Die Gerichte nehmen als staatliche Organe der Judikative Rechtsprechungsaufgaben wahr. Ihnen obliegt es, Streitfälle zwischen einzelnen Bürgern oder zwischen Bürger und Staat verbindlich zu entscheiden. In einem Rechtsstaat sind die Gerichte unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen (Artikel 97 Grundgesetz). Das bedeutet, dass keine andere staatliche Gewalt - also weder das Parlament (Legislative) noch die Regierung (Exekutive) - im Einzelfall auf die Gerichte Einfluss nehmen oder einzelne Entscheidungen überprüfen darf.
Der Aufbau der Gerichte wird durch die Gerichtsverfassung geregelt. Bei den staatlichen Gerichten ist zwischen den ordentlichen Gerichten, den Gerichten der Arbeitsgerichtsbarkeit, der Finanzgerichtsgerichtsbarkeit, der Sozialgerichtsbarkeit und der Verwaltungsgerichtsbarkeit sowie der Verfassungsgerichtsbarkeit zu unterscheiden. Mit Abstand die meisten Fälle haben die Gerichte der ordentlichen Gerichtsbarkeit (Kammergericht, Landgericht und Amtsgerichte) zu bearbeiten; in ihre Zuständigkeit fallen Zivil- und Strafsachen sowie die im Rahmen der freiwilligen Gerichtsbarkeit wahrzunehmenden Aufgaben (insbesondere Nachlass- und Betreuungssachen).
Der Senatsverwaltung für Justiz obliegt es, den Berliner Gerichten - mit Ausnahme des Verfassungsgerichtshofes und der Gerichte der Arbeitsgerichtsbarkeit, für die die
Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales zuständig ist - die Erfüllung ihrer Aufgaben zu ermöglichen. Dazu wirkt sie beispielsweise gegenüber dem Landesparlament darauf hin, dass den Gerichten durch das Haushaltsgesetz die zur Erledigung ihrer Aufgaben erforderlichen Mittel im Landeshaushalt bereitgestellt werden. Die Senatsverwaltung für Justiz sorgt für die ordnungsgemäße Verwaltung der Gerichte und führt die Dienstaufsicht über die Justizmitarbeiter.