der Vorstand bei nachweislicher wirtschaftlicher Not beschließen, Beiträge einzelner
Mitglieder zu senken.
-
Die Mitgliedschaft endet
- durch Tod;
- durch Austritt, der dem Vorstand gegenüber schriftlich erklärt werden muß;
- durch förmlichen Ausschluß gemäß § 9.
§ 4
Der Vorstand
-
Die laufenden Geschäfte des Zentrums werden vom Vorstand besorgt, der aus dem Präsidenten, dem Sekretär, dem
Schatzmeister (geschäftsführender Vorstand) und höchstens fünf weiteren Vorstandsmitgliedern (Beisitzern) besteht.
-
Der Vorstand entscheidet über Aufnahme und Ausschluß von Mitgliedern, bestimmt die Höhe der Mitgliedsbeiträge, beruft die
Mitgliederversammlung ein und vertritt das Zentrum nach außen. Zeichnungsberechtigt sind der Präsident, der Sekretär und
der Schatzmeister oder von diesen beauftragte Beisitzer.
-
Der Vorstand ist berechtigt, Schriftsteller von überragender literarischer Bedeutung oder durch besondere langjährige Aktivität
zugunsten des Zentrums hervorgetretene Mitglieder zu Ehrenmitgliedern zu ernennen und ihnen in Zusammenhang damit die
Beitragszahlung zu erlassen. Im übrigen haben Ehrenmitglieder dieselben Rechte und Pflichten wie Mitglieder. Die Ernennung zum
Ehrenmitglied benötigt Zwei-Drittel-Mehrheit.
-
Öffentliche Erklärungen, Interviews, Teilnahme an Veranstaltungen etc. im Namen des Zentrums durch
Vorstandsmitglieder müssen dem Vorstand zur Kenntnis gebracht und von diesem mit einfacher Mehrheit gebilligt
werden.
-
Die vom P.E.N.-Zentrum deutschsprachiger Autoren im Ausland entsandten Delegierten zur jährlichen
General Assembly des Internationalen P.E.N. und die Mitglieder von Committees des Internationalen P.E.N.
werden mit einfacher Mehrheit vom Vorstand ernannt. Sie müssen selbst keine Vorstandsmitglieder sein. Bei
der Vergabe der limitierten Delegiertenplätze hat der Präsident Vorrang. Die Delegierten zur General Assembly
sind verpflichtet, im nächstfolgenden Mitteilungsblatt des P.E.N.-Zentrums deutschsprachiger Autoren im Ausland
(PENinfo) über ihre Tätigkeit während der General Assembly zu berichten. Auch die vom Vorstand entsandten
Mitglieder der Committees des Internationalen P.E.N. sollen einmal im Jahr durch schriftlichen Bericht in einer
PENinfo Rechenschaft über ihre Arbeit in dem betreffenden Committee geben.
-
Von der General Assembly des Internationalen P.E.N. und in den Committees gewählte Funktionsträger
des Internationalen P.E.N., die Mitglied des P.E.N.-Zentrums deutschsprachiger Autoren im Ausland sind, bleiben
den Mitgliedern dieses Zentrums weiterhin zur Rechenschaft über ihre Tätigkeit in den Gremien des Internationalen
P.E.N. verpflichtet.
-
Der Vorstand kann seine Sitzungen online abhalten. Zur Beschlußfähigkeit ist ein Quorum von mehr als der
Hälfte der amtierenden Vorstandsmitglieder erforderlich. Innerhalb einer Woche nach der Sitzung versendet der Sekretär
das Protokoll. Bei der nächsten Vorstandssitzung muß die Richtigkeit des Protokolls bestätigt werden.
-
Der Vorstand kann einen Justitiar mit der Wahrnehmung der Rechtsinteressen des Zentrums beauftragen. Dieser kann auf Einladung
mit beratender Stimme an Sitzungen des Vorstands teilnehmen.
§ 5
Vorstandswahlen
-
Der Vorstand wird alle zwei Jahre von den Mitgliedern in geheimer Wahl gewählt. Vorschläge für die Wahl
des Vorstands können sowohl vom Vorstand als auch von einzelnen Mitgliedern unterbreitet werden. Amtierende
Vorstandsmitglieder können wiedergewählt werden, doch sollten die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands
(Präsident, Sekretär und Schatzmeister) nicht länger als drei Amtsperioden hintereinander in ihren Ämtern bleiben
und wären dann erst nach Ablauf einer weiteren Amtszeit wieder für den geschäftsführenden Vorstand wählbar.
-
Die Wahl des Vorstands erfolgt durch schriftliche Stimmabgabe, bei der nicht mehr als acht Namen (Präsident,
Sekretär, Schatzmeister, fünf Beisitzer) angekreuzt werden dürfen. Als gewählt gilt im Falle des
Präsidenten, des Sekretärs und des Schatzmeisters, wer die Mehrheit der jeweils abgegebenen Stimmen
auf sich vereinigt. Die Posten der Beisitzer werden in der Reihenfolge der auf die Kandidaten entfallenen
Stimmen besetzt.
-
Für die Vorstandswahlen bestimmt der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit einen Wahlleiter, der nicht
dem amtierenden Vorstand angehören soll und nach Möglichkeit auch nicht für den neuen Vorstand kandidiert. Letztere
Bedingung kann übergangen werden, wenn sich kein entsprechender Wahlleiter findet. Der Wahlleiter sammelt die
Stimmen zwischen der Einberufung der Mitgliederversammlung und dem vorletzten Tag vor dem tatsächlichen Termin der
Mitgliederversammlung. Er zählt die Stimmen vor Beginn der Mitgliederversammlung unter Aufsicht von mindestens einem
unabhängigen Zeugen aus und leitet die Ergebnisse an den Sekretär weiter, der sie daraufhin der Mitgliederversammlung
mitteilt. Der Wahlleiter versiegelt und verwahrt die Wahlscheine bis zur nächsten Vorstandswahl, es sei denn, entweder der
alte oder der neugewählte Sekretär fordert sie wegen einer Wahlanfechtung an. Andernfalls gehen die versiegelten
Wahlscheine bei der nächsten Vorstandswahl ins Archiv des Zentrums.
-
Der Vorstand ist berechtigt, mit einfacher Stimmenmehrheit weitere Vorstandsmitglieder zu kooptieren, solange
die in § 4 (1) festgelegte Zahl von Vorstandsmitgliedern hierdurch nicht überschritten wird.
§ 6
Die ordentliche Mitgliederversammlung
-
Die ordentliche Mitgliederversammlung ist jährlich spätestens im Mai unter Angabe von Zeit und Tagesordnung
mindestens vier Wochen vor dem festgelegten Termin durch schriftliche Mitteilung (postalisch, per Fax oder per E-Mail)
an alle Mitglieder einzuberufen. Die Mitgliederversammlung kann auch online erfolgen. Den Zeitpunkt legt der Vorstand fest.
-
Die Tagesordnung soll enthalten:
-
Bericht des Sekretärs und des Schatzmeisters sowie Entlastung des Vorstands
-
Vorstandswahlen (zweijährlich)
-
Abstimmung über vom Vorstand oder von den Mitgliedern eingebrachte Anträge
-
Sonstiges
-
Die Mitgliederversammlung entscheidet über Anträge der Versammlung oder schriftlich eingereichte Anträge von
Mitgliedern mit einfacher Stimmenmehrheit.
-
Zur Beschlußfähigkeit der Mitgliederversammlung ist ein Quorum von mindestens einem Viertel der Mitglieder
erforderlich.
-
Die Online-Mitgliederversammlung soll vorzugsweise in einem sicheren Chat Room stattfinden (in real time). Falls
die Chat Room-Teilnahme für einige Mitglieder technisch problematisch ist oder wird, kann der Vorstand nach Abschluß
der Chat Room-Versammlung eine zusätzliche Zeitspanne (24-72 Stunden) für E-Mail-Diskussionen zulassen. Die
endgültige Abstimmung über Anträge bei der Mitgliederversammlung soll spätestens 72 Stunden nach dem Ende der
Chat Room-Versammlung per E-Mail erfolgen, wobei die Stimmen vom Sekretär gesammelt und ausgezählt werden.
-
An Mitglieder, die nur postalisch oder per Fax, aber nicht online zu erreichen sind, soll binnen sieben Tagen nach dem Abschluß
der Mitgliederversammlung vom Sekretär per Luftpost oder Fax ein vom Sekretär unterzeichnetes Beschlußprotokoll der Versammlung
verschickt werden. Um auch diesen Mitgliedern die Mitsprache zu ermöglichen, können sie binnen vier Wochen gegen die in einer
Online-Versammlung gefaßten Beschlüsse begründeten Widerspruch einlegen.
-
Widersprüche gegen in einer Online-Versammlung gefaßte Beschlüsse werden allen Mitgliedern mitgeteilt und
auf die Tagesordnung der nächsten Vorstandssitzung gesetzt. Um akzeptiert zu werden, bedürfen sie einer
Zwei-Drittel-Mehrheit des Vorstands.
-
Ein Mitglied kann ein anderes Mitglied bevollmächtigen, bei der Mitgliederversammlung und bei den zweijährlichen
Vorstandswahlen in seinem Namen (by proxy) abzustimmen. Diese Bevollmächtigung kann per E-Mail oder Fax erfolgen,
solange der Sekretär bzw. der Sekretär und der Wahlleiter gleichzeitig davon unterrichtet werden. Die Abgabe der
proxy-Stimmen soll wie bei allen anderen Stimmen ebenfalls per Post erfolgen, es sei denn, der Wahlleiter selbst wird
vom Mitglied zu seinem Bevollmächtigen ernannt.
§ 7
Die außerordentliche Mitgliederversammlung
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb eines Monats einzuberufen, wenn es der Vorstand mit einfacher
Mehrheit beschließt oder mindestens ein Viertel der Mitglieder durch Mitteilung an den Sekretär unter Angabe der
Tagesordnung fordert (postalisch, per Fax oder per E-Mail). Ihr modus operandi ist der gleiche wie bei der ordentlichen
Mitgliederversammlung.
§ 8
Satzung
-
Änderungen dieser Satzung können nur auf schriftlichen Antrag eines Mitglieds erfolgen und bedürfen zur Annahme
einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder.
-
Für die Auslegung dieser Satzung ist das Recht des Vereinssitzes maßgebend.
§ 9
Ausschluß eines Mitglieds
-
Der Auschluß eines Mitglieds aus dem Zentrum kann erfolgen, wenn das betreffende Mitglied
-
gegen die Charta des Internationalen P.E.N. verstoßen oder dessen Zielen zuwidergehandelt hat;
-
das Ansehen des Internationalen P.E.N. oder des P.E.N.-Zentrums deutschsprachiger Autoren im Ausland schwer
geschädigt hat;
-
zwei aufeinanderfolgende Jahre lang ohne Angabe von triftigen Gründen den Mitgliedsbeitrag nicht entrichtet hat.
Glaubhaft gemachte wirtschaftliche Not eines Mitglieds gilt als plausibler Grund, von dieser Regel abzugehen.
-
Über einen Antrag auf Ausschluß entscheidet der Vorstand mit Zwei-Drittel-Mehrheit.
§ 10
Mittel des Zentrums
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Das P.E.N.-Zentrum deutschsprachiger Autoren im Ausland ist als Teil des Internationalen P.E.N. eine ausschließlich
und unmittelbar gemeinnützige Einrichtung (non-profit organisation). Es ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
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Mittel des Zentrums dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen
aus Mitteln des Zentrums. Kein Mitglied darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Zentrums fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
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Das Zentrum kann in mehreren Ländern Konten führen.
§ 11
Verbindlichkeiten des Zentrums
Für Verbindlichkeiten des Zentrums haften die Mitglieder nur in Höhe ihres jährlichen Mitgliedsbeitrags. Bei seinem Ausscheiden
oder seinem Ausschluß hat ein Mitglied keinen Anspruch auf das Vermögen des Zentrums.
§ 12
Auflösung des Zentrums
Im Falle der Auflösung des P.E.N.-Zentrums deutschsprachiger Autoren im Ausland fällt das Vermögen des Zentrums an den
Internationalen P.E.N.
§ 13
Förderkreis
Das Zentrum kann mit einfacher Vorstandsmehrheit die Einrichtung eines Förderkreises beschließen, der der finanziellen und ideellen
Unterstützung der Arbeit des Zentrums dient und dessen Mitglieder sich eine eigene Satzung geben können.
(1952/1979/2006)